BGH Beschluss vom 23.11.2007 – LwZR 4/07
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
LwZR 4/07
BESCHLUSS
vom
23. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der Bundesgerichtshof, Senat
für Landwirtschaftssachen, hat am
23. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Lemke, Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Rukwied und
Gose
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Februar 2007 wird zurück- gewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Rechtsfra- ge lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung allerdings nicht ab- sprechen. Ob die außerordentliche Kündigung wegen vertragswid- riger Gebrauchsüberlassung an einen Dritten nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB in der Fassung durch das Mietrechtsreformge- setz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 2001, S. 1149) voraussetzt, dass die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße gefähr- det worden sind (so AnwK-BGB/Klein-Blenkes, § 543 Rdn. 16; Erman/Jendrek, BGB, 12. Aufl., § 543 Rdn. 17; Krämer, DWW 2001, 110, 118, PWW/Feldhahn, BGB, 2. Aufl. § 543 Rdn. 13; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 543 Rdn. 68, 70), oder – wie es vormals zu § 553 BGB a.F. angenommen wurde – die unrechtmäßige Gebrauchsüberlassung bereits für sich allein der wichtige, die außerordentliche Kündigung rechtfertigende Grund ist (so MünchKomm-BGB/Schilling, 4. Aufl., § 543 Rdn. 34, 40; Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl. 2007, § 543 Rdn. 80) ist streitig und bisher noch nicht durch den Bundesgerichtshof ent- schieden worden.
Die Rechtsfrage ist allerdings nicht entscheidungserheblich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die für die Kündi- gung benannten Gründe von der Klägerin nur vorgeschoben wor-
den, um sich vorzeitig aus dem bis zum 30. September 2012 lau- fenden Pachtverhältnis lösen zu können. Danach beruhte die Kündigung auf einer unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Dies greift die Nichtzulassungsbeschwerde nicht an.
Die Klägerin (§ 97 Abs. 1 ZPO).
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 58.617,23 €.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen: AG Naumburg, Entscheidung vom 29.09.2006 - Lw 2/05 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 08.02.2007 - 2 U 146/06 (Lw) -