BGH Beschluss vom 21.11.2007 – IV ZR 321/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 321/05
BESCHLUSS
vom
21. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 21. November 2007
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom
26. September 2007 wird auf Kosten der Beklagten ver-
worfen.
I. Die Beklagte macht mit der Anhörungsrüge geltend, der Senat
Gründe
habe spätestens in der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müs-
sen, dass die Klauseln in ihren Bedingungen der fondsgebundenen Ren-
tenversicherung über den Rückkaufswert bei Kündigung und die Ver-
rechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren (§§ 12
Abs. 3, 24 Abs. 1 AVB) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot
unwirksam sein könnten und nach Maßgabe des Senatsurteils vom
12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297) ein Anspruch auf einen Mindestrück-
kaufswert in Betracht käme. Wäre der Hinweis erteilt worden, hätte sie
auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg (VersR 2007,
1354) hingewiesen sowie Vertagung beantragt, um über den Gesamtver-
band der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ein umfassendes
Rechtsgutachten einzuholen.
II. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte
Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
1. Sie ist bereits als unzulässig zu verwerfen, weil es ihr an der
gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt (§ 321a Abs. 4 Sätze 1 und 2 i.V.
mit Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Danach ist die Ent-
scheidungserheblichkeit des gerügten Gehörsverstoßes darzulegen.
Demgemäß hätte die Beklagte ausführen müssen, mit welchen rechtli-
chen Argumenten sie der Rechtsansicht des Senats entgegengetreten
und weshalb die Entscheidung ohne die Gehörsverletzung möglicherwei-
se anders ausgefallen wäre. Das ist nicht geschehen. Der Hinweis auf
den (nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat veröffentlichten)
Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg (aaO) genügt schon deshalb
nicht, weil diesem Beschluss der genaue Inhalt der dortigen Klauseln
über den Rückkaufswert bei Kündigung und die Verrechnung der Ab-
schlusskosten nicht zu entnehmen ist. Auch der Hinweis, es wäre Verta-
gung beantragt worden, um über den GDV ein umfassendes Rechtsgut-
achten einzuholen, besagt zur Entscheidungserheblichkeit des gerügten
Gehörsverstoßes nichts. Es wäre Sache der anwaltlich vertretenen Be-
klagten gewesen, ihre rechtliche Argumentation auf den hier zu ent-
scheidenden Fall bezogen vorzutragen.
2. Die Anhörungsrüge ist auch nicht begründet, weil ein Gehörs-
verstoß nicht vorliegt.
a) Auf eine mögliche Unwirksamkeit der §§ 12 Abs. 3, 24 Abs. 1
AVB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot brauchte der Senat
nicht hinzuweisen. Die Frage der Transparenz dieser Klauseln war von
Anfang an zentraler Gegenstand des Rechtsstreits. Die Beklagte hat da-
zu in der Revisionsbegründung umfassend Stellung genommen. Der Se-
nat hat die Klauseln nicht wegen fehlender Garantiewerte, sondern des-
halb für unwirksam erklärt, weil § 12 Abs. 3 AVB keinen Hinweis auf die
für den Versicherungsnehmer mit der Kündigung verbundenen wirtschaft-
lichen Nachteile enthält. Auf die mit der Verrechnung der Abschlusskos-
ten nach dem Zillmerungsverfahren verbundenen Nachteile ist der Versi-
cherungsnehmer nicht nur bei der herkömmlichen kapitalbildenden Le-
bensversicherung hinzuweisen, sondern auch bei der - ebenfalls kapital-
bildenden - fondsgebundenen Lebensversicherung, bei der es keine ga-
rantierten Rückkaufswerte und demgemäß keine entsprechenden Tabel-
len gibt. Der Nachteil der fehlenden oder nur geringen Kapitalbildung in
den Anfangsjahren der Versicherung ist bei beiden Formen der Lebens-
versicherung ersichtlich gleich.
b) aa) Dieser Umstand lässt es für einen gewissenhaften und
rechtskundigen Prozessbeteiligten (vgl. BVerfG NJW 2003, 3687) als auf
der Hand liegend erscheinen, dass der durch den Transparenzmangel
bewirkte wirtschaftliche Nachteil bei der fondsgebundenen Lebensversi-
cherung ebenso wie bei der herkömmlichen kapitalbildenden Lebensver-
sicherung nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 12. Oktober
2005 (aaO) zu kompensieren sein könnte. Eventuell verbliebene Zweifel
mussten spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts vom 15. Februar 2006 (VersR 2006, 489) beseitigt sein, die der
Verrechnung hoher Abschlusskosten mit der Prämie nach dem Zillme-
rungsverfahren - möglicherweise weitergehend als das Senatsurteil vom
12. Oktober 2005 - ebenfalls Grenzen setzt. Schließlich war bereits lan-
ge vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekannt, dass der
Gesetzgeber des Versicherungsvertragsgesetzes 2008 auch für die
fondsgebundene Lebensversicherung einen Mindestrückkaufswert vor-
gesehen hat (§ 169 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 i.V. mit Abs. 3 Satz 1
Halbs. 2).
bb) Im Übrigen hat der Senatsvorsitzende in der mündlichen Ver-
handlung - im Protokoll nicht vermerkt - darauf hingewiesen, dass die
fraglichen Klauseln unwirksam sein dürften und der Kläger Anspruch auf
einen Mindestrückkaufswert entsprechend dem Senatsurteil vom
12. Oktober 2005 haben könnte. Dem hat der Prozessbevollmächtigte
der Beklagten nicht widersprochen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen: LG Rottweil, Entscheidung vom 15.02.2005 - 3 O 173/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.2005 - 10 U 66/05 -