BGH Urteil vom 23.11.2007 – LwZR 13/06
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
LwZR 13/06
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 23. November 2007 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 23. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen
Richter Rukwied und Gose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landwirtschaftssenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. November 2006
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist ein in der Rechtsform der GmbH & Co. KG bestehendes
Unternehmen, das mit dem Betriebsvermögen einer LPG ausgestattet wurde.
Das Vermögen wurde auf Grund des Beschlusses einer Mitgliederversammlung
der LPG vom 8. November 1991 und des notariellen Vertrages über die
Gründung der Kommanditgesellschaft vom 28. November 1991 von der LPG
als Kommanditeinlage auf die Klägerin übertragen.
Die LPG war zunächst alleinige Kommanditistin der Klägerin. Die Um-
wandlung wurde am 19. Juli 1992 in das Register eingetragen. Im April 1994
wurde die Kommanditeinlage der LPG auf Grund der Ermächtigung im Um-
wandlungsbeschluss auf 554 Kommanditisten übertragen, zu der auch der
Beklagte gehörte. Die Eintragung der LPG i.L. wurde danach im Register ge-
löscht.
Der Beklagte hat zusammen mit anderen Kommanditisten bei dem Re-
gistergericht vorgebracht, dass die Umwandlung gescheitert sei, und die Be-
stellung eines Liquidators für die LPG i.L. beantragt. Der Antrag blieb in erster
Instanz ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung auf und
wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. Dieses
hat das Verfahren im Hinblick auf den anhängigen Rechtsstreit nach § 127 FGG
ausgesetzt.
In diesem Rechtsstreit hat die Klägerin die Feststellung beantragt, dass
sie die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz weiter
bestehende Vereinigte LPG (P) G. sei. Das Amtsgericht (Landwirt-
schaftsgericht) hat durch Beschluss den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der
Klägerin als zulässige Berufung behandelt, das Rechtsmittel jedoch mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass es die Klage als unbegründet abgewiesen hat.
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin
ihren Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass über die Feststellungsklage
im ZPO-Verfahren zu entscheiden sei. Gegenstand der Klage sei eine bür-
gerlich-rechtliche Streitigkeit über die Wirksamkeit der Umwandlung nach § 65
Abs. 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 25 LwAnpG und nicht eine Vorfrage zur Ent-
scheidung über Abfindungsansprüche. Der Fehler des Landwirtschaftsgerichts
sei dem Grundsatz der Meistbegünstigung entsprechend dahin zu berichtigen,
dass das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel als Berufung zu
behandeln und der Rechtsstreit im ZPO-Verfahren fortzuführen sei.
Die auf Feststellung der Wirksamkeit der Umwandlung gerichtete
Feststellungsklage sei zulässig. Ihr Gegenstand betreffe zwar das Rechts-
verhältnis der Klägerin zur früheren LPG, sie berühre jedoch zugleich auch die
Stellung des Beklagten als Mitglied der LPG und damit sein Rechtsverhältnis
zur Klägerin. Würde gegenüber dem Beklagten die Wirksamkeit der Umwand-
lung festgestellt, wäre zwischen den Parteien die Frage der Rechtsnachfolge
der LPG geklärt und die Antragsbefugnis des Beklagten im Registerverfahren
entfallen.
Die Feststellungsklage sei jedoch unbegründet. Die Umwandlung sei
gescheitert. Der für die Umwandlung unabdingbare Grundsatz der Mitglieder-
kontinuität sei nicht gewahrt worden, weil nicht die Mitglieder der LPG, sondern
die LPG selbst Kommanditistin der Klägerin geworden sei. Auch der Umstand,
dass die LPG den Kommanditanteil nur vorübergehend und treuhänderisch
gehalten habe, rechtfertige es nicht, die mittelbare schuldrechtliche Beteiligung
der LPG-Mitglieder an der Klägerin über die LPG i.L. als Treuhänderin einer
unmittelbaren Beteiligung gleichzustellen. Die LPG habe nämlich die weitere
Durchführung der Umwandlung aus der Hand gegeben, nachdem sie ihr
Vermögen als Kommanditeinlage in die Klägerin eingebracht habe. Alle
Rechtshandlungen und Erklärungen zur Übertragung des LPG-Vermögens und
der Anteile auf die ehemaligen LPG-Mitglieder seien der neu gegründeten
Komplementärin auferlegt worden. Hieraus habe sich die Gefahr von
Interessenkollisionen zwischen dem Unternehmen und den LPG-Mitgliedern
ergeben, ohne dass diese in der Zeit bis zu ihrem Beitritt auf Entscheidungen
des Unternehmens hätten Einfluss nehmen können.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass
über die Feststellungsklage im ZPO-Verfahren zu entscheiden ist (vgl. Senat,
BGHZ 137, 134, 136 f.), die sofortige Beschwerde der Klägerin daher dem
Meistbegünstigungsgrundsatz entsprechend als Berufung zu behandeln und
das Verfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung weiter zu be-
treiben ist (vgl. Senat, BGHZ 115, 162, 165).
2. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht nach § 256
Abs. 1 ZPO für zulässig erachtet.
Der Senat hat zur Frage der Zulässigkeit solcher Feststellungsklagen,
freilich in einer etwas anderen Konstellation, bereits Stellung genommen. Er
bejaht sie für den Fall, dass ein ehemaliges LPG-Mitglied festgestellt wissen
möchte, dass die LPG nicht identitätswahrend in ein Unternehmen anderer
Rechtsform umgewandelt worden ist (BGHZ, 137, 134, 136 f.; Beschl. v. 7.
November 1997, BLw 26/97, AgrarR 1998, 21, 22; ebenso BGHZ 142, 1, 3). Zur
Begründung verweist er darauf, dass das Rechtsverhältnis des LPG-Mitglieds
zu dem Unternehmen davon abhängt, ob dieses wirksam umgewandelt worden
ist oder nicht. Ähnlich ist es, wenn wie hier das Unternehmen ihr Verhältnis zu
einem Gesellschafter (Kommanditisten) geklärt wissen will, der die Wirksamkeit
der Umwandlung in Frage gestellt und bei dem Registergericht die Bestellung
von Liquidatoren für die seiner Auffassung nach fortbestehende LPG i.L.
beantragt hat.
In beiden Fällen geht es zunächst um das Verhältnis von LPG und
Unternehmen neuer Rechtsform. Unmittelbar betroffen ist davon aber auch das
Verhältnis zu dem einzelnen Genossen bzw. Gesellschafter. In den von dem
Senat bereits entschiedenen Fällen ergibt sich das daraus, dass die Frage der
Wirksamkeit der Umwandlung Bedeutung für die aus der LPG-Mitgliedschaft
erwachsenen Abfindungsansprüche hat. Bei wirksamer Umwandlung richten
sich diese gegen das neue Unternehmen, bei fehlgeschlagener Umwandlung
bestehen sie in der Beteiligung an der Vermögensauseinandersetzung und
Abwicklung der unerkannt in Liquidation fortbestehenden LPG (Senat, BGHZ
137, 134, 136). Im vorliegenden Fall sind die Rechtsbeziehungen des
Unternehmens zu den Gesellschaftern in anderer Weise betroffen. Ist die
Umwandlung wirksam, ist zugleich das Rechtsverhältnis der Klägerin zu den
Kommanditisten, hier also zu dem Beklagten, geklärt. Ist sie dagegen
fehlgeschlagen, wäre die Klägerin zwar in neuer Rechtsform entstanden (vgl.
Senat, Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, WM 1998, 1650, 1651), jedoch
ausgestattet mit fremdem Kapital (vgl. Wenzel, AgrarR 1998, 134, 142). Die
Gesellschafter müssten darauf reagieren, um ihre Einlageverpflichtung zu
erfüllen (vgl. Wenzel aaO; s. auch BGH, Urt. v. 20. September 2004, II ZR
334/02, WM 2004, 2207, 2209 f.). Die beantragte Feststellung berührt daher
auch insoweit das Verhältnis des klagenden Unternehmens zu dem beklagten
Kommanditisten.
3. Die Revision hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Fest-
stellungsklage hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht als unbegründet
abgewiesen.
a) Die Klägerin ist nicht das durch die Umwandlung der LPG nach dem
Landwirtschaftsanpassungsgesetz entstandene Unternehmen. Die von der Re-
vision aufgeworfenen Rechtsfragen sind entschieden.
aa) Die Umwandlung der LPG in die Klägerin ist gescheitert, weil die
Kontinuität der Mitgliedschaften bei der umgewandelten Gesellschaft nicht
fortbestand. Diese ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG für die Umwandlung
unverzichtbar; fehlt sie, treten die Wirkungen einer Umwandlung nach dem
Landwirtschaftsanpassungsgesetz auch dann nicht ein, wenn diese zu Unrecht
in das Register eingetragen wird. So ist es hier. Kommanditistin der Klägerin
wurden nicht die Mitglieder der LPG, sondern die LPG selbst. Eine lediglich auf
schuldrechtlicher Basis beruhende Beteiligung des früheren LPG-Mitglieds über
die LPG als Treuhandkommanditisten wahrt die vom Gesetz geforderte Konti-
nuität der Mitgliedschaft selbst dann nicht, wenn dem Mitglied nach dem Um-
wandlungsbeschluss ein vertraglicher Anspruch auf Begründung einer un-
mittelbaren Beteilung durch Übertragung eines Kommanditanteiles von der LPG
eingeräumt worden ist (BGHZ 142, 1, 5).
bb) Die Übertragung des gesamten Vermögens der vereinigten LPG zur
Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung gegenüber der Klägerin als deren Komman-
ditistin war keine Umwandlung der LPG nach den §§ 23 ff. LwAnpG, sondern
eine das Vermögen auf die Klägerin übertragende Auflösung der LPG, die im
Landwirtschaftsanpassungsgesetz
indes keine gesetzliche Grundlage hat
(BGHZ aaO, 6).
b) Neue Aspekte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, zeigt
die Revision nicht auf.
aa) Die von der Revision vorgebrachten Einwände von K. Schmidt (ZIP
1998, 181, 185), nach denen die Eintragung allein die im Gesetz bezeichneten
Rechtsfolgen – insbesondere den umwandlungsrechtlichen Übergang des
Vermögens im Wege der Universalsukzession – herbeiführen soll, und zwar
selbst dann, wenn die im Gesetz benannten wesentlichen Merkmale einer
Umwandlung nicht gewahrt wurden (Auffassung von der unbeschränkten
konstitutiven Wirkung der Eintragung), hat der Senat bereits als mit dem
Landwirtschaftsanpassungsgesetz unvereinbar verworfen (BGHZ 138, 371,
275). Hierauf wird verwiesen.
Soweit die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht auf die
Ausführungen von Henze (BB 1999, 2208 ff.) Bezug nimmt, übersieht sie, dass
auch dieser Autor für das Sonderumwandlungsrecht des Landwirtschafts-
anpassungsgesetzes eine Einschränkung der Regeln über die Konstitutiv-
wirkung der Eintragung befürwortet, weil diese Grundsätze für die kraft Gesetz
angeordnete Umwandlung oder Auflösung der nicht auf freiem Willensent-
schluss der Mitglieder, sondern auf Zwang beruhenden Zusammenschlüsse
bäuerlicher Betriebe in LPGen nicht passten (Henze, aaO, 2210).
bb) Wurde die LPG – wie hier – nicht in eine von dem Landwirtschafts-
anpassungsgesetz zur Verfügung gestellte Form umgewandelt, sondern deren
Vermögen im Wege der übertragenden Auflösung als Einlage in das neu ge-
gründete Unternehmen eingebracht, kommt es auch nicht darauf an, ob den
ehemaligen LPG-Mitgliedern ein schuldrechtlicher Anspruch auf Begründung
einer dem Wert ihres Anteils an der LPG entsprechende Beteiligung an den neu
gegründeten Unternehmen eingeräumt wurde. Die weiteren Ausführungen des
Berufungsgerichts dazu, dass die schuldrechtlichen Ansprüche den unmit-
telbaren Beteiligungen am Unternehmen in neuer Rechtsform, wie sie sich als
Folge einer nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vollzogenen Um-
wandlung ergäben hätten, hier wegen der Gefährdung der Erfüllung der An-
sprüche durch Interessenkollisionen nicht gleichwertig gewesen seien, sind in
der Sache ebenso entbehrlich wie die dagegen von der Revision erhobenen
Einwendungen.
Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil solche Gestaltungen
außerhalb der gesetzlichen Formen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
zur Umstrukturierung und Vermögensauseinandersetzung lagen, die Aus-
schließlichkeitscharakter haben (Senat, Beschl. v. 5. März 1999, BLw 57/98,
WM 1999, 912, 913). Der Senat hat bereits unter Hinweis darauf Vorschläge
einzelner Autoren (Hommelhoff/Schubel, ZIP 1998, 537, 547; Czub, OV-spezial
1998, 210, 213 ff.) zurückgewiesen, nach denen solche übertragenden
Auflösungen ehemaliger LPGen dennoch wirksam sein sollten, wenn bei den
Einbringungsvorgängen bestimmte Voraussetzungen zum Schutze der Rechte
der ehemaligen LPG-Mitglieder auf Beteiligung oder Abfindung eingehalten
wurden. Auf die Ausführungen in dem zitierten Senatsbeschluss (v. 5. März
1999, BLw 57/98, WM 1999, 912, 914) wird Bezug genommen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen: AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 21.03.2006 - 29 Lw 14/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.11.2006 - 5 W (Lw) 3/06 -