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BGH Beschluss vom 21.11.2007 – IV ZR 321/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 321/05

BESCHLUSS

vom

21. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 21. November 2007

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom

26. September 2007 wird auf Kosten der Beklagten ver-

worfen.

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I. Die Beklagte macht mit der Anhörungsrüge geltend, der Senat

Gründe

habe spätestens in der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müs-

sen, dass die Klauseln in ihren Bedingungen der fondsgebundenen Ren-

tenversicherung über den Rückkaufswert bei Kündigung und die Ver-

rechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren (§§ 12

Abs. 3, 24 Abs. 1 AVB) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot

unwirksam sein könnten und nach Maßgabe des Senatsurteils vom

12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) ein Anspruch auf einen Mindestrück-

kaufswert in Betracht käme. Wäre der Hinweis erteilt worden, hätte sie

auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg (VersR 2007,

1354) hingewiesen sowie Vertagung beantragt, um über den Gesamtver-

band der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ein umfassendes

Rechtsgutachten einzuholen.

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II. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte

Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

1. Sie ist bereits als unzulässig zu verwerfen, weil es ihr an der

gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt (§ 321a Abs. 4 Sätze 1 und 2 i.V.

mit Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Danach ist die Ent-

scheidungserheblichkeit des gerügten Gehörsverstoßes darzulegen.

Demgemäß hätte die Beklagte ausführen müssen, mit welchen rechtli-

chen Argumenten sie der Rechtsansicht des Senats entgegengetreten

und weshalb die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherwei-

se anders ausgefallen wäre. Das ist nicht geschehen. Der Hinweis auf

den (nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat veröffentlichten)

Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg (aaO) genügt schon deshalb

nicht, weil diesem Beschluss der genaue Inhalt der dortigen Klauseln

über den Rückkaufswert bei Kündigung und die Verrechnung der Ab-

schlusskosten nicht zu entnehmen ist. Auch der Hinweis, es wäre Verta-

gung beantragt worden, um über den GDV ein umfassendes Rechtsgut-

achten einzuholen, besagt zur Entscheidungserheblichkeit des gerügten

Gehörsverstoßes nichts. Es wäre Sache der anwaltlich vertretenen Be-

klagten gewesen, ihre rechtliche Argumentation auf den hier zu ent-

scheidenden Fall bezogen vorzutragen.

2. Die Anhörungsrüge ist auch nicht begründet, weil ein Gehörs-

verstoß nicht vorliegt.

a) Auf eine mögliche Unwirksamkeit der §§ 12 Abs. 3, 24 Abs. 1

AVB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot brauchte der Senat

nicht hinzuweisen. Die Frage der Transparenz dieser Klauseln war von

Anfang an zentraler Gegenstand des Rechtsstreits. Die Beklagte hat da-

zu in der Revisionsbegründung umfassend Stellung genommen. Der Se-

nat hat die Klauseln nicht wegen fehlender Garantiewerte, sondern des-

halb für unwirksam erklärt, weil § 12 Abs. 3 AVB keinen Hinweis auf die

für den Versicherungsnehmer mit der Kündigung verbundenen wirtschaft-

lichen Nachteile enthält. Auf die mit der Verrechnung der Abschlusskos-

ten nach dem Zillmerungsverfahren verbundenen Nachteile ist der Versi-

cherungsnehmer nicht nur bei der herkömmlichen kapitalbildenden Le-

bensversicherung hinzuweisen, sondern auch bei der - ebenfalls kapital-

bildenden - fondsgebundenen Lebensversicherung, bei der es keine ga-

rantierten Rückkaufswerte und demgemäß keine entsprechenden Tabel-

len gibt. Der Nachteil der fehlenden oder nur geringen Kapitalbildung in

den Anfangsjahren der Versicherung ist bei beiden Formen der Lebens-

versicherung ersichtlich gleich.

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b) aa) Dieser Umstand lässt es für einen gewissenhaften und

rechtskundigen Prozessbeteiligten (vgl. BVerfG NJW 2003, 3687) als auf

der Hand liegend erscheinen, dass der durch den Transparenzmangel

bewirkte wirtschaftliche Nachteil bei der fondsgebundenen Lebensversi-

cherung ebenso wie bei der herkömmlichen kapitalbildenden Lebensver-

sicherung nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 12. Oktober

2005 (aaO) zu kompensieren sein könnte. Eventuell verbliebene Zweifel

mussten spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsge-

richts vom 15. Februar 2006 (VersR 2006, 489) beseitigt sein, die der

Verrechnung hoher Abschlusskosten mit der Prämie nach dem Zillme-

rungsverfahren - möglicherweise weitergehend als das Senatsurteil vom

12. Oktober 2005 - ebenfalls Grenzen setzt. Schließlich war bereits lan-

ge vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekannt, dass der

Gesetzgeber des Versicherungsvertragsgesetzes 2008 auch für die

fondsgebundene Lebensversicherung einen Mindestrückkaufswert vor-

gesehen hat (§ 169 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 i.V. mit Abs. 3 Satz 1

Halbs. 2).

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bb) Im Übrigen hat der Senatsvorsitzende in der mündlichen Ver-

handlung - im Protokoll nicht vermerkt - darauf hingewiesen, dass die

fraglichen Klauseln unwirksam sein dürften und der Kläger Anspruch auf

einen Mindestrückkaufswert entsprechend dem Senatsurteil vom

12. Oktober 2005 haben könnte. Dem hat der Prozessbevollmächtigte

der Beklagten nicht widersprochen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 15.02.2005 - 3 O 173/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.2005 - 10 U 66/05 -