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BGH Urteil vom 26.11.2007 – AnwSt (R) 10/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

AnwSt (R) 10/06

URTEIL

Verkündet am: 26. November 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom

26. November 2007, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Terno

als vorsitzender Richter,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal

sowie die Rechtsanwälte

Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des An-

waltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 2006 mit den

Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

einen anderen Senat des Anwaltsgerichtshofes zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

1

Nach der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anschuldigungsschrift wird

dem angeschuldigten Rechtsanwalt als Berufspflichtverletzung vorgeworfen, er sei

im Jahre 2004 als Rechtsanwalt tätig geworden, obwohl er in derselben Rechtssache

als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bereits tätig geworden war. Der Rechts-

anwalt sei einerseits im Rahmen eines Zivilprozesses tätig geworden bzw. tätig

geblieben und habe andererseits als Vorsteher des Zweckverbandes des Kindergar-

tens G. /Gr. gegenüber einer Mitarbeiterin des Kindergartens eine für

diesen Zivilprozess bereits erteilte Aussagegenehmigung widerrufen (Pflichtverlet-

zung nach §§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 3 Abs. 1 Berufsordnung).

Das Anwaltsgericht hat den Rechtsanwalt insoweit einer Berufspflichtverletzung für

schuldig befunden und als anwaltsgerichtliche Maßnahmen einen Verweis und eine

Geldbuße gegen ihn verhängt. Auf die Berufung des Rechtsanwalts hat der Anwalts-

gerichtshof das Urteil des Anwaltsgerichts aufgehoben. Er hat den Rechtsanwalt frei-

gesprochen und die Revision zur Klärung der für grundsätzlich erachteten Frage zu-

gelassen, ob es sich im Rahmen von § 45 BRAO um dieselbe Rechtssache handele,

wenn im Rahmen einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung eine Aussagegeneh-

migung für einen Zeugen von einem am Prozess nicht als Partei beteiligten Zweck-

verband widerrufen werde. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision

rügt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Verletzung sachlichen

Rechts.

II.

3

Das Rechtsmittel ist nach § 145 Abs. 1 Nr. 3, § 146 Abs. 1 BRAO zulässig. Es

hat auch Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs vertrat der Rechtsanwalt

in einem vor dem Landgericht T. geführten Rechtsstreit ein Kind, das von dem

beklagten Landkreis T. -S. Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung

beanspruchte, weil es während einer Busfahrt von seinem Wohnort in Gr. zum

Kindergarten in G. nicht genügend beaufsichtigt worden sei. Nach den

Richtlinien des Landkreises T. -S. über die Kindergartenbeförderung oblag

die ordnungsgemäße Beförderung der Kreisverwaltung T. -S. . Im Februar

2004 übernahm der Rechtsanwalt das Mandat, im März 2004 wurde die Klage an-

hängig. Danach wurde der Rechtsanwalt am 8. September 2004 zum Vorsitzenden

des Zweckverbandes des Kindergartens G. /Gr. berufen.

4

Da zwischen den Parteien des Rechtsstreits das Verhalten des Klägers im

Bus streitig war, sollte im Termin vom 24. September 2004 eine vom beklagten

Landkreis als Zeugin benannte Erzieherin des Kindergartens hierzu gehört werden.

Der Rechtsanwalt widerrief mit Schreiben vom 14. September 2004 in seiner Eigen-

schaft als Vorsitzender des Zweckverbandes die dieser Zeugin bereits erteilte Aus-

sagegenehmigung. Das Landgericht T. wies nach einem entsprechenden Hinweis

im Termin die Klage durch rechtskräftiges Urteil mit der Begründung ab, der von dem

Rechtsanwalt ausgesprochene Widerruf der Aussagegenehmigung für die vom

Landkreis benannte Zeugin stelle eine dem Kläger selbst anzurechnende Beweisver-

eitelung dar.

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2. Die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs tragen den Freispruch nicht.

Seine rechtliche Wertung, die Voraussetzungen eines Tätigkeitsverbotes nach § 45

Abs. 1 Nr. 1 BRAO seien deshalb nicht erfüllt, weil der Rechtsanwalt nicht "in dersel-

ben Rechtssache" tätig geworden sei, geht fehl. Vielmehr entstand ein Vertretungs-

verbot, nachdem der Rechtsanwalt in derselben Rechtssache als Angehöriger des

öffentlichen Dienstes tätig geworden war. Er hätte deshalb im Zivilprozess nicht mehr

auftreten dürfen und das Mandat beenden müssen.

6

a) Zutreffend nimmt der Anwaltsgerichtshof in Übereinstimmung mit dem An-

waltsgericht an, dass der Rechtsanwalt beim Widerruf der Aussagegenehmigung als

Angehöriger des öffentlichen Dienstes gehandelt hat. Nach § 2 Abs. 1 des Zweck-

verbandsgesetzes (ZwVG) des Landes Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 1982

(GVBl. 1982, S. 476) ist der Zweckverband eine Körperschaft des öffentlichen

Rechts. Der Vorsteher des Zweckverbandes ist ein Organ dieser Körperschaft, das

ehrenamtlich tätig ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 ZwVG i.V.m. § 8 Abs. 1, § 54

Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994

(GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57). An-

gehöriger des öffentlichen Dienstes i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist auch derjenige,

der als Nichtbeamter (und nicht dauerhaft im öffentlichen Dienst Angestellter) im

Rahmen der Befugnisse der Körperschaft öffentlichen Rechts, für die er auftritt ho-

heitlich tätig wird (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. vom 10. Juli 2003 - 2 E 98/02, NJW

8

2003, 3504). Dass der Verbandsvorsteher nach § 9 Abs. 1 ZwVG ehrenamtlich tätig

ist, steht der Annahme als Angehöriger des öffentlichen Dienstes nicht entgegen.

b) Zu Unrecht verneint der Anwaltsgerichtshof jedoch, dass es sich bei der

Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs und bei dem Widerruf der Aussa-

gegenehmigung für die als Zeugin benannte Erzieherin um dieselbe Rechtssache

handelte.

Der Begriff "dieselbe Rechtssache" ist wie in § 356 StGB zu verstehen und

umfasst alle Rechtsangelegenheiten, in denen mehrere ein entgegengesetztes recht-

liches Interesse verfolgende Beteiligte vorkommen können (vgl. BGHSt 5, 301, 304;

18, 192; Kleine-Cosack, BRAO 4. Aufl. § 45 Rdn. 5 LK-Gillmeister, StGB 11. Aufl. §

356 Rdn. 79). Maßgebend ist dabei der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten

Interessen, also das anvertraute materielle Rechtsverhältnis, das bei natürlicher Be-

trachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhält-

nis zurückzuführen ist (vgl. BGHSt 34, 190, 191; Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. §

43a Rdn. 63, § 45 Rdn. 7; Cramer/Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 356

Rdn. 12).

9

In diesem Sinne ist der Rechtsanwalt in derselben Rechtssache tätig gewor-

den. Der Widerruf der Aussagegenehmigung für die Zeugin und die Fortführung des

Mandats im Zivilprozess sind so miteinander verknüpft, dass sie ein innerlich zu-

sammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis darstellen. Unerheblich ist, dass

der Zweckverband des Kindergartens, für den der Rechtsanwalt als Vorsteher seine

Tätigkeit entfaltete, nicht Partei des Zivilrechtsstreits vor dem Landgericht war. Die

Beteiligten brauchen sich nicht als Parteien im Prozess gegenüber zu stehen (vgl.

BGHSt 5, 301, 304; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 356 Rdn. 5). Die erforderliche

innere Verknüpfung und der Interessenwiderstreit werden darin deutlich, dass der

Zweckverband mit der zunächst erteilten Aussagegenehmigung in den Zivilrechts-

streit eingebunden wurde. Mit dem Widerruf der Aussagegenehmigung wurde die

Vernehmung der Zeugin verhindert, was nach Auffassung des Landgerichts zur Fol-

ge hatte, dass das klagende Kind den Prozess verlor.

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c) Diese Auslegung widerspricht auch nicht verfassungsrechtlichen Grundsät-

zen. Das Tätigkeitsverbot in § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO beschränkt zwar die Berufsaus-

übung, so dass es sich an Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG messen lassen muss (vgl. hierzu

BVerfG, Beschl. vom 4. November 1992 - 1 BvR 79/85 u.a. -, NJW 1993, 317;

BVerfG, Beschl. vom 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 -, NJW 2003, 2520). Der Gesetz-

geber wollte jedoch für die Fallgruppe der Tätigkeit im öffentlichen Dienst durch die

entsprechenden Unvereinbarkeitsvorschriften beim rechtsuchenden Publikum dem

Eindruck einer zu großen Staatsnähe und der Gefahr von Interessenkollisionen durch

den Rechtsanwalt abstrakt vorbeugen. Daher kommt es auf die Motive des Rechts-

anwalts für den Widerruf der Aussagegenehmigung nicht an.

11

3. Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Der Senat kann

nicht selbst abschließend entscheiden, da der Anwaltsgerichtshof - von seinem

Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt hat, ob der Rechtsanwalt seine Pflich-

ten schuldhaft verletzt hat. Zur Frage der Angemessenheit der verhängten Maßnah-

men hat der Anwaltsgerichtshof - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher

überhaupt noch nicht Stellung genommen.

Terno Ernemann Frellesen Schaal

Wüllrich Frey Quaas

Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 12.07.2006 - 2 AGH 1/06 -