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BGH Beschluss vom 23.11.2007 – BLw 16/07

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 16/07

BESCHLUSS

vom

23. November 2007

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. November

2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung eh-

renamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-

schaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Juli 2007

wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den übrigen Beteiligten

auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

15.700 €.

Gründe:

I.

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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 7. April 2005 erwarben die Betei-

ligten zu 3 und 4 von der Beteiligten zu 2 ein landwirtschaftlich genutztes, bis

zum 30. September 2010 verpachtetes Grundstück zur Größe von 1,2859 ha

für 15.700 €. Die Erwerber beabsichtigen, auf der Fläche nach dem Ablauf der

Pachtzeit entweder eine Nutz- und Zierfischzucht oder eine Baumschule zu

betreiben.

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Während des Verfahrens zur Genehmigung des Vertrags (§ 2 Abs. 1

GrdstVG) bekundete die M. Landwirtschaft GmbH & Co. KG ihr Erwerbs-

interesse und bot einen Kaufpreis von 5.400 € an.

Der Beteiligte zu 5 versagte daraufhin die Genehmigung, weil der Erwerb

des Grundstücks durch die Beteiligten zu 3 und 4, die keine Landwirte sind, zu

einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führe; denn es sei ein

Haupterwerbslandwirt vorhanden, der zu dem Erwerb des Grundstücks zwecks

Aufstockung seines Betriebs willens und in der Lage sei. Dagegen hat die Be-

teiligte zu 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, dem sich die Beteilig-

ten zu 3 und 4 angeschlossen haben.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewie-

sen. Das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - hat auf die sofortige Be-

schwerde der Beteiligten zu 2 die Genehmigung des Kaufvertrags erteilt.

Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der Beteiligte

zu 1 die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung und des Ge-

nehmigungsbeschlusses erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes.

1. Der Beteiligte zu 1 meint, das Beschwerdegericht sei in einem seiner

Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz gefolgt, der von

einem in näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des

Oberlandesgerichts Celle enthaltenen abstrakten Rechtssatz abweiche. Dazu

verweist er auf eine nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses ergan-

gene Verfügung des Beschwerdegerichts vom 1. August 2007, in welcher es

eine erneute Erörterung der Sache abgelehnt hat.

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Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht

gestützt werden. Vielmehr muss der Rechtsbeschwerdeführer die von der zum

Vergleich herangezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschie-

den beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit

beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage verschieden beantworten und dass

die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Senat, BGHZ

89, 149, 151). Daran fehlt es hier. Denn der Beteiligte zu 1 zeigt nicht einen von

dem Beschwerdegericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der von einem

in den Vergleichsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr

rügt er die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

(Art. 103 Abs. 1 GG), der allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) und des

Untersuchungsgrundsatzes (§ 12 FGG i.V.m. § 22 LwVG). Das begründet je-

doch nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Denn der Hinweis auf eine

möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall reicht nicht aus

(Senat, Beschluss vom 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192,

193). Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist nämlich

für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; ein solcher

Fehler macht - für sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (st. Senats-

rechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f.; Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw

1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

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2. Weiter meint der Beteiligte zu 1, die angefochtene Entscheidung wei-

che auch von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni

1973 (Wb 6/73) ab. Er zeigt jedoch wiederum keinen von dem Beschwerdege-

richt aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der von dem in der Vergleichsent-

scheidung enthaltenen Rechtssatz, auch nachträgliche Entscheidungsgründe

seien bei der Versagung zu berücksichtigen, abweicht. Vielmehr hält er die von

dem Beschwerdegericht in der Verfügung vom 1. August 2007 vertretene An-

sicht für fehlerhaft, dass es hier keiner weiteren Feststellungen bedurft habe.

Das reicht - wie ausgeführt - für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht

aus.

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3. Dasselbe gilt für die nach Ansicht des Beteiligten zu 1 vorliegende

Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluss des Ober-

landesgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 1977 (Wb 5/76). Nicht die Abweichung,

sondern nur die vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Be-

schwerdegericht wird aufgezeigt.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen: AG Oschatz, Entscheidung vom 30.11.2006 - XV0019/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.07.2007 - W XV 1620/06 -