BGH Beschluss vom 26.11.2007 – AnwZ (B) 106/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 106/06
BESCHLUSS
vom
26. November 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die
Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
am 26. November 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom
14. September 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der 1961 geborene Antragsteller ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen. Mit Bescheid vom 16. November 2005 hat die Antragsgegnerin die
Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Ge-
gen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermö-
gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver-
fügung als belegt angesehen. Der Antragsteller war mit zwei Haftbefehlen vom
15. August 2005 beim Amtsgericht S. im Schuldnerverzeichnis (§ 915
ZPO) eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7
(2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet.
b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-
mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf
abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der
hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse
(vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er nicht aus-
reichend erfüllt. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestehen fort. Inzwi-
schen sind weitere acht Haftbefehle gegen den Antragsteller erlassen worden.
Nach der Forderungsliste der Antragstellerin belaufen sich die offenen Verbind-
lichkeiten auf insgesamt über 108.000 Euro. Das Amtsgericht C.
hat am 26. Juni 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des An-
tragstellers eröffnet. Schließlich ist der Antragsteller durch seit 11. Dezember
2006 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts T. wegen Beitrags-
vorenthaltung nach § 266a StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessät-
zen zu je 50 Euro verurteilt worden.
c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers berechtigt die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens nicht zu der Annahme, dass die Interessen der Recht-
suchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht mehr gefährdet wären. Wie
der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-
setzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsu-
chenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist
auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des
Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-
gern. Diese Gefährdung entfällt nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und
die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (Se-
natsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II
2 a; Senatsbeschluss vom 16. April 2007 - AnwZ(B) 6/06). Anhaltspunkte dafür,
dass einer der seltenen Ausnahmefälle vorliegt, in denen nach der Rechtspre-
chung des Senats eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch
den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (dazu Senats-
beschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c; Senatsbeschluss vom
5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, unter II 2), sind weder
vom Antragsteller dargetan, noch aus den Umständen ersichtlich.
Terno Ernemann Frellesen Schaal
Wüllrich Frey Quaas
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 14.09.2006 - I AGH 24/05 -