Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.11.2007 – 1 StR 442/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 442/07

BESCHLUSS

vom

20. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts München II vom 20. März 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen

Verbreitung pornografischer Schriften in drei tatmehrheitli-

chen Fällen (Tatkomplex II.3.a) verurteilt worden ist; insoweit

trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die

dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte

- des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 156 tatmehrheit-

lichen Fällen

- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 84

tatmehrheitlichen Fällen

- der Verbreitung pornografischer Schriften

- des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 100 tatmehrheit-

lichen Fällen

- des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen

- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei

tatmehrheitlichen Fällen

- des Besitzes kinderpornografischer Schriften

- des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheit-

lichen Fällen

schuldig ist.

2. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die weiteren Kosten seines Rechts-

mittels und die dadurch den Nebenklägern im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

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1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen, soweit dem Ange-

klagten zur Last lag, im Zeitraum zwischen dem 28. Januar 2001 und

dem 27. Dezember 2003 durch drei selbständige Handlungen pornogra-

phische Schriften verbreitet zu haben (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der

Fassung vom 13. November 1998; Tatkomplex II.3.a). Bezüglich dieses

Tatvorwurfs ist Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB

eingetreten. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November

1998 droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Mithin

beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5

StGB). Zu Gunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass er die

ihm vorgeworfenen Straftaten schon zu Beginn des Tatzeitraums - mithin

noch im Januar/Februar 2001 - begangen hat. Das Ermittlungsverfahren

gegen den Angeklagten ist aber erst aufgrund der Strafanzeige des Ge-

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schädigten S. vom 28. März 2006 eingeleitet worden. Ein

Anwendungsfall des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt nicht vor."

Dem schließt sich der Senat an.

Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern.

Trotz des Wegfalls dieser Vorwürfe kann die Gesamtstrafe bestehen

bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen auch

verjährte Taten bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berück-

sichtigt werden, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte

Straftaten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 38b m.w.N.). Jeden-

falls fielen die entfallenden drei Einzelstrafen von jeweils drei Monaten ange-

sichts der Vielzahl der verbleibenden Taten, die fast durchgängig mit deutlich

höheren Einzelstrafen geahndet wurden, in keiner Weise ins Gewicht.

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2. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet (§ 349

Abs. 2 StPO).

Nack Wahl Boetticher

Kolz Graf