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BGH Beschluss vom 19.11.2007 – AnwZ (B) 9/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 9/06

BESCHLUSS

vom

19. November 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frelle-

sen und Schaal, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie die Rechtsanwälte Prof.

Dr. Stüer und Dr. Martini

am 19. November 2007 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes

Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 2005 wird zurückge-

wiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 5. April 2005 die Zulassung des

Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

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Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der

Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich

der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-

teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt

(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 – AnwZ(B) 73/90, BRAK-

Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 – AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt.

1995, 126). Gegen den Antragsteller waren die in der Widerrufsverfügung der

Beschwerdegegnerin im Einzelnen aufgeführten Vollstreckungsmaßnahmen

durchgeführt worden. Er war Ende 2004 mit der Zahlung der Prämie für die Be-

rufshaftpflichtversicherung in Verzug geraten, so dass bereits eine Versiche-

rungslücke entstanden war. Der Aufforderung der Antragsgegnerin im Schrei-

ben vom 28. Februar 2005, zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Stel-

lung zu nehmen, war er nicht nachgekommen.

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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Mandantengeldern.

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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller

nicht dargetan. Zwar hat er zwischenzeitlich einzelne Verbindlichkeiten begli-

chen und auf andere Teilleistungen erbracht. Andererseits sind aber auch neue

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. Nr. 10 bis 13 der Forde-

rungsaufstellung der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2006) bekannt ge-

worden. Durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 2. Mai 2007 ist er

zur Zahlung eines Betrages von 2.131,38 € an einen weiteren Gläubiger verur-

teilt worden. Den ihm im Senatstermin vom 5. Februar 2007 erteilten Auflagen,

bis zum 31. August 2007 einen Vermögensstatus vorzulegen und den Nach-

weis zu erbringen, dass die noch offenen finanziellen Verpflichtungen erledigt

sind, ist er ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Dies geht zu sei-

nen Lasten.

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3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der

Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. An-

haltspunkte für einen Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl.

Beschluss vom 18. Oktober 2004 – AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) liegen

nicht vor.

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4. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die

Beteiligten sich im Senatstermin vom 5. Februar 2007 mit einer Entscheidung

im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.

Hirsch Ernemann Frellesen Schaal

Kappelhoff Stüer Martini

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 21.10.2005 - 1 ZU 43/05 -