BGH Beschluss vom 23.11.2007 – BLw 10/07
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 10/07
BESCHLUSS
vom
23. November 2007
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. November
2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Rukwied und
Gose
beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird fol-
gende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist nach Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens zwi-
schen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-
ten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft an-
dererseits über die Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6) nur
Selbständigen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Anhangs I des
Abkommens in dem Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs
zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung
eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als
die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung,
oder gilt dies auch für selbständige Grenzgänger im Sinne von
Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens?
Gründe
I.
Der Antragsteller ist schweizerischer Landwirt und hat seinen Betriebs-
sitz in der Schweiz. Mit Vertrag vom 10. Oktober 2005 pachtete er von der Ver-
pächterin in Deutschland gelegenes Ackerland zur Größe von 2,75 ha für einen
jährlichen Pachtzins von 686 € für fünf Jahre.
Das Landwirtschaftsamt beanstandete den Pachtvertrag und forderte die
Beteiligten auf, ihn unverzüglich aufzuheben. Der dagegen gerichtete Antrag
auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller hilfsweise die Feststel-
lung, dass die Beanstandung des Pachtvertrages eine unzumutbare Härte für
die Verpächterin bedeute, und weiter hilfsweise die Herabsetzung des Pacht-
zinses auf eine angemessene Höhe verlangt hat, ist erfolglos geblieben; das
Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Pachtvertrag aufgehoben. Die
sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht - Senat für
Landwirtschaftssachen - zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbe-
schwerde will der Antragsteller die Feststellung erreichen, dass der Pachtver-
trag nicht zu beanstanden ist.
II.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Landwirtschaftsge-
richt den Pachtvertrag zu Recht mit der Begründung aufgehoben, die Verpach-
tung bedeute eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung im Sinne von § 4
Abs. 1 Nr. 1 LPachtVG. Ein schweizerischer Landwirt mit Betriebssitz in der
Schweiz sei bei der Anpachtung von Flächen im deutschen Hoheitsgebiet nicht
wie ein inländischer Landwirt, sondern wie ein Nichtlandwirt zu behandeln. Der
in Art. 15 des Anhangs I zu dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Euro-
päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft andererseits geregelte Gleichbehandlungsgrundsatz
gelte nur für Selbständige, nicht aber für selbständige Grenzgänger wie den
Antragsteller. Die von dem Landwirtschaftsgericht durchgeführte Beweisauf-
nahme habe ein dringendes Bedürfnis mehrerer deutscher Landwirte an der
Anpachtung der Flächen ergeben. Die Pachtinteressenten seien zudem bereit,
einen angemessenen Pachtzins zu zahlen.
Die Hilfsanträge hat das Beschwerdegericht mit der Begründung zurück-
gewiesen, dass eine Differenz von 10 €/Monat zwischen dem vereinbarten
Pachtzins und dem ortsüblichen Pachtzins auch im Hinblick auf die niedrige
Rente der Verpächterin von 100 €/Monat für sie keine unzumutbare Härte be-
deute, und dass die Herabsetzung der vereinbarten Pacht den Versagungs-
grund der ungesunden Bodennutzung nicht beseitigen könne.
III.
Der Erfolg der Rechtsbeschwerde gegen die Beanstandung und Aufhe-
bung des Pachtvertrages hängt von der Auslegung von Art. 15 des Anhangs I
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits
über die Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6; im Folgenden: Abkommen) ab.
Es unterliegt der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Dámaso Ruiz-Jarabo
Colomer v. 6. Juni 2006 in der Rechtssache C-339/05 Rdn. 28 ff.; Kahil-
Wolff/Mosters, EuZW 2001, 5, 10; Jaag/Zihlmann in Thürer/Weber/Port-
mann/Kellerhals, Bilaterale Verträge I & II Schweiz-EU, S. 65, 77). Vor einer
Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist deshalb das Verfahren auszuset-
zen (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 9 Rdn. 59, 95 m.w.N.) und gemäß
Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EGV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs
zu der im Beschlusstenor gestellten Frage einzuholen.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wäre rechtlich nicht zu bean-
IV.
standen, wenn die Verpachtung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung
bedeutete (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LPachtVG). Sie liegt nach § 4 Abs. 2 LPachtVG in
der Regel vor, wenn die Verpachtung Maßnahmen zur Verbesserung der Ag-
rarstruktur widerspricht. Das ist nach der Rechtsprechung des Senats u.a. dann
der Fall, wenn landwirtschaftliche Grundstücke durch die Verpachtung an Nicht-
landwirte der Nutzung durch Landwirte entzogen werden, die diese Flächen
dringend zur Schaffung und Erhaltung leistungs- und wettbewerbsfähiger Be-
triebe benötigen und zur Anpachtung bereit und in der Lage sind (BGHZ 101,
95, 99; ebenso Bendel/Becker, LPachtVG, § 4 Rdn. 4.1.3; Hötzel in Faßben-
der/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., § 4 LPachtVG Rdn. 21; Lan-
ge/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., § 4 LPachtVG Rdn. 9). Ob
diese Voraussetzungen hier gegeben sind, hängt davon ab, ob der Antragsteller
wie ein Nichtlandwirt zu behandeln ist. Denn es gibt aufstockungsbedürftige
deutsche Landwirte, die an der Anpachtung der Flächen interessiert sind.
1. Das Beschwerdegericht hat - unter Bezugnahme auf die Begründung
der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts - festgestellt, dass die in der ers-
ten Instanz als Zeugen vernommenen deutschen Landwirte ihr dringendes Auf-
stockungsbedürfnis plausibel dargelegt haben. Daran ist der Senat gebunden,
weil insoweit eine zulässige und begründete Verfahrensrüge nicht erhoben
worden ist (§ 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller rügt
in der Rechtsbeschwerdebegründung lediglich, dass das dringende Aufsto-
ckungsbedürfnis nicht nachgewiesen sei. Das genügt nicht den in §§ 559 Abs. 1
Satz 2, 551 Abs. 3 Nr. 2a und b ZPO genannten Voraussetzungen; es fehlt an
einer bestimmten Bezeichnung der Umstände und Tatsachen, aus denen sich
die Rechtsverletzung und der Verfahrensmangel ergeben (vgl. Senat, Beschl. v.
29. November 1996, BLw 10/96, WM 1997, 678, 680). Der neue Tatsachenvor-
trag in der Rechtsbeschwerdebegründung zu der von einem der Zeugen in die-
sem und in einem anderen Verfahren bekundeten Bereitschaft zur Zahlung un-
terschiedlich hoher Pachtpreise für ähnliche Flächen, aus der sich der fehlende
ernsthafte Bedarf an der Anpachtung ergeben soll, ist nach § 27 Abs. 2 LwVG
i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO nicht Gegenstand der Beurteilung durch das Rechts-
beschwerdegericht, das allein die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das
Beschwerdegericht auf der Grundlage des diesem unterbreiteten Sachverhalts
nachzuprüfen hat (vgl. Senat, Beschl. v. 28. April 2006, BLw 32/05, RdL 2006,
236, 237).
2. Nach der vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangenen Recht-
sprechung des Senats (BGHZ 101, 95, 99) widerspricht es den Maßnahmen zur
Verbesserung der maßgeblichen deutschen Agrarstruktur, wenn landwirtschaft-
liche Grundstücke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch Ver-
pachtung an schweizerische Landwirte, deren Betriebsstätte in der Schweiz
liegt, der Nutzung deutscher Vollerwerbslandwirte entzogen werden, die dieses
Land dringend zur Schaffung und Erhaltung leistungs- und wettbewerbsfähiger
Betriebe benötigen. Das in die schweizerische Agrarstruktur eingebettete Nut-
zungsinteresse schweizerischer Landwirte muss demgegenüber zurücktreten,
so dass im Ergebnis bei der Anwendung von § 4 LPachtVG schweizerische
Landwirte mit Betriebssitz in der Schweiz als außerhalb der deutschen Agrar-
struktur stehend, mithin wie Nichtlandwirte zu behandeln sind.
3. Der Aufrechterhaltung dieser Rechtsprechung stünde es entgegen,
wenn das in Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens verankerte Gleich-
behandlungsgebot nicht nur für Selbständige im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des
Anhangs I, sondern auch für selbständige Grenzgänger im Sinne von Art. 13
Abs. 1 des Anhangs I anzuwenden wäre. Es wäre dann unzulässig, schweizeri-
sche Vollerwerbslandwirte mit Betriebssitz in der Schweiz bei der Anwendung
von § 4 LPachtVG wie Nichtlandwirte zu behandeln. Ihnen wäre vielmehr eine
Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die deutschen Voll-
erwerbslandwirten gewährte Behandlung. Die Rechtsbeschwerde hätte - wenn
dies zuträfe - Erfolg.
a) Der Antragsteller ist selbständiger Grenzgänger.
Nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens ist selbständiger
Grenzgänger ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Ho-
heitsgebiet einer Vertragspartei, der eine selbständige Erwerbstätigkeit im Ho-
heitsgebiet der anderen Vertragspartei ausübt und in der Regel täglich oder
mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt. Der Grenz-
gängereigenschaft steht es nicht entgegen, dass ein schweizerischer Landwirt,
der in Deutschland gelegene Pachtflächen von seinem Betriebssitz in der
Schweiz aus bewirtschaftetet, diese Flächen gegebenenfalls über mehrere Wo-
chen hinweg nicht aufsucht. Denn das Merkmal der täglichen oder mindestens
wöchentlichen Rückkehr an den Wohnort muss schon nach dem Wortlaut der
Bestimmung nur "in der Regel" vorliegen; Ausnahmen sind demnach möglich,
ohne dass der rechtliche Status des Grenzgängers entfällt. Im Übrigen erfor-
dern auch die tatsächlichen Gegebenheiten ein Absehen von dem Erfordernis
des täglichen oder wenigstens wöchentlichen Aufsuchens der Flächen. Denn es
gibt Erwerbstätige, bei denen das nicht notwendig ist, weil die Ausübung der
selbständigen Tätigkeit in dem fremden Hoheitsgebiet nicht ständig den tägli-
chen oder wöchentlichen Aufenthalt erfordert. Ein Beispiel dafür ist die Bewirt-
schaftung grenznaher landwirtschaftlicher Flächen vom Ausland aus.
b) Ob das in Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens verankerte
Gleichbehandlungsgebot nicht nur für Selbständige, sondern auch für selbstän-
dige Grenzgänger im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I gilt, ist fraglich.
aa) Einerseits könnte die Geltung des Gleichbehandlungsgebotes auch
für selbständige Grenzgänger zu bejahen sein. Dafür könnten - dem zwischen-
zeitlich aufgehobenen Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen
Raum Baden-Württemberg vom 24. April 2003 (Aktenzeichen 41-8481.07,
Bl. 37 ff. der Gerichtsakten) folgend - insbesondere die nachfolgenden Gründe
sprechen:
(1) Anhang I des Abkommens behandelt in seinem Abschnitt III in den
Artt. 12 bis 16 unter der Überschrift "Selbständige" auch selbständige Grenz-
gänger (Art. 13). Dies könnte ein Indiz dafür sein, dass der in Art. 15 Abs. 1 des
Anhangs I verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz auch
für selbständige
Grenzgänger gilt, obwohl nach seinem Wortlaut nur "Selbständigen" im Auf-
nahmestaat eine Behandlung gewährt wird, die nicht weniger günstig ist als die
den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung.
(2) Den Zielen nach Art. 1 des Abkommens, insbesondere dem Ziel, den
Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gleiche Lebens-, Beschäfti-
gungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer einzuräumen (Art. 1 lit. d)),
könnte es widersprechen, mit Instrumenten des nationalen Rechts selbständige
Grenzgänger schlechter zu stellen als inländische Selbständige.
(3) Nach Art. 2 des Abkommens dürfen die Staatsangehörigen einer Ver-
tragspartei, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
aufhalten, bei der Anwendung des Abkommens gemäß den Anhängen I, II und
III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Dies könnte
der Behandlung schweizerischer Vollerwerbslandwirte, die Grenzgänger sind,
als Nichtlandwirte bei der Anwendung von § 4 LPachtVG entgegenstehen.
(4) Nach Art. 25 Abs. 3 des Anhangs I des Abkommens hat ein Grenz-
gänger hinsichtlich des Erwerbs einer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit die-
nenden Immobilie die gleichen Rechte wie ein Inländer. Es könnte hieraus ge-
folgert werden, dass die Rechte, die hinsichtlich des Grundstückserwerbs be-
stehen, erst recht für die Anpachtung von Flächen gelten.
(5) Nach der Definition in Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens
ist der abhängig beschäftigte Grenzgänger ein Arbeitnehmer. Der selbständige
Grenzgänger wird in Art. 13 des Anhangs I des Abkommens jedoch nicht als
Selbständiger bezeichnet. Das führte zu unterschiedlichen rechtlichen Folgen
für die berufliche und geographische Mobilität sowie für die Gleichbehandlung
der abhängig beschäftigten Grenzgänger (Artt. 8 und 9 des Anhangs I) und der
selbständigen Grenzgänger, falls diese keine Selbständige im Sinne der Rege-
lungen in den Artt. 14 und 15 des Anhangs I des Abkommens sind und für sie
diese Regelungen deshalb nicht ohne Weiteres gelten würden. Eine solche un-
terschiedliche rechtliche Behandlung der beiden Gruppen von Grenzgängern ist
nicht ohne Weiteres einzusehen.
bb) Andererseits könnte man jedoch annehmen, dass das in Art. 15
Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens verankerte Gleichbehandlungsgebot für
selbständige Grenzgänger im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I nicht gilt.
Diese Ansicht vertritt unter Hinweis auf eine "vorläufige Bewertung der Europäi-
schen Kommission" das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Ba-
den-Württemberg in seinem Erlass vom 19. Oktober 2004 (Aktenzeichen
21-8481.07, Bl. 43 f. der Gerichtsakten). Für ihre Richtigkeit könnte insbesonde-
re folgendes sprechen:
(1) Nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkom-
mens gilt das Gleichbehandlungsgebot für Selbständige. Selbständige Grenz-
gänger werden hier nicht erwähnt.
(2) Gegen die Berufung auf die Zielbestimmung in Art. 1 des Abkom-
mens könnte sprechen, dass das Abkommen nicht das schrankenlose Errei-
chen der Ziele gewährleistet, sondern das mit der Freizügigkeit zusammenhän-
gende Recht auf Gleichbehandlung mit Inländern in Bezug auf den Zugang zu
einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäfti-
gungs- und Arbeitsbedingungen in Anhang I regelt (Art. 7 lit. a des Abkom-
mens), in Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I aber - wie bereits ausgeführt - selbstän-
dige Grenzgänger nicht erwähnt.
(3) Art. 2 des Abkommens fordert die Nichtdiskriminierung nicht schran-
kenlos, sondern lediglich "bei der Anwendung dieses Abkommens". Das könnte
dafür sprechen, dass sich ein Recht auf Gleichbehandlung für selbständige
Grenzgänger aus dieser Bestimmung nicht ergibt, wenn die spezielle Vorschrift
in Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens die Gleichbehandlung nur für
Selbständige, nicht aber für selbständige Grenzgänger vorsieht.
(4) In Art. 25 Abs. 3 des Anhangs I des Abkommens wird ausdrücklich
nur der Erwerb von Grundstücken geregelt. Das könnte dafür sprechen, aus
dieser Bestimmung keine Folgerungen hinsichtlich der Anpachtung von Flächen
zu ziehen.
4. Andere Beanstandungsgründe als § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2
LPachtVG kommen nicht in Betracht, stehen der Entscheidungserheblichkeit
der Vorlagefrage also nicht entgegen. Insbesondere ist § 6 Abs. 1 des baden-
württembergischen Ausführungsgesetzes zum Grundstücksverkehrsgesetz und
zum Landpachtverkehrsgesetz (AGGrdstVG) auf den vorliegenden Sachverhalt
nicht anwendbar. Danach können Landpachtverträge im Grenzgebiet zur Ab-
wehr erheblicher Gefahren für die Agrarstruktur beanstandet werden, wenn die
vereinbarte Pacht den durchschnittlichen ertragsangemessenen Pachtzins ver-
gleichbarer Grundstücke um mehr als 20 Prozent überschreitet.
Diese Bestimmung ist indes erst am 27. Dezember 2005 verkündet wor-
den (GBl. 2005, 799) und an dem darauf folgenden Tag in Kraft getreten, mithin
nach Abschluss, Anzeige und Beanstandung des Pachtvertrags sowie nach
Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei dem Landwirtschaftsge-
richt. Da eine Übergangsregelung und eine Rückwirkungsvorschrift fehlen, gilt
der allgemeine Rechtsgedanke, der auch in § 12 Abs. 1 LPachtVG Nieder-
schlag gefunden hat, dass Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach
demjenigen Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der Verwirklichung des Ent-
stehungstatbestands galt (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 28.
September 1973, V ZR 183/71, WM 1973, 1356; MünchKomm-BGB/Krüger,
4. Aufl., Art. 170 EGBGB Rdn. 3 m.w.N.). Aus dem Umstand, dass es sich bei
dem Pachtvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, folgt nichts anderes,
weil die Beanstandung die wirksame Entstehung des Vertrages betrifft; der vor-
genannte Rechtsgedanke erfährt lediglich hinsichtlich des Fortbestehens eines
Dauerschuldverhältnisses über den Zeitpunkt des Inkrafttretens neuen Rechts
hinaus eine Einschränkung, weil die Beteiligten insoweit grundsätzlich mit Än-
derungen der Rechtslage rechnen müssen (vgl. MünchKomm-BGB/Krüger,
aaO, Rdn. 9; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., vor § 241 Rdn. 14). Ein solcher
Fall liegt hier aber nicht vor.
5. Schließlich scheitert die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage
auch nicht daran, dass eine Beanstandung des Pachtvertrages auf der Grund-
lage der von dem Antragsteller gestellten Hilfsanträge abzulehnen wäre. Der
Antragsteller greift ohne Erfolg die Ansicht des Beschwerdegerichts an, dass
die Beanstandung des Pachtvertrages keine unzumutbare Härte für die Ver-
pächterin bedeutet. Denn insoweit hat er keine zulässige und begründete Ver-
fahrensrüge erhoben (§ 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO); es fehlt an
einer bestimmten Bezeichnung der Umstände und Tatsachen, aus denen sich
die Rechtsverletzung und der Verfahrensmangel ergeben (vgl. Senat, Beschl. v.
29. November 1996, BLw 10/96, WM 1997, 678, 680). Die Abweisung des wei-
teren Hilfsantrags durch das Beschwerdegericht greift der Antragsteller nicht
an, so dass es auch insoweit mit der angegriffenen Entscheidung sein Bewen-
den hat.
Krüger
Vorinstanzen:
Lemke
Czub
AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 13.10.2006 - 4 Lw 7/05 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.04.2007 - 13 W 119/06 Lw -