Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.11.2007 – AnwZ (B) 100/06

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 100/06

BESCHLUSS

vom

26. November 2007

in dem Rechtsstreit

wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die

Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas

nach mündlicher Verhandlung am 26. November 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-

schluss des

I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom

14. September 2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller war von 1977 bis 1987 zur Rechtsanwaltschaft zuge-

lassen. Ein im Jahr 1994 gestellter Antrag auf Wiederzulassung hatte keinen

Erfolg. Am 17. August 2004 beantragte der Antragsteller erneut seine Wieder-

zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Be-

scheid vom 11. Januar 2006 unter Berufung auf den Versagungsgrund des § 7

Nr. 9 BRAO ab.

2

Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwalts-

gerichtshof hat den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin aufgehoben und

diese verpflichtet, den Antragsteller erneut zu bescheiden. Dagegen richtet sich

die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

3

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 und 4 BRAO), hat in der Sache

aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den Bescheid der Antragsgeg-

nerin vom 11. Januar 2006 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die Vorausset-

zungen des § 7 Nr. 9 BRAO für eine Versagung der Wiederzulassung des An-

tragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind nicht erfüllt.

4

1. Nach § 7 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu ver-

sagen, wenn sich der Bewerber in Vermögensverfall befindet; ein Vermögens-

verfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Be-

werbers eröffnet oder der Bewerber in das vom Insolvenzgericht oder vom Voll-

streckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) ein-

getragen ist. Die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines Vermögensver-

falls greift nicht ein. Zwar war der Antragsteller kurz nach Eingang seines An-

trags auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund von Haftbefehlen

des Amtsgerichts Spandau vom 12. Oktober 2004 (32 M 1037/04) und vom

24. Januar 2005 (33 M 102/05) in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts

Spandau eingetragen worden. Diese Eintragungen wurden jedoch bereits vor

dem Erlass des Versagungsbescheids der Antragsgegnerin wieder gelöscht.

Damit entfiel die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls als Grundlage

für eine Versagung der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft. Davon ist auch die Antragsgegnerin ausgegangen; sie hat den Versa-

gungsbescheid mit Recht nicht auf einen der gesetzlichen Vermutungstatbe-

stände des § 7 Nr. 9 BRAO gestützt.

5

2. Unabhängig von den gesetzlichen Vermutungstatbeständen liegt ein

Vermögensverfall vor, wenn der Bewerber in ungeordnete, schlechte finanzielle

Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au-

ßerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür

sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnah-

men gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ(B)

73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994

- AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Auch diese Voraussetzungen waren

bei Erlass des Widerrufsbescheids nicht gegeben. Mit den beiden titulierten

Forderungen, auf die der Versagungsbescheid der Antragsgegnerin gestützt ist,

hat es folgende Bewandtnis:

6

a) Die Forderung der B. V. e.V. war im Zeitpunkt des Wi-

derrufs nicht mehr, wie die Antragsgegnerin angenommen hat, in ihrer ur-

sprünglichen Höhe von rund 100.000 € offen, sondern ausweislich des Schrei-

bens des Deutschen Inkasso-Dienstes vom 29. Dezember 2005 aufgrund eines

mit dem Antragsteller geschlossenen Vergleichs nur noch in Höhe von

2.656,70 €. Diese Forderung hat der Antragsteller getilgt. Damit hat der An-

tragsteller seine Vermögensverhältnisse hinsichtlich der Restforderung der B.

V. e.V. in Ordnung gebracht.

7

b) Die verbleibende Forderung des Gläubigers S. , die bereits Mitte

der 80-er Jahre tituliert worden ist, besteht zwar nach dem eigenen Vorbringen

des Antragstellers noch

in

ihrer ursprünglichen Höhe von 200.000 DM

(= 102.256,81 €). Von einer Verjährung oder Verwirkung dieser Forderung

kann, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, nicht ausgegangen

werden. Auch ist der Antragsteller derzeit nicht imstande, die Forderung zu til-

gen. Der Annahme, dass sich der Antragsteller aufgrund dieser Forderung in

Vermögensverfall befindet, steht jedoch entgegen, dass der Gläubiger S.

in den vergangenen 20 Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternommen

hat. Dieses jahrzehntelange Stillhalten des Gläubigers kommt in seiner Wirkung

einem konkludenten Vollstreckungsverzicht gleich und rechtfertigt, wie der An-

waltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls gegenwärtig die Annah-

me, dass eine Vollstreckung von diesem Gläubiger auch in Zukunft nicht zu er-

warten ist. Dagegen bringt die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nichts

vor. Unter diesen besonderen Umständen kann das Vorliegen eines Vermö-

gensverfalls beim Antragsteller - allein auf Grund der Forderung des Gläubigers

S. - derzeit nicht mit der Sicherheit bejaht werden, die erforderlich ist,

um eine Versagung der Wiederzulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft zu rechtfertigen. Dies gilt jedoch nur solange, wie der Gläubiger S.

weiterhin untätig bleibt. Sollte daher der Gläubiger S. seine Forderung in

der Zukunft geltend machen und der Antragsteller dann nicht imstande sein,

diese zu tilgen, so könnte die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen sein (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

8

3. Zu Recht weist die Antragsgegnerin allerdings darauf hin, dass der

Begründung der angefochtenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs insoweit

nicht gefolgt werden kann, als der Anwaltsgerichtshof davon ausgeht, dass § 7

Nr. 9 BRAO einen § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO entsprechenden Ausnahmetatbe-

stand enthalte, wonach die Zulassung trotz bestehenden Vermögensverfalls

nicht versagt werden dürfe, wenn durch den Vermögensverfall die Interessen

der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien. Einen solchen Ausnahmetatbestand

enthält § 7 Nr. 9 BRAO nicht. Die Bestimmung des § 7 Nr. 9 BRAO über die

Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

knüpft an eine abstrakte Gefährdung der Rechtspflege an (BVerfGE 108, 150,

164) und stellt anders als der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht

darauf ab, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den

Vermögensverfall aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles ausge-

schlossen ist (Senatsbeschluss vom 7. März 2005 - AnwZ(B) 7/04, BRAK-Mitt.

2005, 190).

9

Auf diesen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung kommt

es jedoch nicht an, weil bereits das Vorliegen des Vermögensverfalls zu vernei-

nen ist und nicht lediglich, wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat, eine

konkrete Gefährdung der Rechtsuchenden aufgrund besonderer Umstände des

Einzelfalles trotz eingetretenen Vermögensverfalls ausgeschlossen erscheint.

Das jahrzehntelange Stillhalten des Gläubigers S. kommt in seiner Wir-

kung, wie ausgeführt, einem konkludenten Vollstreckungsverzicht gleich; es

beseitigt, solange es fortdauert, bereits den Vermögensverfall im Sinne von § 7

Nr. 9 und § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und ist kein besonderer Umstand, der nur im

Rahmen des nur für § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geltenden Ausnahmetatbestandes

zu berücksichtigen wäre.

Terno

Ernemann

Frellesen

Schaal

Wüllrich

Frey

Quaas

Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 14.09.2006 - I AGH 2/06 -