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BGH Beschluss vom 20.11.2007 – 4 StR 408/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 408/07

BESCHLUSS

vom

20. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Antrag des Nebenklägers Dennis P.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 be-

schlossen:

Der Antrag des Nebenklägers Dennis P. vom 18. Juni

2007, ihm Rechtsanwalt G. aus Saarbrücken auch für das

Revisionsverfahren beizuordnen, ist gegenstandslos.

Gründe:

1

Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers, ihm Rechtsan-

walt G. aus Saarbrücken auch für das Revisionsverfahren beizuordnen, be-

darf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 17. Januar 2007 er-

folgte Beiordnung des Rechtsanwalts G. aus Saarbrücken als Beistand (SA

Bd. II D 267) wirkt nach § 397 a Abs. 1 StPO über die jeweilige Instanz hinaus

bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit

auch auf die Revisionsinstanz.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible