Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.11.2007 – AnwZ (B) 31/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 31/07

BESCHLUSS

vom

19. November 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey

und Prof. Dr. Quaas

am 19. November 2007 beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

2

Die Antragstellerin wurde 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 19. Oktober 2006

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstelle-

rin.

3

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung der Antragstellerin mit Bescheid vom 29. März 2007 nochmals widerrufen.

Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgeg-

nerin die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt erklärt; die Antrag-

stellerin ist dem nicht entgegengetreten.

II.

4

Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache

hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor

der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem sich die Antragstellerin

der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber

auch nicht widersprochen hat (st. Rspr; vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom

29. Mai 2007 – AnwZ (B) 74/06). Über die Verfahrenskosten und die notwendi-

gen Auslagen der Beteiligten war entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu ent-

scheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese der Antragstellerin aufzuerle-

gen, weil ihr Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Be-

rücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt

hätte.

Hirsch Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal

Wüllrich Frey Quaas

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 26.02.2007 - BayAGH I - 34/06 -