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BGH Urteil vom 23.11.2007 – LwZR 12/06

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

LwZR 12/06

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 23. November 2007 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche

Verhandlung vom 23. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.

Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen

Richter Rukwied und Gose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Landwirtschaftssenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. November 2006

wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein in der Rechtsform der GmbH & Co. KG bestehendes

Unternehmen, das mit dem Betriebsvermögen einer LPG ausgestattet wurde.

Das Vermögen wurde auf Grund des Beschlusses einer Mitgliederversammlung

der LPG vom 8. November 1991 und des notariellen Vertrages über die

Gründung der Kommanditgesellschaft vom 28. November 1991 von der LPG

als Kommanditeinlage auf die Klägerin übertragen.

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Die LPG war zunächst alleinige Kommanditistin der Klägerin. Die Um-

wandlung wurde am 19. Juli 1992 in das Register eingetragen. Im April 1994

wurde die Kommanditeinlage der LPG auf Grund der Ermächtigung im Um-

wandlungsbeschluss auf 554 Kommanditisten übertragen, zu der auch der

Beklagte gehörte. Die Eintragung der LPG i.L. wurde danach im Register ge-

löscht.

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Der Beklagte hat zusammen mit anderen Kommanditisten bei dem Re-

gistergericht vorgebracht, dass die Umwandlung gescheitert sei, und die Be-

stellung eines Liquidators für die LPG i.L. beantragt. Der Antrag blieb in erster

Instanz ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung auf und

wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. Dieses

hat das Verfahren im Hinblick auf den anhängigen Rechtsstreit nach § 127 FGG

ausgesetzt.

4

In diesem Rechtsstreit hat die Klägerin die Feststellung beantragt, dass

sie die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz weiter

bestehende Vereinigte LPG (P) G. sei. Das Amtsgericht (Landwirt-

schaftsgericht) hat durch Beschluss den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der

Klägerin als zulässige Berufung behandelt, das Rechtsmittel jedoch mit der

Maßgabe zurückgewiesen, dass es die Klage als unbegründet abgewiesen hat.

Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin

ihren Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass über die Feststellungsklage

im ZPO-Verfahren zu entscheiden sei. Gegenstand der Klage sei eine bür-

gerlich-rechtliche Streitigkeit über die Wirksamkeit der Umwandlung nach § 65

Abs. 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 25 LwAnpG und nicht eine Vorfrage zur Ent-

scheidung über Abfindungsansprüche. Der Fehler des Landwirtschaftsgerichts

sei dem Grundsatz der Meistbegünstigung entsprechend dahin zu berichtigen,

dass das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel als Berufung zu

behandeln und der Rechtsstreit im ZPO-Verfahren fortzuführen sei.

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Die auf Feststellung der Wirksamkeit der Umwandlung gerichtete

Feststellungsklage sei zulässig. Ihr Gegenstand betreffe zwar das Rechts-

verhältnis der Klägerin zur früheren LPG, sie berühre jedoch zugleich auch die

Stellung des Beklagten als Mitglied der LPG und damit sein Rechtsverhältnis

zur Klägerin. Würde gegenüber dem Beklagten die Wirksamkeit der Umwand-

lung festgestellt, wäre zwischen den Parteien die Frage der Rechtsnachfolge

der LPG geklärt und die Antragsbefugnis des Beklagten im Registerverfahren

entfallen.

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Die Feststellungsklage sei jedoch unbegründet. Die Umwandlung sei

gescheitert. Der für die Umwandlung unabdingbare Grundsatz der Mitglieder-

kontinuität sei nicht gewahrt worden, weil nicht die Mitglieder der LPG, sondern

die LPG selbst Kommanditistin der Klägerin geworden sei. Auch der Umstand,

dass die LPG den Kommanditanteil nur vorübergehend und treuhänderisch

gehalten habe, rechtfertige es nicht, die mittelbare schuldrechtliche Beteiligung

der LPG-Mitglieder an der Klägerin über die LPG i.L. als Treuhänderin einer

unmittelbaren Beteiligung gleichzustellen. Die LPG habe nämlich die weitere

Durchführung der Umwandlung aus der Hand gegeben, nachdem sie ihr

Vermögen als Kommanditeinlage in die Klägerin eingebracht habe. Alle

Rechtshandlungen und Erklärungen zur Übertragung des LPG-Vermögens und

der Anteile auf die ehemaligen LPG-Mitglieder seien der neu gegründeten

Komplementärin auferlegt worden. Hieraus habe sich die Gefahr von

Interessenkollisionen zwischen dem Unternehmen und den LPG-Mitgliedern

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ergeben, ohne dass diese in der Zeit bis zu ihrem Beitritt auf Entscheidungen

des Unternehmens hätten Einfluss nehmen können.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass

über die Feststellungsklage im ZPO-Verfahren zu entscheiden ist (vgl. Senat,

BGHZ 137, 134, 136 f.), die sofortige Beschwerde der Klägerin daher dem

Meistbegünstigungsgrundsatz entsprechend als Berufung zu behandeln und

das Verfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung weiter zu be-

treiben ist (vgl. Senat, BGHZ 115, 162, 165).

2. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht nach § 256

Abs. 1 ZPO für zulässig erachtet.

Der Senat hat zur Frage der Zulässigkeit solcher Feststellungsklagen,

freilich in einer etwas anderen Konstellation, bereits Stellung genommen. Er

bejaht sie für den Fall, dass ein ehemaliges LPG-Mitglied festgestellt wissen

möchte, dass die LPG nicht identitätswahrend in ein Unternehmen anderer

Rechtsform umgewandelt worden ist (BGHZ, 137, 134, 136 f.; Beschl. v. 7.

November 1997, BLw 26/97, AgrarR 1998, 21, 22; ebenso BGHZ 142, 1, 3). Zur

Begründung verweist er darauf, dass das Rechtsverhältnis des LPG-Mitglieds

zu dem Unternehmen davon abhängt, ob dieses wirksam umgewandelt worden

ist oder nicht. Ähnlich ist es, wenn wie hier das Unternehmen ihr Verhältnis zu

einem Gesellschafter (Kommanditisten) geklärt wissen will, der die Wirksamkeit

der Umwandlung in Frage gestellt und bei dem Registergericht die Bestellung

von Liquidatoren für die seiner Auffassung nach fortbestehende LPG i.L.

beantragt hat.

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In beiden Fällen geht es zunächst um das Verhältnis von LPG und

Unternehmen neuer Rechtsform. Unmittelbar betroffen ist davon aber auch das

Verhältnis zu dem einzelnen Genossen bzw. Gesellschafter. In den von dem

Senat bereits entschiedenen Fällen ergibt sich das daraus, dass die Frage der

Wirksamkeit der Umwandlung Bedeutung für die aus der LPG-Mitgliedschaft

erwachsenen Abfindungsansprüche hat. Bei wirksamer Umwandlung richten

sich diese gegen das neue Unternehmen, bei fehlgeschlagener Umwandlung

bestehen sie in der Beteiligung an der Vermögensauseinandersetzung und

Abwicklung der unerkannt in Liquidation fortbestehenden LPG (Senat, BGHZ

137, 134, 136). Im vorliegenden Fall sind die Rechtsbeziehungen des

Unternehmens zu den Gesellschaftern in anderer Weise betroffen. Ist die

Umwandlung wirksam, ist zugleich das Rechtsverhältnis der Klägerin zu den

Kommanditisten, hier also zu dem Beklagten, geklärt. Ist sie dagegen

fehlgeschlagen, wäre die Klägerin zwar in neuer Rechtsform entstanden (vgl.

Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, WM 1998, 1650, 1651), jedoch

ausgestattet mit fremdem Kapital (vgl. Wenzel, AgrarR 1998, 134, 142). Die

Gesellschafter müssten darauf reagieren, um ihre Einlageverpflichtung zu

erfüllen (vgl. Wenzel aaO; s. auch BGH, Urt. v. 20. September 2004, II ZR

334/02, WM 2004, 2207, 2209 f.). Die beantragte Feststellung berührt daher

auch insoweit das Verhältnis des klagenden Unternehmens zu dem beklagten

Kommanditisten.

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3. Die Revision hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Fest-

stellungsklage hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht als unbegründet

abgewiesen.

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a) Die Klägerin ist nicht das durch die Umwandlung der LPG nach dem

Landwirtschaftsanpassungsgesetz entstandene Unternehmen. Die von der Re-

vision aufgeworfenen Rechtsfragen sind entschieden.

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aa) Die Umwandlung der LPG in die Klägerin ist gescheitert, weil die

Kontinuität der Mitgliedschaften bei der umgewandelten Gesellschaft nicht

fortbestand. Diese ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG für die Umwandlung

unverzichtbar; fehlt sie, treten die Wirkungen einer Umwandlung nach dem

Landwirtschaftsanpassungsgesetz auch dann nicht ein, wenn diese zu Unrecht

in das Register eingetragen wird. So ist es hier. Kommanditistin der Klägerin

wurden nicht die Mitglieder der LPG, sondern die LPG selbst. Eine lediglich auf

schuldrechtlicher Basis beruhende Beteiligung des früheren LPG-Mitglieds über

die LPG als Treuhandkommanditisten wahrt die vom Gesetz geforderte Konti-

nuität der Mitgliedschaft selbst dann nicht, wenn dem Mitglied nach dem Um-

wandlungsbeschluss ein vertraglicher Anspruch auf Begründung einer un-

mittelbaren Beteilung durch Übertragung eines Kommanditanteiles von der LPG

eingeräumt worden ist (BGHZ 142, 1, 5).

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bb) Die Übertragung des gesamten Vermögens der vereinigten LPG zur

Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung gegenüber der Klägerin als deren Komman-

ditistin war keine Umwandlung der LPG nach den §§ 23 ff. LwAnpG, sondern

eine das Vermögen auf die Klägerin übertragende Auflösung der LPG, die im

Landwirtschaftsanpassungsgesetz

indes keine gesetzliche Grundlage hat

(BGHZ aaO, 6).

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b) Neue Aspekte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, zeigt

die Revision nicht auf.

aa) Die von der Revision vorgebrachten Einwände von K. Schmidt (ZIP

1998, 181, 185), nach denen die Eintragung allein die im Gesetz bezeichneten

Rechtsfolgen – insbesondere den umwandlungsrechtlichen Übergang des

Vermögens im Wege der Universalsukzession – herbeiführen soll, und zwar

selbst dann, wenn die im Gesetz benannten wesentlichen Merkmale einer

Umwandlung nicht gewahrt wurden (Auffassung von der unbeschränkten

konstitutiven Wirkung der Eintragung), hat der Senat bereits als mit dem

Landwirtschaftsanpassungsgesetz unvereinbar verworfen (BGHZ 138, 371,

275). Hierauf wird verwiesen.

19

Soweit die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht auf die

Ausführungen von Henze (BB 1999, 2208 ff.) Bezug nimmt, übersieht sie, dass

auch dieser Autor für das Sonderumwandlungsrecht des Landwirtschafts-

anpassungsgesetzes eine Einschränkung der Regeln über die Konstitutiv-

wirkung der Eintragung befürwortet, weil diese Grundsätze für die kraft Gesetz

angeordnete Umwandlung oder Auflösung der nicht auf freiem Willensent-

schluss der Mitglieder, sondern auf Zwang beruhenden Zusammenschlüsse

bäuerlicher Betriebe in LPGen nicht passten (Henze, aaO, 2210).

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bb) Wurde die LPG – wie hier – nicht in eine von dem Landwirtschafts-

anpassungsgesetz zur Verfügung gestellte Form umgewandelt, sondern deren

Vermögen im Wege der übertragenden Auflösung als Einlage in das neu ge-

gründete Unternehmen eingebracht, kommt es auch nicht darauf an, ob den

ehemaligen LPG-Mitgliedern ein schuldrechtlicher Anspruch auf Begründung

einer dem Wert ihres Anteils an der LPG entsprechende Beteiligung an den neu

gegründeten Unternehmen eingeräumt wurde. Die weiteren Ausführungen des

Berufungsgerichts dazu, dass die schuldrechtlichen Ansprüche den unmit-

telbaren Beteiligungen am Unternehmen in neuer Rechtsform, wie sie sich als

Folge einer nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vollzogenen Um-

wandlung ergäben hätten, hier wegen der Gefährdung der Erfüllung der An-

sprüche durch Interessenkollisionen nicht gleichwertig gewesen seien, sind in

der Sache ebenso entbehrlich wie die dagegen von der Revision erhobenen

Einwendungen.

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Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil solche Gestaltungen

außerhalb der gesetzlichen Formen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes

zur Umstrukturierung und Vermögensauseinandersetzung lagen, die Aus-

schließlichkeitscharakter haben (Senat, Beschl. v. 5. März 1999, BLw 57/98,

WM 1999, 912, 913). Der Senat hat bereits unter Hinweis darauf Vorschläge

einzelner Autoren (Hommelhoff/Schubel, ZIP 1998, 537, 547; Czub, OV-spezial

1998, 210, 213 ff.) zurückgewiesen, nach denen solche übertragenden

Auflösungen ehemaliger LPGen dennoch wirksam sein sollten, wenn bei den

Einbringungsvorgängen bestimmte Voraussetzungen zum Schutze der Rechte

der ehemaligen LPG-Mitglieder auf Beteiligung oder Abfindung eingehalten

wurden. Auf die Ausführungen in dem zitierten Senatsbeschluss (v. 5. März

1999, BLw 57/98, WM 1999, 912, 914) wird Bezug genommen.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen:

AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 21.03.2006 - 29 Lw 16/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.11.2006 - 5 W (Lw) 5/06 -