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BGH Beschluss vom 26.11.2007 – NotZ 55/07

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 55/07

BESCHLUSS

Verkündet am: 26. November 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der Notarsache

wegen Einkommensergänzung

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BNotO §§ 111 Abs. 1, 113 Abs. 3 Nr. 1

a) Zu den Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn sich ein gegen die Festsetzung einer Einkommensergänzung gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung dadurch erledigt, dass die Kasse den geltend gemachten Anspruch befriedigt.

b) Den satzungsgebenden Organen der Kassen steht bei der Bestimmung des Maßes des Erforderlichen im Sinne des § 113 Abs. 3 Satz 1 BNotO ein weiter Ermessensspielraum zu, der es unter Beachtung des notwen- digen Vertrauensschutzes grundsätzlich auch zulässt, dem Notar eine Einkommensergänzung nach einem geringeren Vergleichsmaßstab als der Besoldung eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 mit gleichem Lebensalter und Familienstand zu gewähren (Fortführung der Senats- beschlüsse vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 - BGHR BNotO § 113a Abs. 3 Nr. 1 Einkommensergänzung 1 und vom 8. Juli 2002 - NotZ 9/02 - NJW-RR 2002, 1491, 1493).

BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 55/07 - OLG Dresden

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-

handlung am 26. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick,

die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz und Eule

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des

Senats

für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts

Dresden vom 6. März 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfah-

ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu er-

statten.

Der Geschäftswert

des

Beschwerdeverfahrens

beträgt

13.356,12 €.

Gründe

I.

1

Der 19… geborene, ledige Antragsteller ist Notar in E. . Er beantragte

für das Kalenderjahr 2005 eine Einkommensergänzung gemäß Art. 15 der

Hauptsatzung der Antragsgegnerin.

2

Diese gab dem Antrag dem Grunde nach statt. Jedoch legte sie der Be-

messung der Einkommensergänzung die von ihrem Verwaltungsrat mit Wirkung

zum 1. Januar 2005 beschlossene und am 23. Dezember 2004 bekannt ge-

machte Neufassung des Art. 15 der Hauptsatzung zugrunde. Nach der vorheri-

gen Fassung war einem Notar Einkommensergänzung zu gewähren, wenn und

soweit sein Berufseinkommen in einem Kalenderjahr hinter der Besoldung eines

Richters am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1 gemäß § 2 Abs. 1 der

Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung im Freistaat Sachsen mit gleichem

Lebensalter und Familienstand zurückblieb. Nach der Neufassung zum

1. Januar 2005 war hingegen Vergleichsmaßstab die R 1-Besoldung (Ost) der

Eingangsstufe.

3

Weiterhin berücksichtigte die Antragsgegnerin bei den anzurechnenden

Berufsausgaben des Antragstellers den Aufwand für die zwei bei ihm be-

schäftigten Notariatsangestellten lediglich in Höhe von 3.641,30 € monatlich

(43.695,60 € jährlich), während der tatsächliche Aufwand gut 4.200 € monatlich

(50.400 € jährlich) betrug.

4

Gegen den Einkommensergänzungsbescheid der Antragsgegnerin vom

30. Juli 2006, der mit der verzinsten Rückforderung eines Teils des dem An-

tragsteller gewährten Vorschusses abschloss, hat dieser Antrag auf gerichtliche

Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat hierauf den angefochtenen

Bescheid unter Abweisung des Antrags im Übrigen wegen eines möglichen An-

spruchs auf Einkommensergänzung von bis zu 12.465,33 € aufgehoben und die

Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechts-

auffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung hat es ausge-

führt, die dem Bescheid zugrunde liegende Änderung des Art. 15 der Hauptsat-

zung zum 1. Januar 2005 sei rechtswidrig, weil es an einer Übergangsregelung

für die bisherigen Bezieher der Einkommensergänzung fehle.

5

Der Antragsteller hat die teilweise Abweisung seines Antrags hingenom-

men, jedoch gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts sofortige Be-

schwerde eingelegt, soweit die Antragsgegnerin zur Neubescheidung verurteilt

worden ist. Er hat die Ansicht vertreten, die Sache sei bereits zu seinen Guns-

ten entscheidungsreif, weshalb auch die mit dem angefochtenen Bescheid ein-

geforderten und von ihm entrichteten Zinsen zurückzuzahlen seien.

6

Die Hauptsatzung der Antragsgegnerin ist am 23. März 2007 mit (Rück-)

Wirkung zum 1. Januar 2007 insgesamt neu bekannt gemacht worden. Ihr

Art. 15 entspricht der am 23. Dezember 2004 bekannt gegebenen Fassung. Die

Antragsgegnerin hat durch Änderungsbescheide vom 3. April 2007 und 19. Juni

2007 die dem Antragsteller für das Jahr 2005 zu gewährende Einkommenser-

gänzung neu festgesetzt. Sie hat hierbei - entsprechend der ursprünglichen

Fassung des Art. 15 der Hauptsatzung - einen Mindestgehaltsanspruch des

Antragstellers in Höhe des Einkommens eines Richters der Besoldungsgruppe

R 1 in der Lebensaltersstufe zehn nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-

Übergangsverordnung zuzüglich 1.500 € Sonderzuwendung zugrunde gelegt.

Weiterhin ist sie bei ihrer Berechnung der Ausgaben für die zwei Beschäftigten

des Antragstellers im Jahr 2005 nunmehr von 50.794,74 € ausgegangen.

7

Der Antragsteller meint, ihm stünden noch weitere 496,15 € zu. Soweit

der geltend gemachte Anspruch nach Erlass des Beschlusses des Oberlandes-

gerichts erfüllt worden ist, beantragt er entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4

VwGO die Feststellung, dass sein ursprünglich gestellter Antrag begründet ge-

wesen sei; hilfsweise erklärt er den Rechtsstreit insoweit für erledigt.

II.

9

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 111 Abs. 4

BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

1.

Der nunmehr in der Beschwerdeinstanz sinngemäß gestellte Antrag, ent-

sprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, dass der Bescheid der An-

tragsgegnerin vom 30. Juni 2006 rechtswidrig war, ist unzulässig.

10

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind im Verfahren nach

§ 111 BNotO Feststellungsanträge grundsätzlich nicht statthaft (z.B. Senatsbe-

schlüsse vom 25. November 1996 - NotZ 2/96 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1

Feststellungsantrag 6). § 111 BNotO eröffnet den Rechtsweg im Allgemeinen

nur insoweit, als ein Verwaltungsakt angefochten oder die Vornahme eines sol-

chen begehrt wird (z.B.: Senatsbeschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 -

NJW-RR 1995, 826). Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist im Verfahren

gemäß § 111 BNotO nach Erledigung eines Verpflichtungsantrags eine Fortset-

zungsfeststellungsklage nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn der

Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte

Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich bei künftigen Anträgen eben-

so stellen wird; anderenfalls könnte die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4

GG leerlaufen (z.B. Senatsbeschlüsse BGHZ 160, 190, 195; vom 26. März

2007 - NotZ 44/06 - juris Rn. 5; vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR

2003, 270; vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Fest-

stellungsantrag 7 und vom 9. Januar 1995 aaO, S. 826 f jeweils m.w.N.).

11

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da über etwaige weitere Anträ-

ge des Antragstellers auf Einkommensergänzung vor einem veränderten tat-

sächlichen und rechtlichen Hintergrund zu entscheiden sein wird (vgl. Senats-

beschluss vom 20. Juli 1998 aaO; siehe auch BVerwG NVwZ 2004, 237, 238)

und der Antragsteller auch im Übrigen zur Wahrung seiner aus Art. 19 Abs. 4

GG folgenden Rechte nicht auf die begehrte Feststellung im vorliegenden Ver-

fahren angewiesen ist.

12

a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers rechtfertigt die Tatsache,

dass er künftig mit einer Begrenzung der Einkommensergänzung auf den Be-

trag der R 1-Besoldung nach der niedrigsten Lebensaltersstufe rechnen muss,

nicht das notwendige besondere Feststellungsinteresse. Zwar sieht Art. 15 der

zum 1. Januar 2007 insgesamt neu bekannt gemachten Hauptsatzung der An-

tragsgegnerin, ebenso wie die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte,

mit Gültigkeit zum 1. Januar 2005 beschlossene Fassung, die gegenüber der

früheren Rechtslage abgesenkte Obergrenze vor. Jedoch wird bei der Entschei-

dung über etwaige künftige Einkommensergänzungsanträge des Antragstellers

die vom Oberlandesgericht für die hier streitige Einkommensergänzung für

2005 als tragend erachtete Frage des Vertrauensschutzes und der Übergangs-

regelungen neu zu beurteilen sein. Die von der Einkommensergänzung betrof-

fenen Notare hatten mehr als zwei Jahre Zeit, sich auf die bevorstehende Ab-

senkung der Bemessungsgrundlage für das Mindestberufseinkommen einzu-

stellen. Damit werden die Entscheidungen über die zukünftigen Einkommenser-

gänzungen, so sie denn überhaupt für den Antragsteller notwendig werden,

nicht auf einer im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grundla-

ge wie bei dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 2006 zu treffen sein.

13

b) Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung könnte aller-

dings in Betracht zu ziehen sein, wenn - entsprechend der vom Antragsteller

vertretenen Auffassung - dieser Bescheid auch ungeachtet der fehlenden

Übergangsregelung in Art. 15 der Hauptsatzung rechtswidrig wäre, weil der Sat-

zungsgeber in keinem Fall die in der früheren Satzung festgelegte Höhe der

Einkommensergänzung unterschreiten durfte. In diesem Fall wäre es dem An-

tragsteller möglicherweise nicht zuzumuten, sich trotz der Klaglosstellung in der

vorliegenden Sache auf eine umfassende Klärung der Rechtslage in weiteren

Verfahren verweisen zu lassen. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch

nicht vor. Vielmehr ist der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich auch aus

anderen als den von der Vorinstanz angeführten Gründen rechtswidrig. Bei die-

ser Lage hat der Antragsteller im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Fort-

setzungsfeststellungsklage im Verfahren nach § 111 BNotO (anders wohl für

diese Klageart im Verwaltungsprozess BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2007

- 1 C 1/06 - juris Rn. 19) kein berechtigtes Interesse daran, dass der angefoch-

tene Bescheid trotz Fortfalls der durch ihn bewirkten Beschwer einer ergänzen-

den rechtlichen Überprüfung unterzogen wird.

14

aa) Insbesondere ist es der Antragsgegnerin nicht generell verwehrt, die

Einkommensergänzung gegenüber der bis 2004 geltenden Rechtslage zu ver-

mindern.

15

Die Antragsgegnerin hat unter anderem die Aufgabe, das Berufseinkom-

men der Notare zu ergänzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordne-

ten vorsorgenden Rechtspflege erforderlich ist (§ 113 Abs. 3 Nr. 1 BNotO). Die

Einkommensergänzung dient, anders als die Besoldung der Richter, nicht der

Alimentation im beamtenrechtlichen Sinn. Sie soll vielmehr vor allem dazu bei-

tragen, ein leistungsfähiges Notariat auch in strukturschwachen Gebieten mit

geringem Gebührenaufkommen zu sichern, und damit insgesamt eine geordne-

te vorsorgende Rechtspflege in allen Landesteilen gewährleisten (z.B. Senats-

beschlüsse BGHZ 126, 16, 28 und vom 19. Juli 1999 - NotZ 7/99 - BGHR

BNotO § 113a Abs. 3 Nr. 1 Einkommensergänzung 1 m.w.N.). Sie kommt dem

qualifizierten Juristen zugute, dessen Leistungsfähigkeit und Leistungsbereit-

schaft durch den geringen Geschäftsanfall eines kleineren Notariats und das

weitgehende Verbot anderweitiger entgeltlicher Tätigkeit (§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1,

2 BNotO) begrenzt sind. Außerdem soll die Einkommensergänzung die sachli-

che und persönliche Unabhängigkeit sowie die unparteiliche Amtsführung des

Notars durch Sicherung eines Mindesteinkommens gewährleisten (Senatsbe-

schlüsse vom 19. Juli 1999 aaO und vom 24. November 1997 - NotZ 40/96 -

NJW-RR 1998, 929, 930). Bei der Bestimmung des Maßes des "Erforderlichen"

steht den satzungsgebenden Organen der Antragsgegnerin ein weiter Ermes-

sensspielraum zu (Senatsbeschluss vom 19. Juli 1999 aaO; ferner auch Se-

natsbeschlüsse BGHZ 151, 252, 260 und vom 22. November 2004 - NotZ

17/04 - NJW-RR 2005, 1001, 1002). Dieser Spielraum lässt es unter Beachtung

des notwendigen Vertrauensschutzes grundsätzlich auch zu, die den Notaren

gewährte Einkommensergänzung zu verringern (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom

8. Juli 2002 - NotZ 9/02 - NJW-RR 2002, 1491, 1493).

16

Hierbei ist es entgegen der Ansicht des Antragstellers ohne Belang, ob

die Höhe der Einkommensergänzung hinter dem Gehalt von Notarassessoren

zurückbleibt. In dieser Hinsicht ist deren Stellung nicht mit derjenigen eines No-

tars vergleichbar. Sie stehen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zum

Staat (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 BNotO) und werden besoldet, während sich der

Notar lediglich in einem dem öffentlichen Dienst nahegerückten öffentlich-recht-

lichen Treuverhältnis befindet und sein Einkommen aus den bei seiner Amts-

tätigkeit anfallenden - das Gehalt eines Notarassessors in aller Regel überstei-

18

genden - Gebühren erwirtschaftet. Die vorgenannten Zwecke der den Notaren

gewährten Einkommensergänzung sind mit dem Alimentationszweck der Be-

soldung der Notarassessoren aufgrund dieses strukturellen Unterschieds nicht

im Wesentlichen gleich (Senatsbeschluss vom 22. November 2004 aaO).

Der Antragsteller kann deshalb nicht beanspruchen, dass die Höhe der

Einkommensergänzung in der bisherigen Höhe unangetastet bleibt.

bb) Ob der Umfang der in der geänderten Fassung des Art. 15 der

Hauptsatzung bestimmten Begrenzung der Einkommensergänzung noch von

dem der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraum gedeckt ist, lässt

sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht beantworten. Bei der

Ausübung des der Antragsgegnerin zustehenden Satzungsermessens, in wel-

cher Höhe die Einkommensergänzung im Sinne des § 113 Abs. 3 Nr. 1 BNotO

zur Aufrechterhaltung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege "erforder-

lich" ist, sind insbesondere die zu erwartenden Entwicklungen der Ausgaben für

die Einkommensergänzung und der zu ihrer Finanzierung erhobenen Beiträge

maßgeblich.

19

Ob die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, die Einkommensergän-

zung auf das Berufseinkommen entsprechend der R 1-Besoldung nach der

niedrigsten Lebensaltersstufe zu begrenzen, diese Faktoren vertretbar prognos-

tiziert und bewertet hat, bedarf einer eingehenden Würdigung, die die Vorin-

stanz - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht vorgenommen hat.

Zur Wahrung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG ist der Antragsteller nicht

darauf angewiesen, dass diese aufwendige Prüfung trotz seiner zwischenzeitli-

chen Klaglosstellung noch im vorliegenden Verfahren stattfindet. Es ist ihm

vielmehr zuzumuten, hierfür ein weiteres gerichtliches Verfahren anzustrengen,

wenn er nochmals auf eine Einkommensergänzung angewiesen sein sollte und

diese Umstände entscheidungserheblich werden. Anders als in Fällen, in denen

der Senat ausnahmsweise ein Feststellungsbedürfnis bejaht hat (z.B. Senats-

beschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270), droht

dem Antragsteller durch die prozessuale Überholung des geltend Anspruchs

keine Vereitelung seiner Rechte.

20

c) Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Personalkosten fehlt es eben-

falls am Feststellungsinteresse des Antragstellers, auch wenn die Antragsgeg-

nerin in dem Abänderungsbescheid vom 19. Juni 2007 betont hat, die Anrech-

nung des gegenüber dem Ausgangsbescheid vom 30. Juni 2006 erhöhten Be-

trages erfolge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

21

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 der Einkommensergänzungssatzung der An-

tragsgegnerin sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit und der Angemes-

senheit von Personalausgaben der Geschäftsanfall der Notarstelle sowie das

ortsübliche Gehaltsniveau zu berücksichtigen. Beide Bemessungsgrundlagen

können sich verändern. Aus diesem Grunde ist der insoweit notwendige Auf-

wand in jedem Jahr neu zu beurteilen, so dass aus der Rechtmäßigkeit oder

Rechtswidrigkeit des Ursprungsbescheids vom 30. Juni 2006 für das Jahr 2005

keine tragfähigen Rückschlüsse auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage

in den Folgejahren möglich sind.

22

2.

Unbegründet ist der Antrag des Antragstellers, soweit er noch die Verur-

teilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 496,15 € begehrt.

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Er hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen dieser Restbetrag noch of-

fen sein soll. Auf seinen ursprünglichen Beanstandungen kann die Differenz zu

der von der Antragsgegnerin zugestandenen Summe nicht beruhen. Die An-

tragsgegnerin hat bei der Berücksichtigung des dem Antragsteller zuzubilligen-

den Mindestberufseinkommens, wie von diesem begehrt, die R 1-Besoldung

eines sächsischen Richters seines Familienstandes und Lebensalters zugrunde

gelegt. Der insoweit in dem Bescheid vom 3. April 2007 angesetzte Jahresbe-

trag von insgesamt 52.203,56 € trifft auch rechnerisch zu (Grundgehaltssatz

R 1: monatlich 4.657,98 €, davon 92,5 v.H. gemäß § 2 Abs. 1 der Zweiten

Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung des Art. 12 Nr. 1 des Geset-

zes vom 10. September 2003, BGBl. I S. 1798 = 4.308,63 € x 12 Monate =

51.703,56 € zuzüglich 1.500 € Sonderzuwendung). Hinsichtlich der Personal-

kosten, die der Antragsteller mit 4.200 € monatlich (= 50.400 € jährlich) ange-

geben hat, ist die Antragsgegnerin in ihrem Abänderungsbescheid vom 19. Juni

2007 mit 50.794,74 € jährlich sogar geringfügig über den beanspruchten Betrag

hinausgegangen. Da die Summe der im Jahr 2005 erzielten Berufseinnahmen

des Antragstellers mit insgesamt 160.254,84 € zwischen den Beteiligten nicht

strittig ist, kann die noch verbliebene Differenz lediglich auf einer abweichenden

Berücksichtigung einer oder mehrerer anderer Positionen der anzurechnenden

Berufsausgaben oder auf einer unterschiedlichen Berechnung von Zinsen

(Art. 12 Abs. 2 der Einkommensergänzungssatzung) beruhen. Es hätte dem

Antragsteller obgelegen darzutun, bei welchen der weit über 200 Einzelpositio-

nen umfassenden anzurechnenden Kosten Unterschiede zwischen seiner Be-

rechnung und der der Antragsgegnerin bestehen oder in welcher Hinsicht die

Zinsberechnung fehlerhaft sein soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts oder der

Antragsgegnerin, ihm dies abzunehmen. Der Antragsteller hat sich jedoch dar-

auf beschränkt, die Vermutung zu äußern, der rechnerische Unterschied hänge

mit einer fehlerhaften Anwendung von § 12 Abs. 2 der Einkommensergän-

zungssatzung durch die Antragsgegnerin zusammen.

Schlick

Galke

Herrmann

Lintz

Eule

Vorinstanz:

OLG Dresden, Entscheidung vom 06.03.2007 - DSNot 11/06 -