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BGH Beschluss vom 26.11.2007 – NotZ 33/07

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 33/07

BESCHLUSS

vom

26. November 2007

in dem Rechtsstreit

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz

und Eule am 26. November 2007

beschlossen:

Kosten und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche

Kosten sind nicht zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 €

Gründe

1

Nachdem der Antragsteller und der Antragsgegner auf Anregung des

Vorsitzenden des Senats die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt

haben, ist über die Kosten in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO

(§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG) zu

entscheiden. Demgemäß hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisheri-

gen Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei eine summari-

sche Prüfung genügt. Das Gericht ist nicht gehalten, nur wegen der Verteilung

der Kosten alle für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen

im Einzelnen abzuhandeln (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ

5/06). Insoweit gilt:

2

Bei summarischer Prüfung ist die vom Antragsgegner zugunsten des

- mittlerweile aus dem Bewerberfeld ausgeschiedenen - Mitkonkurrenten Dr. I.

getroffene Auswahlentscheidung im Anschluss an die Ausführungen des Ober-

landesgerichts nicht zu beanstanden. Ergänzend ist zu bemerken: Nach der

zum Anwaltsnotariat ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-

richts (vgl. BVerfGE 110, 304) müssen bei der Auswahlentscheidung unter kon-

kurrierenden Rechtsanwälten die notarspezifischen Leistungen im Verhältnis zu

der bei der Zweiten juristischen Staatsprüfung erzielten Note ein stärkeres Ge-

wicht erhalten als dies in den AVNot a.F. bestimmt war. Zwar ist dem An-

tragsteller darin zuzustimmen, dass diese Entscheidung auch Auswirkungen auf

die Beantwortung der Frage hat, welches Gewicht bei der Beurteilung der fach-

lichen Eignung zweier konkurrierender (landesfremder) Notare der Examensno-

te im Verhältnis zu den sonstigen (etwa durch dienstliche Beurteilungen doku-

mentierten) beruflichen Leistungen beigemessen werden darf. Dies ändert aber

selbstverständlich nichts daran, dass gleichwohl bei dem anzustellenden Indivi-

dualvergleich um eine ausgeschriebene Nur-Notarstelle im Einzelfall die (deut-

lich) bessere Examensnote den Ausschlag geben kann (vgl. nur Senatsbe-

schluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 50/06, Rn. 42 ff).

3

Soweit der Beschwerdeführer den Verzicht auf ein "Punktesystem" be-

anstandet hat, ist festzuhalten, dass der Senat in den bisher zu den ausge-

schriebenen 25 "freien" Notarstellen für das badische Rechtsgebiet ergangenen

Entscheidungen diesen, auch von anderen Mitbewerbern erhobenen, Einwand

nicht hat durchgreifen lassen (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ

50/06, NotZ 51/06 und NotZ 52/06, jeweils juris). Mittlerweile hat das Bundes-

verfassungsgericht jedoch auf Antrag eines der Beschwerdeführer im Wege der

einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner untersagt, die betreffenden Stel-

len zu besetzen (Kammerbeschlüsse vom 3. September 2007 - 1 BvR 2203/07

und 1 BvR 2177/07). Da aufgrund der Beschlüsse des Bundesverfassungsge-

richts die vom Antragsgegner angewandte Auswahlmethode wieder in Frage

gestellt ist, hat der Senat davon abgesehen, die Kosten dem Antragsteller auf-

zuerlegen.

Schlick

Galke

Herrmann

Lintz

Eule

Vorinstanz:

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.01.2007 - 22 Not 76/06 (H) -