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BGH Beschluss vom 20.11.2007 – 4 StR 408/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 408/07
BESCHLUSS
vom
20. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Antrag des Nebenklägers Dennis P.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 be-
schlossen:
Der Antrag des Nebenklägers Dennis P. vom 18. Juni
2007, ihm Rechtsanwalt G. aus Saarbrücken auch für das
Revisionsverfahren beizuordnen, ist gegenstandslos.
Gründe:
1
Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers, ihm Rechtsan-
walt G. aus Saarbrücken auch für das Revisionsverfahren beizuordnen, be-
darf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 17. Januar 2007 er-
folgte Beiordnung des Rechtsanwalts G. aus Saarbrücken als Beistand (SA
Bd. II D 267) wirkt nach § 397 a Abs. 1 StPO über die jeweilige Instanz hinaus
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit
auch auf die Revisionsinstanz.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible