BGH Beschluss vom 23.11.2007 – LwZR 3/07
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
LwZR 3/07
BESCHLUSS
vom
23. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. November
2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke, Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Siebers
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats, Senat für Landwirtschaftssa- chen, des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich nicht um ei- ne Überraschungsentscheidung, durch die der Anspruch auf Ge- währung rechtlichen Gehörs sowie das Recht auf ein faires Ver- fahren verletzt worden wäre. Zwar hat das Berufungsgericht zu- nächst die Auffassung vertreten, die von dem Kläger erklärte Auf- rechnung sei unzulässig. Indem es sich dann von dessen Argu- menten hat überzeugen lassen und im Urteil von der Zulässigkeit der Aufrechnung ausgeht, hat es ihn zwar damit "überrascht", dass es seiner Rechtsauffassung entgegen früheren Hinweisen gefolgt ist. Darin liegt aber keine Verletzung von Verfahrensrech- ten, sondern das Berufungsgericht hat damit gerade dem Anliegen des Klägers entsprochen. Es bedurfte auch keines gerichtlichen Hinweises dahin, dass die nunmehr als zulässig eingestufte Auf- rechnung unbegründet sei, da die vorgelegte Abrechnung kein Guthaben zugunsten des Klägers ausweise. Denn auf diesen Schlüssigkeitsmangel hatte bereits der Beklagte hingewiesen, und es war nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger diesen Einwand falsch aufgenommen haben könnte.
Der Kläger (§ 97 Abs. 1 ZPO).
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 204.516,74 €.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen: AG Wittlich, Entscheidung vom 06.04.2005 - 12 Lw 11/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.01.2007 - 3 U 651/05 Lw -