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BGH Beschluss vom 26.11.2007 – AnwZ (B) 99/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. November 2007
in dem Rechtsstreit
AnwZ(B) 99/06
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
Die Tätigkeit als angestellter Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des
Standes-, und des Bauamts einer Gemeinde ist mit dem Anwaltsberuf nicht verein-
bar.
BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ(B) 99/06 - Bayerischer AGH
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die
Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas
nach mündlicher Verhandlung am 26. November 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom
28. August 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 17. November 1987 zur Rechtsanwaltschaft
und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht O. und beim Landge-
richt A. zugelassen; später erfolgte die Zulassung auch beim Ober-
landesgericht B. . Seit dem 1. Juli 2005 ist der Antragsteller bei der im
Landkreis M. gelegenen Gemeinde D. , die knapp 2000 Ein-
wohner hat, unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT angestellt.
Zu seinen Aufgaben gehören die Leitung des Personalamtes (Personalführung
und -entwicklung), die Systembetreuung der EDV-Anlage, die Leitung des
Hauptamtes (Erstellung von Lösungskonzepten zu kommunalen Grundsatzfra-
gen, Vorbereitung und Verknüpfung von Entscheidungsprozessen, Vorberei-
tung von Satzungen bzw. Satzungsänderungen, Mitwirkung beim Vollzug des
Kommunalrechts) sowie die Leitung des Ordnungs-, des Standes- und des
Bauamtes. Der erste Bürgermeister der Gemeinde D. ist kommuna-
ler Wahlbeamter; der Kämmerer ist Beamter des mittleren Dienstes. Neben
dem Antragsteller sind bei der Gemeinde noch der Forsttechniker sowie drei
Arbeiter und drei Teilzeitkräfte angestellt.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-
lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8
BRAO. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen
Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des An-
tragstellers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wi-
derrufen. Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit als angestellter Leiter des
Personalamtes, des Hauptamtes, des Ordnungsamtes, des Standesamtes und
des Bauamtes der Gemeinde D. ist mit dem Anwaltsberuf unverein-
bar.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit sei-
nem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechts-
pflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden
kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeu-
ten würde. Die Regelung greift in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1
GG) ein, die grundsätzlich auch das Recht umfasst, mehrere Berufe zu wählen
und nebeneinander auszuüben (BVerfGE 87, 287, 316). Gegen diese gesetzli-
che Beschränkung der Berufswahl durch § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bestehen von
Verfassungs wegen keine Bedenken; sie dient - ebenso wie die Zulassungs-
schranke in § 7 Nr. 8 BRAO - der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (BVerfGE
aaO, 321). Das Ziel der Regelungen besteht darin, die fachliche Kompetenz
und Integrität sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu
sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft
zu schützen (BVerfGE aaO). Dabei kommt es für die Frage der Vereinbarkeit
des Anwaltsberufs mit anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des ein-
zelnen Bewerbers und die Besonderheiten seiner beruflichen Situation an; un-
abhängig davon ist auch zu berücksichtigen, ob die Ausübung des zweiten Be-
rufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit
und Kompetenz des Rechtsanwalts erwecken müsste und dadurch das Anse-
hen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde
(BVerfGE aaO, 320 f.). Insbesondere kann eine Anstellung des Rechtsanwalts
im öffentlichen Dienst wegen der damit verbundenen "Staatsnähe" mit dem Be-
rufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein (BVerfGE aaO, 321, 324;
BVerfG, Beschluss vom 15. März 2007 - 1 BvR 1887/06, BRAK-Mitt. 2007, 122,
123, zu § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO). Ob der Gesichtspunkt der "Staatsnähe" auch
in einem konkreten Fall die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
rechtfertigt oder ob die Beschränkung der Berufswahlfreiheit für den Betroffe-
nen unzumutbar ist, hängt von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ab (BVerfGE
aaO, 322); denn der öffentliche Dienst ist weit gefächert, seine vielfältigen An-
forderungen und Dienstleistungen verlangen eine differenzierte Bewertung
(BVerfGE aaO, 324).
2. Nach Maßgabe dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der An-
waltsgerichtshof die Angestelltentätigkeit des Antragstellers als Leiter des Per-
sonal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes- und des Bauamtes der Ge-
meinde D. mit Recht als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar ange-
sehen.
a) Die angefochtene Entscheidung geht zutreffend davon aus, dass eine
Unvereinbarkeit dann gegeben sein kann, wenn nach dem vom Rechtsanwalt
wahrgenommenen Aufgabenbereich im öffentlichen Dienst aus der Sicht des
rechtsuchenden Publikums der Eindruck entstehen kann, die Unabhängigkeit
des Rechtsanwalts sei durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt. Das wird
insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf
beamtenähnliche Funktionen ausübt und hoheitlich tätig wird; von Gewicht ist
insoweit aber ebenso, ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts im öffentlichen Dienst
beim rechtsuchenden Publikum die Vorstellung nahe legen kann, sie verschaffe
ihm besondere Vorteile in der Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten
(Senatsbeschlüsse vom 16. November 1998 - AnwZ(B) 44/98, NJW-RR 1999,
570, unter II 1 b, und AnwZ(B) 36/98, NJW-RR 1999, 571, unter II 1 b). Unter
beiden Gesichtspunkten ist das Anstellungsverhältnis zwischen dem Antragstel-
ler und der Gemeinde D. mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar.
aa) Als Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes-
und des Bauamtes hat der Antragsteller eine herausgehobene Stellung in der
Gemeindeverwaltung inne. Dies kommt in der Bündelung der verschiedenen
Amtsleiterpositionen in der Person des Antragstellers zum Ausdruck. Dem An-
tragsteller obliegen mit Ausnahme der Aufgaben des Kämmerers alle relevan-
ten - auch hoheitlichen - Aufgaben der Gemeinde. Diese nimmt er eigenverant-
wortlich und ohne fachliche Weisungen wahr; er unterliegt nur der Dienstauf-
sicht des ersten Bürgermeisters (Art. 37 Abs. 4 BayGO). Sowohl als Leiter des
Hauptamtes (Vollzug des Kommunalrechts), als auch als Leiter des Standes-
amtes, als Leiter des Bauamtes und nicht zuletzt als Leiter des Ordnungsamtes
nimmt der Antragsteller hoheitliche Aufgaben der Gemeinde D.
wahr. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht darauf hingewiesen, dass insbe-
sondere die Aufgaben und Befugnisse der Gemeinde als Ordnungsbehörde zur
klassischen Funktion des Staates gehören und umfassend das Recht und die
Pflicht zu hoheitlichen Eingriffen mit sich bringen.
Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August
2006 zum einstweiligen Rechtsschutz im Verfahren 1 BvR 1887/06 (veröffent-
licht in juris), auf die sich der Antragsteller beruft, ist zu dessen Gunsten nichts
herzuleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner in derselben Sache
ergangenen Hauptsacheentscheidung vom 15. März 2007 zum Status von Kir-
chenbeamten (aaO) bekräftigt, dass der Beruf des Rechtsanwalts im Interesse
des Gemeinwohls nach dem Grundsatz der freien Advokatur als ein vom Staat
grundsätzlich unabhängiger freier Beruf ausgestaltet ist, und daraus hergeleitet,
dass der Rechtsanwalt deshalb nicht in Abhängigkeit vom Staat geraten und
keine staatlichen Aufgaben wahrnehmen dürfe. Der Antragsteller nimmt aber,
wie ausgeführt, staatliche und insbesondere auch hoheitliche Aufgaben wahr.
bb) Die Bündelung der verschiedenen Amtsleiterpositionen in der Person
des Antragstellers bewirkt, dass dieser in der gemeindlichen Öffentlichkeit als
der Entscheidungsträger wahrgenommen wird, der neben dem Bürgermeister
"das Sagen" hat. Dies begründet die naheliegende Gefahr, dass Mandanten
des Antragstellers oder deren Gegner sich vorstellen werden, die herausgeho-
bene Stellung des Antragstellers in der Gemeindeverwaltung und auch die da-
mit verbundenen Kontakte des Antragstellers zu anderen staatlichen Stellen
könnten den Antragsteller in die Lage versetzen, mehr für seine Mandanten zu
bewirken als andere Rechtsanwälte. Die Gefahr, dass die Öffentlichkeit den
Eindruck gewinnen kann, der Antragsteller vermöge seine herausgehobene
Stellung in der Gemeinde für seine anwaltliche Tätigkeit auszunutzen, ist nicht
deshalb zu vernachlässigen, weil es sich bei der Gemeinde D. um
eine kleinere Gemeinde handelt, deren Geschäftsanfall verhältnismäßig gering
ist. Gerade die Überschaubarkeit der Gemeinde bringt es mit sich, dass deren
Entscheidungsträger innerhalb der Gemeinde persönlich bekannt sind und eine
etwaige Koppelung einer Amtsleiterposition mit dem Anwaltsberuf in der ge-
meindlichen Öffentlichkeit wahrgenommen wird.
Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfah-
ren seinen Kanzleisitz von M. nach A. verlegt hat. Der An-
tragsteller kann nach wie vor seine bisherigen ebenso wie künftige Mandanten
aus dem Umkreis von D. und M. vertreten; diese Orte gehö-
ren zum Bezirk des Landgerichts A. . Das Erscheinungsbild des
Antragstellers als eines mit der Gemeinde D. aufs Engste verbunde-
nen Rechtsanwalts wird durch die Verlegung des Kanzleisitzes nicht berührt.
Der Anwaltsgerichtshof hat schließlich mit Recht darauf hingewiesen,
dass auch die Gefahr einer Kollision zwischen den staatlichen Belangen, denen
der Antragsteller als Amtsleiter verpflichtet ist, und den Interessen seiner Man-
danten nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der An-
tragsteller, wie er geltend macht, seine Anwaltstätigkeit auf das Familienrecht
beschränkt. Eine solche Selbstbeschränkung hängt allein vom Willen des An-
tragstellers ab und ist deshalb nicht kontrollierbar.
b) Das Vorliegen einer unzumutbaren Härte als Ausnahmetatbestand für
den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wird vom Antragsteller nicht geltend
gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Eine Unverhältnismäßigkeit des Wider-
rufs hat der Anwaltsgerichtshof ebenfalls mit Recht verneint; auch dagegen
bringt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts vor.
Das neue Vorbringen des Antragstellers, dass er ab Januar 2008 nicht
mehr als Standesbeamter tätig sein würde, rechtfertigt im Hinblick auf die übri-
gen hoheitlichen Aufgaben des Antragstellers keine andere Beurteilung.
Terno
Ernemann
Frellesen
Schaal
Wüllrich
Frey
Quaas
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 28.08.2006 - BayAGH I - 20/06 -