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BGH Beschluss vom 23.11.2007 – LwZR 3/07

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

LwZR 3/07

BESCHLUSS

vom

23. November 2007

in dem Rechtsstreit

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. November

2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Lemke, Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Siebers

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats, Senat für Landwirtschaftssa- chen, des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich nicht um ei- ne Überraschungsentscheidung, durch die der Anspruch auf Ge- währung rechtlichen Gehörs sowie das Recht auf ein faires Ver- fahren verletzt worden wäre. Zwar hat das Berufungsgericht zu- nächst die Auffassung vertreten, die von dem Kläger erklärte Auf- rechnung sei unzulässig. Indem es sich dann von dessen Argu- menten hat überzeugen lassen und im Urteil von der Zulässigkeit der Aufrechnung ausgeht, hat es ihn zwar damit "überrascht", dass es seiner Rechtsauffassung entgegen früheren Hinweisen gefolgt ist. Darin liegt aber keine Verletzung von Verfahrensrech- ten, sondern das Berufungsgericht hat damit gerade dem Anliegen des Klägers entsprochen. Es bedurfte auch keines gerichtlichen Hinweises dahin, dass die nunmehr als zulässig eingestufte Auf- rechnung unbegründet sei, da die vorgelegte Abrechnung kein Guthaben zugunsten des Klägers ausweise. Denn auf diesen Schlüssigkeitsmangel hatte bereits der Beklagte hingewiesen, und es war nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger diesen Einwand falsch aufgenommen haben könnte.

Der Kläger (§ 97 Abs. 1 ZPO).

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 204.516,74 €.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen: AG Wittlich, Entscheidung vom 06.04.2005 - 12 Lw 11/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.01.2007 - 3 U 651/05 Lw -