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BGH Urteil vom 22.11.2007 – 3 StR 417/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 417/07

URTEIL

vom

22. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November

2007, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Becker

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

von Lienen,

Hubert,

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft

wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. März 2007

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger hier-

durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die

Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben mit einer Ver-

fahrensrüge - Verletzung des § 338 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 22 Nr. 4

StPO - Erfolg.

2

Der Richter am Landgericht Dr. R. , der bei dem angefochtenen Ur-

teil mitgewirkt hat, hatte als Staatsanwalt in dem abgetrennten Verfahren 262 Js

16120/03 der Staatsanwaltschaft Oldenburg unter dem 5. November 2003 An-

klage zum Amtsgericht Nordenham gegen die Söhne des Angeklagten U.

S. und M. S. wegen des selben Sachverhalts er-

hoben, der Körperverletzungstat zum Nachteil des I. am 16. März

2003 in B. , die Gegenstand des Tatvorwurfs gegen den Angeklagten

ist und dessen Verurteilung zugrunde liegt. Er war deshalb als Richter in dem

Strafverfahren gegen den Angeklagten kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 22

Nr. 4 StPO).

Becker Miebach Pfister

Hubert Schäfer