BGH Beschluss vom 26.11.2007 – AnwZ (B) 111/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. November 2007
in dem Rechtsstreit
AnwZ (B) 111/06
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
nein
BRAO § 7 Nr. 8
Zur Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als "Berater und Akquisiteur" für eine Unterneh-
mensberatungsgesellschaft mit dem Anwaltsberuf.
BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ(B) 111/06 - AGH Nordrhein-Westfalen
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die
Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
nach mündlicher Verhandlung am 26. November 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 8. September 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der am 14. Juli 1989 die zweite juristische Staatsprü-
fung bestanden hat, trat nach anderen beruflichen Tätigkeiten am 1. Februar
2001 eine Anstellung als "Berater und Akquisiteur" bei einer Unternehmensbe-
ratungsgesellschaft für Personalmanagement an; er ist zugleich Gesellschafter
des Unternehmens. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2005 beantragte er die Zu-
lassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Bescheid
vom 17. Januar 2006 ab.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-
schwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Zu-
lassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht nach § 7 Nr. 8 BRAO versagt. Die
vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als "Berater und Akquisiteur" für eine
Unternehmensberatungsgesellschaft ist mit dem Anwaltsberuf unvereinbar.
1. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu
versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des
Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der
Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit
gefährden kann. Die Regelung greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12
Abs. 1 GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu
wählen und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316). Gegen die ge-
setzliche Beschränkung der Berufswahl durch die Zulassungsschranke in § 7
Nr. 8 BRAO bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken; sie dient
- ebenso wie die entsprechende Vorschrift über den Widerruf der Zulassung in
§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO - der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (BVerfGE
aaO, 321). Das Ziel der Regelungen besteht darin, die fachliche Kompetenz
und Integrität sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu
sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft
zu schützen (BVerfGE aaO). Daher kommt es bei der Frage der Vereinbarkeit
des Anwaltsberufs mit anderen beruflichen Tätigkeiten nicht nur auf die Integri-
tät des einzelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situati-
on an; selbst wenn diese im Einzelfall durchaus günstig beurteilt werden könn-
ten, ist darüber hinausgehend zu berücksichtigen, ob die Ausübung des zweiten
Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängig-
keit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken müsste und dadurch das An-
sehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde
(BVerfGE aaO, 320 f.).
Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maß-
gebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten kön-
nen bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitberufs gefährdet sein;
Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer
Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsbera-
tenden Tätigkeit stammen (BVerfGE aaO, 329). Angesichts der Vielfalt kauf-
männischer Betätigungen kommt es darauf an, ob sich der erwerbswirtschaft-
lich ausgerichtete Zweitberuf von der Tätigkeit des Rechtsanwalts, zumindest
mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen, unschwer trennen lässt oder ob sich
die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von
Berufsausübungsregelungen bannen lässt (BVerfGE aaO, 330).
2. Nach Maßgabe dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat die An-
tragsgegnerin den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Recht zu-
rückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dessen Tätigkeit
als "Berater und Akquisiteur" bei einer Unternehmensberatungsgesellschaft für
Personalmanagement mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tätigkeit eines
Rechtsanwalts im Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Maklergewerbe
in der Regel mit dem Anwaltsberuf unvereinbar; etwas anderes kann dann gel-
ten, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf mit der akquisitorischen oder
maklerischen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens selbst nicht befasst ist
(Senatsbeschuss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 unter II
2 a m.w.N.). Denn Interessenkollisionen zwischen der Anwaltstätigkeit und dem
Zweitberuf liegen besonders dann nahe, wenn der Anwalt in seinem Zweitberuf
für das erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Unternehmen, in dessen Dienst er
steht, akquisitorisch tätig ist oder jedenfalls eine Beschäftigung ausübt, die mit
dem geschäftlichen Interesse des Unternehmens, Gewinn zu erwirtschaften,
untrennbar verbunden ist. Dies ist auch bei der vom Antragsteller ausgeübten
Akquisitions- und Beratungstätigkeit für eine Unternehmensberatungsgesell-
schaft der Fall . Der Anwaltsgerichtshof hat die sich daraus ergebende Gefahr
von Interessenkollisionen, die in den Augen des rechtsuchenden Publikums
Zweifel an der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts hervorrufen kann, zutreffend
aufgezeigt. Der Senat schließt sich der eingehenden und überzeugenden Be-
gründung des Anwaltsgerichtshofs an. Das Beschwerdevorbringen des An-
tragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Gefahr von Interessenkol-
lisionen, denen sich nicht durch Berufsausübungsregelungen begegnen lässt,
besteht hier unter zwei Gesichtspunkten:
a) Zum einen liegt die Gefahr nahe, dass der Antragsteller zu einer un-
abhängigen Beratung, wie sie von einem Rechtsanwalt zu verlangen ist, nicht
imstande ist, wenn er bei der Akquisition von Kunden und der damit verbunde-
nen Beratung der zu gewinnenden Kunden das wirtschaftliche Interesse der
Unternehmensberatungsgesellschaft verfolgt, das er als Angestellter dieses
Unternehmens zu verfolgen hat. Diese Gefahr wird noch dadurch verstärkt,
dass der Antragsteller als Mitgesellschafter des Unternehmens unmittelbar am
wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens interessiert ist.
aa) Die Akquisition von Kunden seines Arbeitgebers ist neben deren Be-
ratung der Hauptgegenstand der vom Antragsteller geschuldeten Dienstleistung
(§ 1 Nr. 1 des Anstellungs-Vertrages). Die Aufgabe des Antragstellers besteht
darin, Unternehmen, die Beratungsbedarf in Personalfragen haben, als Kunden
zu akquirieren und diese zu beraten. Das Gewicht der akquisitorischen Tätigkeit
des Antragstellers wird durch dessen Angaben vor dem Anwaltsgerichtshof be-
legt. Der Antragsteller leitet in der Niederlassung D. schwerpunktmäßig
den Vertriebsbereich; ihm obliegt die Ansprache neuer Kunden, die für Bera-
tungsleistungen des Unternehmens in Personalangelegenheiten in Frage kom-
men. Er analysiert deren Situation und teilt ihnen mit, welche Beratungsmög-
lichkeiten er in ihrem Fall sieht und mit welchen Beratungsleistungen das Un-
ternehmen, bei dem er angestellt und an dem er beteiligt ist, dem Kunden hel-
fen kann. Der Antragsteller ist damit der erste Ansprechpartner des Kunden;
nach der Erteilung des Mandats gibt er das Mandat zur weiteren Betreuung des
Kunden an die Beraterebene ab.
Die vom Antragsteller im Rahmen seiner Akquisitionstätigkeit vorzuneh-
mende Beratung in Personalangelegenheiten, die unmittelbar und zielgerichtet
den Vertriebsinteressen der Unternehmensberatungsgesellschaft dient, hat
zwangsläufig auch rechtliche Aspekte zum Gegenstand. Nach den eigenen An-
gaben des Antragstellers gehört es unter anderem zu seinen Aufgaben, im
Rahmen von Fragestellungen der Personalentwicklung dem Kunden zum Bei-
spiel auch Möglichkeiten, Wege und Kosten einer Trennung von Mitarbeitern
aufzuzeigen. Dabei muss der Antragsteller insbesondere arbeits- und sozial-
rechtliche Fragen einbeziehen. Zwar darf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
nicht allein deshalb verweigert werden, weil der Berufsbewerber in seinem
Zweitberuf als Angestellter verpflichtet ist, Dritte im Auftrag eines standesrecht-
lich ungebundenen Arbeitgebers rechtlich zu beraten (BVerfGE aaO, Leit-
satz 4). Die Zulassung ist aber dann zu versagen, wenn eine Unabhängigkeit
der Beratung - wie hier - aufgrund einer bestehenden Interessenkollision nicht
gewährleistet ist. Eine rechtliche Beratung potentieller Kunden des Unterneh-
mens, die nicht ausschließlich im Interesse des neu zu gewinnenden Kunden,
sondern im Vertriebsinteresse des Unternehmens erfolgt, stellt keine unabhän-
gige Beratung dar und ist mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner
Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar. Insoweit gilt
für die akquisitorische Tätigkeit des Antragstellers im Dienst einer Unterneh-
mensberatungsgesellschaft nichts Anderes wie für eine Vermögensberatung
gegenüber Bankkunden
(dazu Senatsbeschluss vom 14. Mai 2006,
aaO).
bb) Ohne Erfolg hält die sofortige Beschwerde dem entgegen, dass die
Gefahr einer Interessenkollision im vorliegenden Fall nicht mehr und nicht we-
niger bestehe als bei Syndikusanwälten, deren Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft nicht in Frage zu stellen sei und bei denen der Gefahr möglicher Interes-
begegnet werde; dies müsse auch hier gelten. Damit dringt die sofortige Be-
schwerde nicht durch. Die Tätigkeit des Antragstellers ist mit der eines Syndi-
kusanwalts nicht zu vergleichen. Vielmehr wäre die Tätigkeit eines Syndikus-
anwalts, wenn sie sich auf die Aufgabenbereiche erstreckte, die der Antragstel-
ler wahrnimmt, mit dem Beruf des Rechtsanwalts ebenso wenig vereinbar wie
die Angestelltentätigkeit des Antragstellers. Aufgabe eines Syndikusanwalts ist
es, das Unternehmen, bei dem er angestellt ist, rechtlich zu beraten. Nicht da-
gegen gehört zu seinen Aufgaben die rechtliche Beratung von Kunden des Un-
ternehmens und erst recht nicht die Akquirierung solcher Kunden im Wege
- auch rechtlicher - Beratung. Diesen Unterschied hat der Senat bereits in sei-
nem Beschluss vom 15. Mai 2006 (aaO unter II 2 b aa, Tz. 11) deutlich ge-
macht; dort hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine vom Geschäftsinte-
resse der Bank nicht zu trennende und damit nicht unabhängige, sondern von
einem fremden wirtschaftlichen Interesse mitbestimmte Rechtsberatung des
Bankkunden durch einen hierfür angestellten Mitarbeiter der Bank mit der Tä-
tigkeit als Syndikus in der Rechtsabteilung einer Bank nicht gleichzustellen ist.
b) Zum anderen besteht im Falle einer Zulassung des Antragstellers zur
Rechtsanwaltschaft die Gefahr, dass dieser das Wissen, das er als Rechtsan-
walt aus der Beratung seiner Mandanten auch über deren berufliche Situation
oder - im Falle von Unternehmen - über deren Personalangelegenheiten er-
langt, dazu nutzen könnte, seine Mandanten als Kunden für die Beratungsleis-
tungen seines Arbeitgebers zu gewinnen, was er als unabhängiger Rechtsan-
walt nicht tun dürfe (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2006, aaO unter II 2 bb).
Zwar liegt bei der Ausübung eines Zweitberufs eine Interessenkollision, die das
Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährdet, nicht schon dann vor,
wenn das Wissen aus der einen oder der anderen Tätigkeit für die jeweils ande-
re von Interesse oder vorteilhaft ist (aaO). Erforderlich ist vielmehr, dass die
zweitberufliche Tätigkeit des Anwalts bei objektiv vernünftiger Betrachtungswei-
se von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisio-
nen nahe legt (aaO m.w.N.). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Rechts-
anwälte erhalten bei Ausübung ihres Berufs vielfach Kenntnisse von beruflichen
Angelegenheiten oder von Personalangelegenheiten ihrer Mandanten. Da der
Antragsteller unmittelbar mit dem Vertrieb der Beratungsleistungen seines Ar-
beitgebers befasst ist, besteht objektiv - unabhängig von der hier nicht in Frage
stehenden persönlichen Integrität des Antragstellers - die Gefahr, dass der An-
tragsteller seinen Mandanten die Beratungsleistungen seines Arbeitgebers
empfehlen könnte. Auch unter diesem Gesichtspunkt verhält es sich im vorlie-
genden Fall anders als bei einem Syndikusanwalt, der etwa im Rahmen seiner
selbständigen Anwaltstätigkeit "nebenbei" auf vorteilhafte Produkte seines Ar-
beitgebers hinweisen könnte, ohne dass dabei - wie hier - ein Zusammenhang
mit seinem Aufgabenbereich bei seinem Arbeitgeber besteht (vgl. Senatsbe-
schluss vom 15. Mai 2006, aaO). Im vorliegenden Fall ist dagegen aufgrund der
arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Antragstellers zu akquisitorischer Tätig-
keit die Gefahr, dass der Antragsteller auch in einer daneben ausgeübten An-
waltstätigkeit werbend für seinen Arbeitgeber tätig wird, nicht von der Hand zu
weisen; diese Gefahr lässt sich mit Berufsausübungsregelungen nicht beherr-
schen.
Terno
Ernemann
Frellesen
Schaal
Wüllrich
Frey
Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 08.09.2006 - 1 ZU 15/06 -