Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.11.2007 – BLw 9/07

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 9/07

BESCHLUSS

vom

23. November 2007

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. November

2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Rukwied und Gose

beschlossen:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird fol-

gende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist nach Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens zwi-

schen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-

ten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft an-

dererseits über die Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6) nur

Selbständigen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Anhangs I des

Abkommens in dem Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs

zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung

eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als

die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung,

oder gilt dies auch für selbständige Grenzgänger im Sinne von

Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens?

Gründe:

I.

1

Der Antragsteller ist schweizerischer Landwirt und hat seinen Betriebs-

sitz in der Schweiz. Mit Vertrag vom 5. September 2005 pachtete er von dem

Verpächter in Deutschland gelegenes Ackerland zur Größe von 2,05 ha für ei-

nen jährlichen Pachtzins von 410 € für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum

31. Oktober 2006. Der Vertrag enthält eine Verlängerungsklausel für jeweils ein

weiteres Jahr.

2

Das Landwirtschaftsamt beanstandete den Pachtvertrag und forderte die

3

4

Beteiligten auf, ihn unverzüglich aufzuheben. Der dagegen gerichtete Antrag

auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben; das Amtsgericht - Land-

wirtschaftsgericht - hat den Pachtvertrag aufgehoben. Die sofortige Beschwerde

des Antragstellers hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssa-

chen - zurückgewiesen.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Antragsteller die Fest-

stellung erreichen, dass der Pachtvertrag nicht zu beanstanden ist.

II.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Landwirtschaftsge-

richt den Pachtvertrag zu Recht mit der Begründung aufgehoben, die Verpach-

tung bedeute eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung im Sinne von § 4

Abs. 1 Nr. 1 LPachtVG. Ein schweizerischer Landwirt mit Betriebssitz in der

Schweiz sei bei der Anpachtung von Flächen im deutschen Hoheitsgebiet nicht

wie ein inländischer Landwirt, sondern wie ein Nichtlandwirt zu behandeln. Der

in Art. 15 des Anhangs I zu dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Euro-

päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweize-

rischen Eidgenossenschaft andererseits geregelte Gleichbehandlungsgrundsatz

gelte nur für Selbständige, nicht aber für selbständige Grenzgänger wie den

Antragsteller. Die von dem Landwirtschaftsgericht durchgeführte Beweisauf-

nahme habe ein dringendes Bedürfnis zweier deutscher Landwirte an der An-

pachtung der Flächen ergeben, von denen einer zudem bereit und in der Lage

sei, einen angemessenen Pachtzins zu zahlen.

III.

5

Der Erfolg der Rechtsbeschwerde gegen die Beanstandung und Aufhe-

bung des Pachtvertrages hängt von der Auslegung von Art. 15 des Anhangs I

des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-

staaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits

über die Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6; im Folgenden: Abkommen) ab.

Es unterliegt der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemein-

schaften (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Dámaso Ruiz-Jarabo

Colomer v. 6. Juni 2006 in der Rechtssache C-339/05 Rdn. 28 ff.; Kahil-

Wolff/Mosters, EuZW 2001, 5, 10; Jaag/Zihlmann in Thürer/Weber/Port-

mann/Kellerhals, Bilaterale Verträge I & II Schweiz-EU, S. 65, 77). Vor einer

Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist deshalb das Verfahren auszuset-

zen (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 9 Rdn. 59, 95 m.w.N.) und gemäß

Art. 234 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 EGV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs

zu der in dem Beschlusstenor gestellten Frage einzuholen.

IV.

6

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wäre rechtlich nicht zu bean-

standen, wenn die Verpachtung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung

bedeutete (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LPachtVG). Sie liegt nach § 4 Abs. 2 LPachtVG in

der Regel vor, wenn die Verpachtung Maßnahmen zur Verbesserung der Ag-

rarstruktur widerspricht. Das ist nach der Rechtsprechung des Senats u.a. dann

der Fall, wenn landwirtschaftliche Grundstücke durch die Verpachtung an Nicht-

landwirte der Nutzung durch Landwirte entzogen werden, die diese Flächen

dringend zur Schaffung und Erhaltung leistungs- und wettbewerbsfähiger Be-

triebe benötigen und zur Anpachtung bereit und in der Lage sind (BGHZ 101,

95, 99; ebenso Bendel/Becker, LPachtVG, § 4 Rdn. 4.1.3; Hötzel in Faßben-

der/Hötzel/Lukanow, Landpachtrecht, 3. Aufl., § 4 LPachtVG Rdn. 21; Lan-

ge/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, 4. Aufl., § 4 LPachtVG Rdn. 9). Ob

diese Voraussetzungen hier gegeben sind, hängt davon ab, ob der Antragsteller

wie ein Nichtlandwirt zu behandeln ist. Denn es gibt aufstockungsbedürftige

deutsche Landwirte, die in der Anpachtung der Flächen interessiert sind.

7

1. Das Beschwerdegericht hat - unter Bezugnahme auf die Begründung

der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts - festgestellt, dass die in der ers-

ten Instanz als Zeugen vernommenen deutschen Landwirte ihr dringendes Auf-

stockungsbedürfnis plausibel dargelegt haben. Daran ist der Senat gebunden,

weil insoweit eine zulässige und begründete Verfahrensrüge nicht erhoben

worden ist (§ 27 Abs. 2 LwVG i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller rügt

in der Rechtsbeschwerdebegründung lediglich, dass das dringende Aufsto-

ckungsbedürfnis nicht nachgewiesen sei. Das genügt nicht den in §§ 559 Abs. 1

Satz 2, 551 Abs. 3 Nr. 2a und b ZPO genannten Voraussetzungen; es fehlt an

einer bestimmten Bezeichnung der Umstände und Tatsachen, aus denen sich

die Rechtsverletzung und der Verfahrensmangel ergeben (vgl. Senat, Beschl. v.

29. November 1996, BLw 10/96, WM 1997, 678, 680). Der neue Tatsachenvor-

trag in der Rechtsbeschwerdebegründung zu der von einem der Zeugen in die-

sem und in einem anderen Verfahren bekundeten Bereitschaft zur Zahlung un-

terschiedlich hoher Pachtpreise für ähnliche Flächen, aus der sich der fehlende

ernsthafte Bedarf an der Anpachtung ergeben soll, ist nach § 27 Abs. 2 LwVG

i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO nicht Gegenstand der Beurteilung durch das Rechts-

beschwerdegericht, das allein die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das

Beschwerdegericht auf der Grundlage des diesem unterbreiteten Sachverhalts

nachzuprüfen hat (vgl. Senat, Beschl. v. 28. April 2006, BLw 32/05, RdL 2006,

236, 237).

8

2. Nach der vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangenen Recht-

sprechung des Senats (BGHZ 101, 95, 99) widerspricht es den Maßnahmen zur

Verbesserung der maßgeblichen deutschen Agrarstruktur, wenn landwirtschaft-

liche Grundstücke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch Ver-

pachtung an schweizerische Landwirte, deren Betriebsstätte in der Schweiz

liegt, der Nutzung deutscher Vollerwerbslandwirte entzogen werden, die dieses

Land dringend zur Schaffung und Erhaltung leistungs- und wettbewerbsfähiger

Betriebe benötigen. Das in die schweizerische Agrarstruktur eingebettete Nut-

zungsinteresse schweizerischer Landwirte muss demgegenüber zurücktreten,

so dass im Ergebnis bei der Anwendung von § 4 LPachtVG schweizerische

Landwirte mit Betriebssitz in der Schweiz als außerhalb der deutschen Agrar-

struktur stehend, mithin wie Nichtlandwirte zu behandeln sind.

9

3. Der Aufrechterhaltung dieser Rechtsprechung stünde es entgegen,

wenn das in Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens verankerte Gleich-

behandlungsgebot nicht nur für Selbständige im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des

Anhangs I, sondern auch für selbständige Grenzgänger im Sinne von Art. 13

Abs. 1 des Anhangs I anzuwenden wäre. Es wäre dann unzulässig, schweizeri-

sche Vollerwerbslandwirte mit Betriebssitz in der Schweiz bei der Anwendung

von § 4 LPachtVG wie Nichtlandwirte zu behandeln. Ihnen wäre vielmehr eine

Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die deutschen Voll-

erwerbslandwirten gewährte Behandlung. Die Rechtsbeschwerde hätte, wenn

dies zuträfe, Erfolg.

10

11

a) Der Antragsteller ist selbständiger Grenzgänger.

Nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens ist selbständiger

Grenzgänger ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Ho-

heitsgebiet einer Vertragspartei, der eine selbständige Erwerbstätigkeit im Ho-

heitsgebiet der anderen Vertragspartei ausübt und in der Regel täglich oder

mindestens einmal in der Woche an seinen Wohnort zurückkehrt. Der Grenz-

gängereigenschaft steht es nicht entgegen, dass ein schweizerischer Landwirt,

der in Deutschland gelegene Pachtflächen von seinem Betriebssitz in der

Schweiz aus bewirtschaftetet, diese Flächen gegebenenfalls über mehrere Wo-

chen hinweg nicht aufsucht. Denn das Merkmal der täglichen oder mindestens

wöchentlichen Rückkehr an den Wohnort muss schon nach dem Wortlaut der

Bestimmung nur "in der Regel" vorliegen; Ausnahmen sind demnach möglich,

ohne dass der rechtliche Status des Grenzgängers entfällt. Im Übrigen erfor-

dern auch die tatsächlichen Gegebenheiten ein Absehen von dem Erfordernis

des täglichen oder wenigstens wöchentlichen Aufsuchens der Flächen. Denn es

gibt Erwerbstätige, bei denen das nicht notwendig ist, weil die Ausübung der

selbständigen Tätigkeit in dem fremden Hoheitsgebiet nicht ständig den tägli-

chen oder wöchentlichen Aufenthalt erfordert. Ein Beispiel dafür ist die Bewirt-

schaftung grenznaher landwirtschaftlicher Flächen vom Ausland aus.

12

b) Ob das in Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens verankerte

Gleichbehandlungsgebot nicht nur für Selbständige, sondern auch für selbstän-

dige Grenzgänger im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I gilt, ist fraglich.

13

aa) Einerseits könnte die Geltung des Gleichbehandlungsgebots auch für

selbständige Grenzgänger zu bejahen sein. Dafür könnten - dem zwischenzeit-

lich aufgehobenen Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum

Baden-Württemberg vom 24. April 2003 (Aktenzeichen 41-8481.07, Bl. 37 ff.

der Gerichtsakten) folgend - insbesondere die folgenden Gründe sprechen:

14

(1) Anhang I des Abkommens behandelt in seinem Abschnitt III in den

Artt. 12 bis 16 unter der Überschrift "Selbständige" auch selbständige Grenz-

gänger (Art. 13). Dies könnte ein Indiz dafür sein, dass der in Art. 15 Abs. 1 des

Anhangs I verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz auch

für selbständige

Grenzgänger gilt, obwohl nach seinem Wortlaut nur "Selbständigen" im Auf-

nahmestaat eine Behandlung gewährt wird, die nicht weniger günstig ist als die

den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung.

15

(2) Den Zielen nach Art. 1 des Abkommens, insbesondere dem Ziel, den

Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gleiche Lebens-, Beschäfti-

gungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer einzuräumen (Art. 1 lit. d)),

könnte es widersprechen, mit Instrumenten des nationalen Rechts selbständige

Grenzgänger schlechter zu stellen als inländische Selbständige.

16

(3) Nach Art. 2 des Abkommens dürfen die Staatsangehörigen einer Ver-

tragspartei, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

aufhalten, bei der Anwendung des Abkommens gemäß den Anhängen I, II und

III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Dies könnte

der Behandlung schweizerischer Vollerwerbslandwirte, die Grenzgänger sind,

als Nichtlandwirte bei der Anwendung von § 4 LPachtVG entgegenstehen.

17

(4) Nach Art. 25 Abs. 3 des Anhangs I des Abkommens hat ein Grenz-

gänger hinsichtlich des Erwerbs einer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit die-

nenden Immobilie die gleichen Rechte wie ein Inländer. Es könnte hieraus ge-

folgert werden, dass die Rechte, die hinsichtlich des Grundstückserwerbs be-

stehen, erst recht für die Anpachtung von Flächen gelten.

18

(5) Nach der Definition in Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens

ist der abhängig beschäftigte Grenzgänger ein Arbeitnehmer. Der selbständige

Grenzgänger wird in Art. 13 des Anhangs I des Abkommens jedoch nicht als

Selbständiger bezeichnet. Das führte zu unterschiedlichen rechtlichen Folgen

für die berufliche und geographische Mobilität sowie für die Gleichbehandlung

der abhängig beschäftigten Grenzgänger (Artt. 8 und 9 des Anhangs I) und der

selbständigen Grenzgänger, falls diese keine Selbständige im Sinne der Rege-

lungen in den Artt. 14 und 15 des Anhangs I des Abkommens sind und für die

diese Regelungen deshalb nicht ohne Weiteres gelten würden. Eine solche un-

terschiedliche rechtliche Behandlung der beiden Gruppen von Grenzgängern ist

nicht ohne Weiteres einzusehen.

19

bb) Andererseits könnte man jedoch annehmen, dass das in Art. 15

Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens verankerte Gleichbehandlungsgebot für

selbständige Grenzgänger im Sinne von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs I nicht gilt.

Diese Ansicht vertritt unter Hinweis auf eine "vorläufige Bewertung der Europäi-

schen Kommission" das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Ba-

den-Württemberg in seinem Erlass vom 19. Oktober 2004 (Aktenzeichen

21-8481.07, Bl. 43 f. der Gerichtsakten). Für ihre Richtigkeit könnte insbesonde-

re folgendes sprechen.

20

(1) Nach dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkom-

mens gilt das Gleichbehandlungsgebot für Selbständige. Selbständige Grenz-

gänger werden hier nicht erwähnt.

21

(2) Gegen die Berufung auf die Zielbestimmung in Art. 1 des Abkom-

mens könnte sprechen, dass das Abkommen nicht das schrankenlose Errei-

chen der Ziele gewährleistet, sondern das mit der Freizügigkeit zusammenhän-

gende Recht auf Gleichbehandlung mit Inländern in Bezug auf den Zugang zu

einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäfti-

gungs- und Arbeitsbedingungen in Anhang I regelt (Art. 7 lit. a des Abkom-

mens), in Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I aber - wie bereits ausgeführt - selbstän-

dige Grenzgänger nicht erwähnt.

22

(3) Art. 2 des Abkommens fordert die Nichtdiskriminierung nicht schran-

kenlos, sondern lediglich "bei der Anwendung dieses Abkommens". Das könnte

dafür sprechen, dass sich ein Recht auf Gleichbehandlung für selbständige

Grenzgänger aus dieser Bestimmung nicht ergibt, wenn die spezielle Vorschrift

in Art. 15 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens die Gleichbehandlung nur für

Selbständige, nicht aber für selbständige Grenzgänger vorsieht.

23

(4) In Art. 25 Abs. 3 des Anhangs I des Abkommens wird ausdrücklich

nur der Erwerb von Grundstücken geregelt. Das könnte dafür sprechen, aus

dieser Bestimmung keine Folgerungen hinsichtlich der Anpachtung von Flächen

zu ziehen.

24

4. Andere Beanstandungsgründe als § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2

LPachtVG kommen nicht in Betracht, stehen der Entscheidungserheblichkeit

der Vorlagefrage also nicht entgegen. Insbesondere ist § 6 Abs. 1 des baden-

württembergischen Ausführungsgesetzes zum Grundstücksverkehrsgesetz und

zum Landpachtverkehrsgesetz (AGGrdstVG) auf den vorliegenden Sachverhalt

nicht anwendbar. Danach können Landpachtverträge im Grenzgebiet zur Ab-

wehr erheblicher Gefahren für die Agrarstruktur beanstandet werden, wenn die

vereinbarte Pacht den durchschnittlichen ertragsangemessenen Pachtzins ver-

gleichbarer Grundstücke um mehr als 20 Prozent überschreitet.

25

Diese Bestimmung ist indes erst am 27. Dezember 2005 verkündet wor-

den (GBl. 2005, 799) und an dem darauf folgenden Tag in Kraft getreten, mithin

nach Abschluss, Anzeige und Beanstandung des Pachtvertrages sowie nach

Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei dem Landwirtschaftsge-

richt. Da eine Übergangsregelung und Rückwirkungsvorschrift fehlt, gilt der all-

gemeine Rechtsgedanke, der auch in § 12 Abs. 1 LPachtVG Niederschlag ge-

funden hat, dass Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach demjeni-

gen Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungs-

tatbestands galt (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 28. September

1973, V ZR 183/71, WM 1973, 1356; MünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl.,

Art. 170 EGBGB Rdn. 3 m.w.N.). Aus dem Umstand, dass es sich bei dem

Pachtvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, folgt nichts anderes, weil

die Beanstandung die wirksame Entstehung des Vertrages betrifft; der vorge-

nannte Rechtsgedanke erfährt lediglich hinsichtlich des Fortbestehens eines

Dauerschuldverhältnisses über den Zeitpunkt des Inkrafttretens neuen Rechts

hinaus eine Einschränkung, weil die Beteiligten insoweit grundsätzlich mit Än-

derungen der Rechtslage rechnen müssen (vgl. MünchKomm-BGB/Krüger,

aaO, Rdn. 9; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., vor § 241 Rdn. 14). Ein solcher

Fall liegt hier aber nicht vor.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen: AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 04.08.2006 - 4 Lw 5/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 16.04.2007 - 13 W 98/06 Lw -