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BGH Beschluss vom 26.11.2007 – NotZ 6/07
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 6/07
BESCHLUSS
Verkündet am: 26. November 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
wegen Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BNotO § 9 Abs. 1 Satz 2
§§ 1 und 2 der Hamburger Verordnung über die gemeinsame Berufsaus-
übung und die Beschäftigung juristischer Mitarbeiter hauptberuflicher Notare
vom 5. Juli 2005 sind von der Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO
gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit die Verbindung von No-
taren zur gemeinsamen Berufsausübung der behördlichen Genehmigung
bedarf und diese regelmäßig versagt werden soll, wenn sich mehr als drei
Notare verbinden.
BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 6/07 - OLG Hamburg
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 26. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Rich-
ter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz und Eule
beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller und der Antrags-
gegnerin gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesge-
richts Hamburg, Senat für Notarsachen, - VA (Not) 2/06 - vom
13. Dezember 2006 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die An-
tragsteller zu je 1/14 und die Antragsgegnerin zur Hälfte zu tragen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €.
Gründe:
I.
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Die Antragsteller sind zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte No-
tare mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie beabsichtigen, sich zur
gemeinsamen Berufsausübung zu verbinden. Die Antragsteller zu 1 bis 6 bilden
unter der Bezeichnung "Notariat am A. " bereits eine Sozietät. Sie schlos-
sen am 9. November 2004 mit dem Antragsteller zu 7, welcher seit dem 3. Fe-
bruar 2003 als Notarassessor im Anwärterdienst des Antragsgegners tätig war,
eine Beitrittsvereinbarung. Danach sollte der Antragsteller zu 7 mit seiner Er-
nennung zum Notar auf Lebenszeit weiterer Partner der Sozietät werden.
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Die Antragsgegnerin legte Anfang Mai 2005 den ersten Entwurf einer
Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung hauptberuflicher Notare vor,
der eine Genehmigungspflicht für Notarsozietäten und deren Begrenzung auf in
der Regel drei Sozien vorsah. Ein nach politischer Diskussion veränderter zwei-
ter Entwurf wurde am 23. Juni 2005 von der Deputation angenommen und trat
am 1. August 2005 in Kraft (Verordnung über die gemeinsame Berufsausübung
und die Beschäftigung juristischer Mitarbeiter hauptberuflicher Notare vom
5. Juli 2005 - HmbGVBl. S. 274 - im Folgenden: Verordnung - VO).
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Mit Bescheid vom 14. Juli 2006 versagte die Antragsgegnerin unter an-
derem die mit Schreiben der Antragsteller vom 24. Januar 2006 beantragte Ge-
nehmigung des Beitritts des Antragstellers zu 7 zur Sozietät der Antragsteller
zu 1 bis 6 (Nummer 3 des Bescheides). Sie stützte dies auf § 2 Abs. 4 VO. Zur
Wahrung der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege werde eine Verbin-
dung von mehr als drei Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung regelmäßig
nicht mehr genehmigt. Diese Vorschrift sei auch auf den Beitritt des Antragstel-
lers zu 7 anwendbar. Zwar sei die entsprechende Vereinbarung bereits im No-
vember 2004 abgeschlossen worden. Sie sei jedoch noch nicht wirksam, da sie
unter der aufschiebenden Bedingung der Bestellung des Antragstellers zu 7
zum Notar stehe. Für die Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift des § 6
Abs. 2 Satz 2 VO, nach dem die Beschränkung des § 2 Abs. 4 VO für vor dem
1. Mai 2005 geschlossene Verbindungen nicht gelte, sei eine wirksame Verbin-
dung zwischen Notaren ausschlaggebend.
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5
Der Antragsteller zu 7 wurde am 29. November 2006 zum Notar auf Le-
benszeit bestellt.
Mit ihrem gegen den Bescheid der Antragsgegnerin gerichteten Antrag
auf gerichtliche Entscheidung haben die Antragsteller in erster Linie die Fest-
stellung begehrt, dass zwischen ihnen und der Antragsgegnerin kein Rechts-
verhältnis bestehe, kraft dessen sie verpflichtet seien, für die gemeinsame Be-
rufsausübung der Antragsteller zu 1 bis 6 mit dem Antragsteller zu 7 eine Ge-
nehmigung der Antragsgegnerin einzuholen. Sie haben geltend gemacht, die
Verordnung sei verfassungswidrig und damit nichtig. Sie verstoße gegen Art. 80
Abs. 1 Satz 2 GG, weil sie sich nicht im Rahmen der Verordnungsermächtigung
des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO halte und den Genehmigungsvorbehalt auch auf
bestehende Sozietäten beziehe (§ 6 Abs. 2 VO). Die Antragsgegnerin habe ü-
berdies die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten missachtet, indem sie aus
mehr als drei Notaren bestehende Sozietäten in Hamburg im Wege einer Re-
gelversagung ausgeschlossen habe (§ 2 Abs. 4 VO). Ferner genüge es für ei-
nen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht, wenn, wie die Antrags-
gegnerin unterstelle, von Großsozietäten abstrakt die Möglichkeit einer Gefähr-
dung der geordneten Rechtspflege ausgehe. Verhältnismäßig sei allein ein Ein-
griff bei Vorliegen einer tatsächlichen Gefährdungslage, welche jedoch nicht
bestehe. Zudem werde die Berufsfreiheit durch § 2 Abs. 1 Satz 1 VO verletzt.
Der normativ vorgegebene Eingriffsmaßstab sei nicht hinreichend bestimmt, um
einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG zu rechtfertigen, weil auf der Rechtsfolgen-
seite ein blankettartiges Ermessen eingeräumt werde. Weiterhin verstoße die
Verordnung auch gegen Art. 9 Abs. 1, Art. 14, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3
GG.
Hilfsweise haben die Antragsteller geltend gemacht, die Antragsgegnerin
sei verpflichtet, die gemeinsame Berufsausübung zu genehmigen. Jedenfalls
aber hätten sie einen Anspruch auf Bescheidung ihres Antrags unter Berück-
sichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts hat die Antragsgeg-
nerin auf den zweiten Hilfsantrag unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids
vom 14. Juli 2006 verpflichtet, über den Antrag der Antragsteller vom 24. Janu-
ar 2006 auf Genehmigung des Beitritts des Antragstellers zu 7 zu der Sozietät
der Antragsteller zu 1 bis 6 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es den Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung hinsichtlich des Hauptantrags als unzulässig verworfen und in Bezug auf
den ersten Hilfsantrag mangels Spruchreife zurückgewiesen. Gegen diese Ent-
scheidung des Oberlandesgerichts wenden sich sowohl die Antragsteller als
auch die Antragsgegnerin mit ihren sofortigen Beschwerden. Während die An-
tragsteller in erster Linie ihren Hauptantrag weiterverfolgen, macht die Antrags-
gegnerin die vollständige Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entschei-
dung geltend.
II.
Die sofortigen Beschwerden (§§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO)
sind zulässig, bleiben aber in der Sache ohne Erfolg.
1.
Allerdings ist der Hauptantrag entgegen der Ansicht des Oberlandesge-
richts zulässig.
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a) Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Verfah-
ren nach § 111 BNotO Feststellungsanträge grundsätzlich nicht statthaft (Se-
natsbeschlüsse vom 25. November 1996 - NotZ 2/96 - BGHR BNotO § 111
Abs. 1 Feststellungsantrag 6 und vom 22. Oktober 1979 - NotZ 4/79 - NJW
1980, 1854, 1855; anders jedoch: Custodis in Eylmann/Vaasen, BNotO/
BeurkG, 2. Aufl., § 111 BNotO Rn. 80-82 und Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aß-
mann/Pietzner, VwGO, Stand Februar 1996, § 40 Rn. 642). Überdies kennt die
Bundesnotarordnung im Gegensatz zur Verwaltungsgerichtsordnung kein Nor-
menkontrollverfahren (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1979 aaO). § 111
BNotO eröffnet den Rechtsweg im Allgemeinen nur insoweit, als ein Verwal-
tungsakt angefochten oder die Vornahme eines solchen begehrt wird (Senats-
beschluss vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 - NJW-RR 1995, 826). Ein Antrag-
steller kann jedoch ausnahmsweise dann eine Feststellungsklage erheben oder
im Verfahren nach § 111 BNotO entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu
einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen, wenn andernfalls die Rechts-
weggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde (vgl. z.B.: Senat BGHZ 67,
343, 346; 81, 66, 68; Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 1995 aaO S. 827 und
vom 22. Oktober 1979 und jew. aaO). Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller
sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine
Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Gelegenhei-
ten stellt (z.B.: Senat BGHZ 67, 343, 347; 81 aaO; Senatsbeschlüsse vom
26. März 2007 - NotZ 44/06 - juris Rn. 5; vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 -
NJW-RR 2001, 784; und vom 9. Januar 1995 aaO S. 827).
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b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der in der Hauptsache gestellte
Feststellungsantrag der Antragsteller zulässig.
12
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts können die Hilfsanträ-
ge den Antragstellern keinen hinreichenden Rechtsschutz verschaffen. Mit ih-
rem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag können sie das von ihnen gel-
tend gemachte Recht auf Vereinigung zwar durchsetzen, wenn ein Anspruch
auf Erteilung der Genehmigung besteht. Stellt sich jedoch im Rahmen der Prü-
fung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungserfordernisses die - von den An-
tragstellern vorrangig geltend gemachte - Unwirksamkeit der Verordnung her-
aus, ist der Verpflichtungsantrag der Antragsteller jedoch unbegründet - ebenso
wie in dem Fall, dass die Verordnung zwar gültig und damit eine Genehmigung
erforderlich ist, die Antragsteller jedoch keinen Anspruch auf deren Erteilung
haben. Bei Nichtigkeit der Verordnung, auf der das Genehmigungserfordernis
beruht, darf eine Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung nicht ausgespro-
chen werden. Das Nichtbestehen einer Genehmigungspflicht ergibt sich dann
aber nur aus den Gründen und wird entgegen dem primären Rechtsschutzziel
der Antragsteller nicht bindend festgestellt. Hieran haben die Antragsteller je-
doch im Hinblick auf die sich an die Unwirksamkeit der entsprechenden Be-
stimmungen der Verordnung anknüpfenden weiteren Rechtsfolgen (z.B. kein
aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen die Sozietät) ein berechtigtes Interesse.
Überdies wäre es widersinnig, die Antragsteller darauf zu verweisen, einen
(Verpflichtungs-)Antrag zu stellen, der ihrer in erster Linie vertretenen Auffas-
sung widerspricht, um die begehrte Beantwortung der Rechtsfrage (nur) in einer
abweisenden Entscheidung erhalten zu können.
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2.
Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Der beabsichtigte Zusammen-
schluss der Antragsteller zur gemeinsamen Berufsausübung bedarf gemäß § 1
Satz 2 VO der Genehmigung durch die Antragsgegnerin. Die Verordnung ist
entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht nichtig.
14
a) Rechtsgrundlage der Verordnung ist § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO. Danach
werden die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass sich ein zur hauptberuflichen
Amtsausübung bestellter Notar nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde mit
einem anderen Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder ge-
meinsame Geschäftsräume mit ihm haben kann. Verfassungsrechtliche Beden-
ken gegen die Ermächtigungsnorm des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO bestehen nicht
(Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 5/05 - NJW-RR 2005, 1722, 1723
m.w.N.) und werden von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht.
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b) §§ 1, 2 VO halten ebenfalls einer verfassungsrechtlichen Kontrolle
stand, weil sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und nicht
gegen Grundrechte verstoßen. Die von den Antragstellern gegen die Notarver-
ordnung auf Art. 80, Art. 12, Art. 9, Art. 14, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG
gestützten verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht begründet.
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aa) Das in den §§ 1, 2 VO statuierte Genehmigungserfordernis hält sich
innerhalb des Rahmens, den § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO dem Verordnungsgeber
vorgibt. Zweck der in dieser Bestimmung enthaltenen Verordnungsermächti-
gung ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, den Erfordernissen einer ge-
ordneten Rechtspflege, insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse
und Gewohnheiten Rechnung zu tragen (siehe ferner BT-Drucks. 13/4184,
S. 22; Senat BGHZ 127, 83, 88 f). Diesem Ziel dient auch die von der Antrags-
gegnerin erlassene Rechtsverordnung.
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(1) Der Notar übt als Träger eines öffentlichen Amtes einen staatlich ge-
bundenen Beruf aus, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1
BNotO) der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient (BVerfGE 73, 280, 292).
Wegen seiner Nähe zum öffentlichen Dienst ist es der Organisationsgewalt der
Justizverwaltung vorbehalten, Zahl und Zuschnitt der Notariate zu bestimmen
(z.B.: BVerfG aaO und BVerfGE 17, 371, 379 f; Senat BGHZ 127, 83, 90; Se-
natsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1722). Der Justizverwaltung kommt
ein - durch die örtlichen Befugnisse und Gewohnheiten und insbesondere die
Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege begrenztes - Organisationser-
messen zu, das sich auf alle Maßnahmen erstreckt, die die Errichtung, Ausge-
staltung und Einziehung von Notarstellen betreffen. Dazu gehört auch die - bei
Wahrnehmung der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO
erforderliche - Genehmigung der Verbindung mehrerer Nur-Notare zur gemein-
samen Berufsausübung, da hierdurch mehrere selbständige Notariate organisa-
torisch vereinigt werden (Senat BGHZ aaO). Der Genehmigungsvorbehalt dient,
wie noch näher ausgeführt wird (unten bb (2) (c)), der Aufrechterhaltung der
Personalhoheit der Justizverwaltung und damit der Sicherung einer geordneten
vorsorgenden Rechtspflege.
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(2) Die Bedenken gegen die Gültigkeit der Verordnung, welche die An-
tragsteller darauf stützen, dass der Verordnungsgeber ein unzulässiges Har-
monisierungsziel verfolge, indem er, wie aus der Verordnungsbegründung her-
vorgehe, primär darauf abhebe, die Verhältnisse in Hamburg denen in den übri-
gen Bundesländern anzugleichen, sind unberechtigt. Aus der amtlichen Be-
gründung des Verordnungsentwurfs (ZNotP 2005, 304, 305) geht vielmehr her-
vor, dass die Verordnung Gefahren für eine geordnete Rechtspflege begegnen
soll, die sich durch eine Konzentration von Großnotariaten im Hamburger In-
nenstadtbereich ergeben. Die Versorgung der gesamten Stadt mit notariellen
Leistungen soll nachhaltig und langfristig gesichert werden. Dieser Zweck soll
mit Maßnahmen erreicht werden, die, wie die Begründung (aaO) einräumt, zwar
im Ergebnis auf eine Annäherung der Hamburger Verhältnisse an diejenigen in
den übrigen Bundesländern mit Nur-Notariat hinauslaufen. Darin besteht aber
nicht das Ziel der Verordnung.
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(3) Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf das Gutachten von
Professor Kämmerer meinen, nicht die Vereinheitlichung, sondern nur die Er-
haltung der Vielfalt der Notariatsformen in Deutschland sei das Ziel des § 9
Abs. 1 Satz 2 BNotO, folgt der Senat dem nicht. Aus der Entstehungsgeschich-
te des § 9 Abs. 2 BNotO in seiner bis zum 7. September 1998 geltenden Fas-
sung (vgl. hierzu eingehend Senat BGHZ 46, 29, 33 f) geht hervor, dass die
Verordnungsermächtigung der Abwendung von Gefahren dient, die allgemein
aus der gemeinsamen Berufsausübung von Nur-Notaren für die vorsorgende
Rechtspflege entstehen (Senat BGHZ 59, 274, 282 f; 127, 83, 94 f). Diese Ziel-
setzung liegt auch der heutigen Fassung des § 9 BNotO zugrunde, denn bei der
Neufassung der Norm hat sich der Gesetzgeber an der bisherigen Regelung
orientiert (vgl. BT-Drucks. 13/4184 aaO). Bei der Verwirklichung dieses Ziels
sollten die länderspezifischen Besonderheiten („örtliche Bedürfnisse und Ge-
wohnheiten“) zwar berücksichtigt werden. Die Erhaltung der Vielfalt der Notari-
atsstrukturen in den Bundesländern selbst ist aber nicht der Zweck der Verord-
nungsermächtigung.
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Der Senat hat bereits zu § 9 Abs. 2 a.F. BNotO ausgeführt, dass die Vor-
schrift die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten nur als Motiv für die Schaf-
fung der Ermächtigung angibt, der Verordnungsgeber aber nicht allein mit
Rücksicht auf die landesspezifischen Verhältnisse entscheiden muss (BGHZ
59, 274, 277). Daran hält der Senat auch für die nunmehr gültige Fassung der
Norm fest. Dem Gesetz lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller
nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber sich beim Inhalt der zu erlassen-
den Verordnung nur oder jedenfalls so weit wie möglich an den bestehenden
Strukturen und Gewohnheiten zu orientieren hat, was eine weitgehende Ze-
mentierung der bestehenden Verhältnisse zur Folge hätte. Einen Ewigkeits-
schutz für die in Hamburg bis zum Erlass der Verordnung vorhandene Struktur
begründet § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO gerade nicht, wie das Oberlandesgericht
zutreffend hervorgehoben hat. Vielmehr ist es dem Verordnungsgeber gestattet,
das Notarwesen in Hamburg neu zu regeln und zu diesem Zweck auch beste-
hende Strukturen zu verändern, wenn dies der Sicherung einer geordneten vor-
sorgenden Rechtspflege dient.
21
(4) Ein Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist auch nicht darin zu
erblicken, dass der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 1 Satz 1 VO die Entschei-
dung über die Genehmigung der gemeinsamen Berufsausübung in das Ermes-
sen der Justizbehörde gestellt hat. Entgegen der Auffassung der Antragsteller
eröffnet die Vorschrift kein blankettartiges Ermessen auf der Rechtsfolgenseite.
Vielmehr sind die Voraussetzungen, unter denen eine Genehmigung versagt
oder nur mit Nebenbestimmungen erteilt werden darf, in ausreichendem Maße
erkennbar. Die Justizverwaltung hat das ihr übertragene Ermessen pflichtge-
mäß auszuüben. Dabei ist § 2 Abs. 2 bis 4 VO und dem Zweck der Verord-
nungsermächtigung bei verfassungskonformer Auslegung hinreichend klar zu
entnehmen, dass die Verwaltung die Genehmigung nur versagen oder be-
schränken darf, wenn und soweit die Erfordernisse einer geordneten Rechts-
pflege dies gebieten oder wenn sie damit örtlichen Bedürfnissen und Gewohn-
heiten Rechnung tragen will (vgl. BVerfG DNotZ 1973, 493 f; Senat BGHZ 59,
274, 277; 127, 83, 91 zu § 9 BNotO a.F., der aber inhaltlich insoweit mit der
aktuellen Fassung übereinstimmt).
22
(5) § 2 Abs. 1 Satz 1 VO läuft auch nicht, wie die Antragsteller meinen,
auf ein System faktischen Verbots von Notarsozietäten mit bloßer Erlaubnis-
möglichkeit hinaus, welches das vom Bundesgesetzgeber vorgegebene Pro-
gramm einer Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt in dessen Gegenteil verkehrt.
Vielmehr enthält § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO die Ermächtigung für ein präventives
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, ohne dass sich hieraus, wie die Antragsteller
möglicherweise verkennen, ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Erteilung
und Versagung der Genehmigung ergibt (z.B.: Senatsbeschluss vom 11. Juli
2005 aaO, S. 1723 m.w.N.).
23
(6) Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2
GG weiter darin erblicken, dass § 6 Abs. 2 Satz 1 VO den Genehmigungsvor-
behalt auch auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung am 1. August
2005 bestehende Sozietäten bezieht, bedarf diese Frage vorliegend keiner Ent-
scheidung. Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung lediglich die Feststellung, dass die nach dem 1. August 2005 aufzu-
nehmende gemeinsame Berufsausübung der Antragsteller zu 1 bis 6 mit dem
Antragsteller zu 7 nicht (gemäß § 1 Satz 2 VO) genehmigungsbedürftig ist. Die
Frage, ob die bei Inkrafttreten der Notarverordnung bereits bestehende Sozietät
zwischen den Antragstellern zu 1 bis 6 nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VO einer Ge-
nehmigung der Antragsgegnerin bedarf, ist hingegen nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens. Diese Norm ist von dem übrigen Verordnungsinhalt ab-
trennbar, so dass sich ihre etwaige Nichtigkeit nicht auf die vorliegende rechtli-
che Auseinandersetzung auswirken würde.
24
Im Übrigen ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 VO, dass die Genehmigung
für die Sozietät der Antragsteller zu 1 bis 6 ohne Probleme zu erteilen sein dürf-
te. Es ist ersichtlich Zweck der Vorschrift, im Hinblick auf den Vertrauensschutz
zu gewährleisten, dass bestehende Sozietäten nicht aufgelöst werden müssen.
25
bb) Art. 12 Abs. 1 GG ist durch die Notarverordnung ebenfalls nicht ver-
letzt. Der in den §§ 1, 2 VO statuierte Genehmigungsvorbehalt greift zwar in
das Grundrecht der Berufsfreiheit ein. Dies ist aber verfassungsrechtlich ge-
rechtfertigt.
26
(1) Unzutreffend ist die Auffassung der Antragsteller, die Notarverord-
nung verstoße bereits aus formalen Gründen gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil die
Antragsgegnerin es unterlassen habe, bei der Ermittlung des Bedürfnisses ei-
ner Regulierung die nach § 92 Nr. 1 und 2 BNotO als zusätzliche Aufsichtsbe-
hörden fungierenden Stellen der Justizverwaltung (Präsident des Hanseati-
schen Oberlandesgerichts und Präsident des Landgerichts Hamburg) sowie die
Hamburgische Notarkammer ernsthaft zu konsultieren. Die Anhörung Beteilig-
ter, die Einholung von Gutachten und Ähnliches mögen im Verordnungs- oder
Gesetzgebungsverfahren zweckmäßig und ein Gebot der Klugheit sein, verfas-
sungsrechtlich geboten sind sie jedoch nicht. Insoweit handelt es sich nicht um
eine selbständige Verhaltenspflicht des Gesetzgebers, deren Verletzung schon
aus formalen Gründen zur Annahme einer Grundrechtsverletzung führt. Für die
Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes sind vielmehr die materiellen Maßstäbe
des Verfassungsrechts maßgebend. Deren Einhaltung bemisst sich allein nach
dem objektiven Inhalt der durch das Gesetz erfolgten Regelung (Badura, Die
Verfassung im Ganzen der Rechtsordnung und die Verfassungskonkretisierung
durch Gesetz, in: Handbuch des Staatsrechts, Band VII, § 163 Rn. 28).
27
(2) Materiell-rechtlich ist Art. 12 Abs. 1 GG ebenfalls nicht verletzt.
28
(a) Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt auch die Freiheit des No-
tars, seinen Beruf gemeinsam mit anderen auszuüben (z.B.: BVerfGE 80, 269,
278; Senat BGHZ 127, 83, 91; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO
S. 1723). Der Genehmigungsvorbehalt des § 1 Satz 2 VO greift zwar in dieses
Grundrecht ein, betrifft aber nicht den Bereich der Berufswahl, sondern lediglich
den der Berufsausübung (vgl. z.B.: BVerfGE aaO; NJW 2003, 419, 420; Senat
BGHZ 59, 274, 278; aaO; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO m.w.N.).
Dies gilt auch für solche Notarassessoren, die - wie der Antragsteller zu 7 -
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Notarverordnung bereits aufschiebend be-
dingte Beitrittsvereinbarungen mit Sozietäten abgeschlossen hatten, welche die
Höchstzahlbegrenzung des § 2 Abs. 4 VO überschreiten. Es ist nicht ersichtlich,
dass diese Assessoren in Hamburg infolge der regelmäßigen Sozietäts-
obergrenze von drei Notaren nicht die Möglichkeit haben, ihr künftiges Amt mit
vernünftiger wirtschaftlicher Perspektive auszuüben.
29
Die Freiheit der Berufsausübung kann gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden, soweit
sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dies zweckmäßig
erscheinen lassen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (z.B.:
BVerfGE 7, 377, 405; Senat BGHZ 59,aaO; 127, 83, 94; Senatsbeschluss vom
11. Juli 2005 aaO). Dies ist hier der Fall.
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(b) Darüber hinaus können mit Rücksicht darauf, dass der Notar als Trä-
ger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) einen staatlich gebundenen Beruf
ausübt (vgl. zum Begriff BVerfGE 7, 377, 398), der auf dem Gebiet der vorsor-
genden Rechtspflege der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient (z.B.:
BVerfGE 73, 280, 292; Senat BGHZ 127, 83, 90; Senatsbeschluss vom 11. Juli
2005 aaO, S. 1722), für ihn als Inhaber eines öffentlichen Amtes Sonderrege-
lungen in Anlehnung an Art. 33 GG Anwendung finden, welche die Wirkungen
des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zurückzudrängen vermögen (z.B.:
BVerfGE 7 und 73 jew. aaO; NJW 2003, 419, 420; Senat BGHZ 59, 274, 278).
31
(c) Der mit dem Genehmigungsvorbehalt verbundene Eingriff in die Be-
rufsfreiheit der Nur-Notare ist inhaltlich zulässig; insbesondere ist der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit gewahrt. § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO soll der Abwendung
von Gefahren dienen, die allgemein aus der gemeinsamen Berufsausübung von
Nur-Notaren für die vorsorgende Rechtspflege entstehen. Der Genehmigungs-
vorbehalt hat vornehmlich den Zweck, der durch die Bildung von Sozietäten
bewirkten Einschränkung der Personalhoheit der Landesjustizverwaltungen bei
der Besetzung von Notarstellen entgegenzuwirken (z.B.: Senat BGHZ 59, 274,
279; 127, 83, 94; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1724). Die Per-
sonalhoheit soll auch die Chancengleichheit aller Bewerber (Art. 3 Abs. 1 GG)
und den gemäß Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich garantierten gleichen
Zugang zu dem öffentlichen Amt des Notars nach Eignung, Befähigung und
fachlicher Leistung gewährleisten. Insbesondere beugt die Personalhoheit der
Justizverwaltung vor, dass die Besetzung der Notarstellen nach sachfremden
Motiven wie persönlichen Beziehungen oder gar finanziellen Zuwendungen er-
folgt. Zugleich wird dadurch die erforderliche Bestenauslese sichergestellt, die
ebenfalls dem Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten Rechtspflege
dient. Die Personalhoheit sichert so eine geordnete Rechtspflege und damit ein
Gemeingut von hohem Stellenwert, das die Einschränkung der Berufsaus-
übungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigt (z.B.: BVerfGE 54, 237, 249; 80, 269,
279; Senat BGHZ 59, 274, 279; 127, 83, 95; Senatsbeschluss vom 11. Juli
2005 aaO).
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Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht die Gefahr, dass die Per-
sonalhoheit der Justizverwaltung durch notarielle "Großsozietäten" unangemes-
sen beeinträchtigt wird (Senat BGHZ 127, 83, 94 f; Senatsbeschluss vom
11. Juli 2005 aaO). Scheidet ein Notarsozius aus dem Amt aus, kann seine
Stelle faktisch in der Regel nur mit einem Bewerber besetzt werden, den der
oder die verbleibenden Partner in ihre Sozietät aufnehmen wollen. Wird die
Stelle aus der Sozietät abgespalten, etwa weil die Justizverwaltung sie mit ei-
nem Bewerber besetzt, der sich mit dem oder den Kollegen aus der ursprüngli-
chen Sozietät beruflich nicht verbinden möchte oder mit dem sich die verbliebe-
nen Notare nicht verbinden wollen, kann sie einer "Nullstelle" gleichkommen.
Einer solchen Entwicklung lässt sich auch nicht in ausreichendem Maße da-
durch entgegenwirken, dass die Justizverwaltung - etwa abweichend von der
bisherigen Praxis in Hamburg - die Verwaltung der frei gewordenen Notarstelle
(§ 56 BNotO) und die Aktenverwaltung (§ 51 BNotO) nicht einem Angehörigen
der Sozietät des ausgeschiedenen Notars überträgt, sondern auf den von ihr
neu bestellten Notar. Denn erfahrungsgemäß werden die Mandanten des aus-
geschiedenen Notars bei der ihnen bereits bekannten Sozietät bleiben und nicht
zu dem nunmehr als Einzelnotar tätigen Nachfolger wechseln (Senatsbeschluss
vom 11. Juli 2005 aaO). Damit wird die Entscheidung über die Besetzung der
Stelle nicht mehr allein von der hierfür zuständigen Justizverwaltung, sondern
maßgeblich von dem oder den verbliebenen Partner(n) der Sozietät getroffen.
Zwar bleibt auch bei mehrgliedrigen beruflichen Verbindungen die nach den
Kriterien des § 6 BNotO zu treffende Personalentscheidung letztlich der Justiz-
verwaltung überlassen. Gleichwohl kann bereits der Kreis der Bewerber, aus
dem die Auswahl zu treffen ist, eingeengt sein, weil an einer Mitarbeit in der
betreffenden Sozietät ebenso wie an einer abgespaltenen, einer Nullstelle ver-
gleichbaren Notarstelle kein Interesse besteht (Senat aaO). Vor diesem Hinter-
grund besteht die Gefahr, dass sich Interessenten bereits von einer Bewerbung
um eine Notarstelle abhalten lassen, die zuvor ein in Sozietät verbundener No-
tar innehatte, so dass die Sicherstellung des Prinzips der Bestenauslese in Ge-
fahr gerät. Damit wird die Personalhoheit der Landesjustizverwaltung ebenfalls
beeinträchtigt.
33
Diese Erwägungen treffen entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht
nur auf Flächenländer, sondern auch auf Hamburg zu. Der vorliegende Fall
verdeutlicht geradezu den rechtlich nicht zu billigenden Einfluss größerer Sozie-
täten auf die Besetzung freier Notarstellen. In Hamburg ist es weit verbreitete
Praxis, dass Notarassessoren schon lange vor ihrer Bewerbung um eine Notar-
stelle Kontakte zu großen Sozietäten herstellen und gegebenenfalls Beitritts-
vereinbarungen unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Ernennung zum No-
tar in Hamburg abschließen. So datiert die entsprechende Vereinbarung des
Antragstellers zu 7 mit der aus den Antragstellern zu 1 bis 6 gebildeten Sozietät
bereits vom 9. November 2004. Ein Interessent, der sich zuvor nicht mit einer
Sozietät, in der die eine Stelle frei wird, geeinigt hat, hat ungleich geringere
Chancen, wirtschaftlich erfolgreich zu bestehen, als ein Bewerber, dem dies
gelungen ist. Der Kreis der potentiellen Bewerber wird durch diese Praxis ein-
geschränkt, weil die Gefahr besteht, dass Notarassessoren, die eine solche
Einigung nicht erzielt haben, von einer Bewerbung um eine Notarstelle abse-
hen. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller war für den Antragsteller
zu 7 die Möglichkeit, als Notar in einer größeren Sozietät tätig werden zu kön-
nen, sogar ausschlaggebend dafür, dass er überhaupt in den Anwärterdienst
der Antragsgegnerin eingetreten ist.
34
Die Auffassung der Antragsteller und der Notarkammer, die in Hamburg
praktizierte Form der "abstrakten Stellenausschreibung" (nach Ausscheiden
eines Notars, etwa durch Eintritt in den Ruhestand, wird nicht die konkrete frei
35
36
gewordene Stelle ausgeschrieben, sondern abstrakt eine Notarstelle in Ham-
burg) schließe eine Beeinträchtigung der Personalhoheit der Antragsgegnerin
durch die bestehenden (Groß-)Sozietäten "zwangsläufig" aus, trifft nicht zu.
Auch wenn nach Ausscheiden eines Notars nicht dessen konkrete Stelle aus-
geschrieben wird, sondern - bei entsprechendem Bedarf - abstrakt eine Notar-
stelle in Hamburg, handelt es sich doch der Sache nach um die Nachfolge die-
ses Notars. Dies wird gerade durch die verbreitete Hamburger Praxis der früh-
zeitigen Sozietätsbeitrittsvereinbarungen mit Notarassessoren bestätigt, mit der
de facto die Nachfolge eines sozietätsangehörigen Notars - von den Sozien
selbst - geregelt wird.
(d) Die gegen die Zulässigkeit der Größenbeschränkung für Notarsozie-
täten erhobenen Einwände der Antragsteller überzeugen nicht.
(aa) Den Antragstellern ist zuzugeben, dass eine Sozietät auch Vorteile,
etwa für die Einarbeitung des in das Berufsleben neu eintretenden Notars, die
fachliche Spezialisierung und die Büroorganisation, mit sich bringt (Senat BGHZ
59, 274, 280 f). Diese Effekte sind aber gleichfalls, wenn auch in geringerem
Maße, bei Zusammenschlüssen von zwei oder drei Notaren zu erzielen. Die
Vorteile noch größerer Sozietäten sind nicht so gewichtig, dass die Antrags-
gegnerin selbst unter Berücksichtigung ihres Beurteilungsspielraums als Norm-
geber (siehe zur Einschätzungsprärogative z.B.: BVerfGE 98, 49, 60, 62;
BVerfG NJW 2003, 419, 420) davon absehen musste, von der Verordnungser-
mächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO Gebrauch zu machen (vgl. auch Se-
natsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO zur Situation in Sachsen). Auch insoweit
sind für Hamburg keine von anderen Bundesländern durchgreifend abweichen-
den Verhältnisse erkennbar. Im Übrigen ist nicht zu verkennen, dass die gerade
bei "Großsozietäten" bestehende Möglichkeit, die Amtsgeschäfte nach Sachge-
bieten aufzuteilen, mit der Verpflichtung des Notars zur persönlichen Amtsfüh-
rung und zur Gewährung der Urkundstätigkeit auf dem Gesamtgebiet der vor-
sorgenden Rechtspflege (§§ 1, 15 BNotO) in Konflikt geraten kann. Darüber
hinaus können sich hierarchische Strukturen herausbilden, die mit der persönli-
chen und unabhängigen Amtsführung eines jeden Sozietätsmitglieds unverein-
bar sind.
37
(bb) Die von den Antragstellern geäußerte Befürchtung, dass zunächst
verstärkt "Nullstellen" entstehen werden, bis die Notariate mit derzeit mehr als
drei Sozien auf die Regelgröße geschrumpft sind, ist zwar nicht von der Hand
zu weisen. Dies begründet aber keinen Verstoß von §§ 1 und 2 VO gegen
Art. 12 Abs. 1 GG. Es liegt im rechtspolitischen Beurteilungsspielraum der An-
tragsgegnerin als Verordnungsgeber, ob sie diesen übergangsweise entstehen-
den Nachteil um der beabsichtigten langfristigen Wirkungen willen in Kauf
nimmt. Von Verfassungs wegen ist sie zu einem bestimmten Abwägungsergeb-
nis nicht genötigt.
38
(cc) Schließlich ist den Antragstellern auch nicht darin beizupflichten,
dass die Antragsgegnerin im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann berechtigt
war, von der Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO Gebrauch
zu machen, wenn eine konkrete Gefahr für die vorsorgende Rechtspflege durch
die Existenz von "Großsozietäten" bestand. Vielmehr sind die Landesregierun-
gen beziehungsweise die von ihr bestimmten Stellen berechtigt, diese Ermäch-
tigung auch zur Abwehr abstrakter Gefahren, die von solchen Sozietäten für die
Rechtspflege ausgehen, zu nutzen (vgl. Senat BGHZ 46, 29, 34; 59, 274, 283).
Die Antragsgegnerin durfte deshalb schon den Befund, dass sich seit 1961 eine
langsame, aber stetige Entwicklung zu immer mehr und immer größeren Sozie-
täten bemerkbar macht (vgl. amtliche Begründung des Verordnungsentwurfs
ZNotP 2005, 304, 305), zum Anlass nehmen, eine Grenze für die Anzahl der in
einer Sozietät verbundenen Notare einzuführen, auch wenn sich die aus dieser
Entwicklung ergebende abstrakte Gefahr noch nicht konkretisiert haben sollte.
39
Soweit die Antragsteller demgegenüber aus der neueren Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts zu Sozietäten von Anwaltsnotaren
(BVerfGE 98, 49) und zur Nebentätigkeitsgenehmigung (BVerfG NJW 2003,
419) herzuleiten versuchen, eine Beschränkung der Berufsfreiheit der Notare
dürfe allgemein nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage erfolgen, ist
dem nicht zu folgen. Die Entscheidungen äußern sich zu diesem Problemkreis
nicht. Überdies sind die Erwägungen in der "Sozietätsentscheidung" ohnehin
nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar. Für diese Entscheidung
war tragend, dass es - anders als hier - an einer ausdrücklichen gesetzlichen
Normierung der in Rede stehenden Beschränkungen fehlte (vgl. BVerfGE 98,
49, 61; Jaeger ZNotP 2003, 402, 403). Schließlich können die Antragsteller
auch den Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 (NotZ 1/06 - NJW-RR 2007, 274,
275) nicht für ihre Rechtsposition in Anspruch nehmen, bei dem es nicht um die
Wirksamkeit eines Gesetzes im materiellen Sinn ging, sondern um die Anwen-
dung einer speziellen Norm (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) in einem Einzelfall.
40
(dd) Unbegründet ist die Rüge der Antragsteller, die Antragsgegnerin
verfolge mit dem Erlass der Notarverordnung das unzulässige Ziel eines Kon-
kurrentenschutzes zugunsten kleinerer Notariate. Zwar stellt ein solcher Zweck
allein noch keinen Gemeinwohlbelang dar, der einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1
GG rechtfertigt (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 aaO; BVerfG NJW 2000,
3486, 3488). Soweit die Antragsgegnerin nach der amtlichen Begründung des
Verordnungsentwurfs (aaO) anstrebt, die Situation von Einzelnotaren und klei-
neren Sozietäten außerhalb der Hamburger Innenstadt zu stärken, bezieht sich
dies auf den Erhalt des personellen Bestandes und der Standorte solcher Nota-
riate, nicht aber auf die Verbesserung von deren Konkurrenzfähigkeit im Wett-
bewerb um Mandanten.
41
cc) Wie der Senat bereits entschieden hat, können sich die Notare, die
sich zu einer Sozietät zusammenschließen wollen, nicht auf das Grundrecht der
Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) berufen (BGHZ 127, 83, 95 unter Be-
zugnahme auf BVerfGE 54, 237, 251; im Ergebnis auch Jarass in Jarass/
Pieroth, GG, 9. Aufl., 2007, Art. 9, Rn. 9; a.A. allerdings: Höfling in Sachs,
Grundgesetz, 3. Aufl., 2003, Art. 9 Rn. 20; Sachs MDR 1996, 1197, 1200 f).
Dieses Grundrecht kann einem gemeinsam verfolgten Zweck keinen weiterge-
henden Schutz vermitteln als einem individuell verfolgten; es kann hier deshalb
jedenfalls nicht weiter reichen als Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG und Senat
aaO).
42
dd) Art. 14 GG ist durch den Genehmigungsvorbehalt der §§ 1, 2 VO bei
Gründung neuer Sozietäten beziehungsweise im Falle des Beitritts eines neuen
Partners zu einer bereits bestehenden Sozietät ebenfalls nicht verletzt. Denn
Art. 14 Abs. 1 GG vermittelt nur Bestands-, nicht aber Erwerbsschutz (vgl. z.B.:
BGHZ 98, 341, 351 m.w.N.). Dafür, dass durch die Genehmigungspflicht in die
Substanz der Sozietät "Notariat am A. " eingegriffen würde, ist aber nichts
ersichtlich.
43
Ob die Statuierung der Genehmigungspflicht für Altsozietäten aufgrund
der Übergangsvorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 VO - wie von den Antragstellern
geltend gemacht - unverhältnismäßig in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütz-
te Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreift, ist zwei-
felhaft, hier jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn mit ihrem Antrag auf
gerichtliche Entscheidung wenden sich die Antragsteller nicht gegen eine Ver-
sagung der Genehmigung ihrer bereits bei Inkrafttreten der Verordnung beste-
henden Sozietät, sondern dagegen, dass die Antragsgegnerin die Aufnahme
eines weiteren Sozius wegen Überschreitung der Regelgröße unterbindet.
44
ee) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der
allgemeine Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normad-
ressaten im Vergleich zu einer anderen unterschiedlich behandelt wird, obwohl
zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten
(z.B.: BVerfGE 95, 39, 45; 102, 41, 54). Das Vorbringen der Antragsteller zeigt
derartige unzulässige Ungleichbehandlungen verschiedener Normadressaten
nicht auf. Soweit die Antragsteller auf größere Anwaltsnotariate im Hamburger
Umland oder in anderen deutschen Wirtschaftsmetropolen mit internationaler
Verflechtung verweisen, vermag dies eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende
Ungleichbehandlung bereits deshalb nicht zu begründen, weil eine Verletzung
des allgemeinen Gleichheitssatzes nur bei Ungleichbehandlung durch dieselbe
Rechtsetzungsgewalt erfolgen kann (z.B.: BVerfGE 33, 224, 231; Jarass aaO,
Art. 3, Rn. 4 a).
45
Auch soweit die Antragsteller rügen, die in § 2 Abs. 4 VO bestimmte Re-
gelhöchstzahl von drei Sozien sei willkürlich, liegt eine Verletzung von Art. 3
Abs. 1 GG nicht vor. Nahezu jede mathematisch-naturwissenschaftlich nicht
ableitbare zahlenmäßige Grenzziehung in einer Rechtsnorm ist letztlich rational
nicht begründbar, sondern beruht auf einer wertenden Entscheidung des Norm-
gebers, dem hierbei ein Beurteilungsspielraum zusteht. Es hält sich innerhalb
dieses Spielraums, wenn die Antragsgegnerin die von notariellen Sozietäten für
eine geordnete vorsorgende Rechtspflege ausgehenden Gefahren bei Dreier-
46
47
zusammenschlüssen noch für hinnehmbar hält, nicht jedoch bei größeren So-
zietäten.
ff) §§ 1, 2 VO verletzen schließlich auch nicht das in Art. 20 GG veran-
kerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes.
(1) Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips zählt die
Rechtssicherheit, die verhindern soll, dass der rechtsunterworfene Bürger durch
die rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte über die Verlässlichkeit der
Rechtsordnung getäuscht wird. Rechtsbeständigkeit bedeutet daher für ihn in
erster Linie Vertrauensschutz, welcher Verfassungsrang genießt (st. Rspr., z.B.:
BVerfGE 105, 48, 57 m.w.N.).
48
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine
echte Rückwirkung nur vor, wenn ein Gesetz vor seiner Verkündung bereits
abgeschlossene Rechtsverhältnisse nachträglich veränderten Bedingungen un-
terwirft (BVerfGE 88, 384, 403 f; 94, 241, 258 f), was nur aus zwingenden
Gründen des Gemeinwohls zulässig ist (z.B.: BVerfGE 97, 67, 79 f). Eine un-
echte Rückwirkung besteht demgegenüber, wenn das Gesetz für noch andau-
ernde Tatbestände mit Wirkung für die Zukunft erstmalig oder veränderte
Rechtsfolgen vorsieht (z. B.: BVerfGE 95, 64, 86; 97, 378, 389; 103, 392, 403;
für die erstmalige Einführung von Genehmigungserfordernissen vgl. BVerwG
NVwZ 1991, 166 f; Sachs aaO, Art. 20 Rn. 136). Dies ist unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich zulässig (z.B.: BVerfGE
95 aaO und 97, 378, 383; Sachs aaO), wenn die Bestandsinteressen der Be-
troffenen und ihr Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage die Verände-
rungsgründe des Gesetzgebers nicht überwiegen (z. B.: BVerfGE 76, 256, 356;
95 aaO; 101, 239, 263). Das Gewicht des Vertrauensschutzes wird bestimmt
durch die betroffenen Rechtsgüter, die Intensität der Nachteile sowie das Maß
berechtigten Vertrauens (Sachs aaO, Rn. 137 m.w.N.).
49
(2) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt bei der vorliegend zu beurtei-
lenden Fallgestaltung eine zulässige unechte Rückwirkung vor. Durch das Er-
fordernis der Genehmigung des Beitritts eines weiteren Sozius werden die bei
Inkrafttreten der Notarverordnung bereits bestehenden Sozietäten (nur) für die
Zukunft einer bislang nicht geltenden Regelung unterworfen. Diese unechte
Rückwirkung ist zulässig, weil die Bestandsinteressen der betroffenen Notare
und Notarassessoren die Veränderungsgründe des Gesetzgebers nicht über-
wiegen. Die Einführung des Genehmigungserfordernisses dient, wie oben aus-
geführt, der Gewährleistung der Personalhoheit der Landesjustizverwaltung bei
der Neubesetzung frei werdender Notarstellen. Die Personalhoheit der Landes-
justizverwaltung sichert eine geordnete Rechtspflege und damit ein Gemeingut
mit hohem Stellenwert (z.B.: Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO, S. 1724
m.w.N.). Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber
den Befund hatte, dass die derzeitige Zusammensetzung der Hamburger Nota-
riate erst das Ergebnis einer zwar langsamen, aber stetigen Entwicklung zu
immer mehr und immer größeren Notariaten ist (amtliche Begründung des Ver-
ordnungsentwurfs aaO), ist das Vertrauen der bei Verkündung der Notarverord-
nung bestehenden Notarsozietäten, einen Bestand von mehr als drei Sozien
auf Dauer beizubehalten beziehungsweise auf mehr als drei Notare aufzusto-
cken, nicht generell gewichtiger als dieser Gemeinwohlbelang.
50
Dabei fällt auch ins Gewicht, dass die Rechtsverordnung in § 6 Abs. 2
Satz 2 VO eine Übergangsregelung vorsieht, welche den notwendigen Raum
für eine verfassungskonforme Handhabung des Genehmigungsverfahrens im
Einzelfall lässt. Insbesondere aber hat der Verordnungsgeber durch die Aus-
gestaltung des § 2 Abs. 4 VO als Norm mit (gebundenem) Ermessen die Mög-
lichkeit geschaffen, berechtigte Erwartungen betroffener Notare oder Notaras-
sessoren zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn sie im Vertrauen auf
das Fortbestehen der bisherigen Rechtslage schützenswerte Dispositionen ge-
troffen haben (vgl. amtliche Begründung des Verordnungsentwurfs zu § 2
Abs. 4 VO, ZNotP 2005, 304, 306).
51
3.
In Bezug auf die beiden Hilfsanträge ist die Entscheidung des Oberlan-
desgerichts nicht zu beanstanden, so dass die insoweit eingelegten Rechtsmit-
tel beider Seiten unbegründet sind.
52
Zwar ist die Versagung der Genehmigung des Beitritts des Antragstellers
zu 7 zur Sozietät der Antragsteller zu 1 bis 6 rechtswidrig und verletzt sie in
ihren Rechten. Die Sache ist allerdings noch nicht entscheidungsreif, so dass
die Antragsgegnerin lediglich zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechts-
auffassung des Gerichts verurteilt werden kann. Die Erteilung der Genehmi-
gung steht im Ermessen der Antragsgegnerin (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VO). Das Ge-
richt kann diese Ermessensausübung nicht ersetzen. Es liegt auch kein Fall der
sogenannten Ermessensreduzierung auf Null vor, bei der gleichwohl eine end-
gültige Entscheidung zur Sache ergehen kann.
53
a) Die Antragsgegnerin hat von dem ihr nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
Abs. 4 VO zustehenden (gebundenen) Ermessen in einer der Ermächtigung
nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Bei Abwägung mit den Belan-
gen einer geordneten Rechtspflege hat die Antragsgegnerin dem grundsätzlich
schutzwürdigen Vertrauen der Antragsteller auf den Fortbestand der Sozie-
tätsfreiheit mit der Möglichkeit, den Antragsteller zu 7 ohne weiteres in das "No-
tariat am A. " aufzunehmen, nicht das gebührende Gewicht eingeräumt.
54
aa) Der Verordnungsgeber hat unter anderem mit dem lediglich als Soll-
vorschrift ausgestalteten § 2 Abs. 4 VO eine Regelung geschaffen, die es im
Hinblick auf die unechte Rückwirkung des Genehmigungserfordernisses ermög-
licht, den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz berechtigten Vertrauens in
den Fortbestand der Genehmigungsfreiheit für Notarsozietäten zu gewährleis-
ten. Nach der Verordnungsbegründung (ZNotP 2005, 304, 306) sind insbeson-
dere in diesem Vertrauen getätigte wirtschaftliche Dispositionen und etwaige
bereits getroffene bindende Vereinbarungen bei der Ermessensentscheidung
zu berücksichtigen.
55
bb) Die Antragsteller haben Tatsachen vorgetragen, welche unter diesen
Gesichtspunkten eine Ausnahme von der Regel des § 2 Abs. 4 VO in Betracht
kommen lassen.
56
Zwar konnte der Antragsteller zu 7 bei der Aufnahme seines Anwärter-
dienstes nicht allgemein darauf vertrauen, dass die für ihn günstige Genehmi-
gungsfreiheit solcher Zusammenschlüsse für alle Zukunft unverändert weiter-
gelten würde. Die Antragsteller haben jedoch nach Aufnahme des Anwärter-
dienstes des Antragstellers zu 7 konkrete Abreden im Vertrauen auf die bisheri-
ge Rechtslage getroffen und nach ihrem Vortrag im Vorgriff auf den seinerzeit
berechtigt erwarteten Beitritt des Antragstellers zu 7 zahlreiche auch wirtschaft-
liche Dispositionen getroffen.
57
Sie haben den Beitritt des Antragstellers zu 7 bereits am 9. November
2004 und damit deutlich vor der Veröffentlichung des ersten Entwurfs der VO
vereinbart. Dieser Zusammenschluss genießt grundsätzlich Vertrauensschutz,
da er der von der Antragsgegnerin über lange Zeiträume hinweg zumindest to-
lerierten "Hamburger Praxis" entsprach.
58
Diese Vereinbarung ist auch zum Teil bereits umgesetzt worden. So hat
die Sozietät den Antragsteller zu 7 seit dem 9. November 2004 intern wie einen
gleichberechtigten Partner behandelt. Er erhielt Zugang zu allen wirtschaftlichen
Daten des Notariats und unterzeichnete alle
sozietätsvertraglichen
Vereinbarungen. Von einer Einbindung des Antragstellers zu 7 in die Sozietät
zeugt ferner der Umstand, dass dieser im Vertrauen auf den Bestand seines
Beitritts neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Notarkammer Hamburg
in nicht unerheblichem Umfang seine Arbeitskraft in das "Notariat am A. “
einbrachte. Er bearbeitete Mandate, gestaltete die Büroorganisation mit und
wirkte an Personalangelegenheiten mit. Damit stellt sich die Einbindung des
Antragstellers zu 7 in das "Notariat am A. " als weitaus intensiver dar als
diejenige eines Notarassessors, der im normalen Verlauf seiner Ausbildung ei-
nem Notar zugewiesen wird.
59
Vor allem aber hat der Antragsteller zu 7 im Vertrauen auf den Bestand
seiner Beitrittsvereinbarung davon abgesehen, sich andere gleichartige und
gleichwertige berufliche Perspektiven offen zu halten. Insbesondere hat er an-
dere Sozietätsgebote abgelehnt. Diese Entscheidungen sind möglicherweise
inzwischen irreversibel, da diese Sozietäten zwischenzeitlich anders disponiert
haben und gegebenenfalls mit Rücksicht auf § 2 Abs. 4 VO den Antragsteller
zu 7 auch nicht mehr aufnehmen können.
60
Der Reichweite dieses Vertrauensschutzes wird in Nummer 1 der verwal-
tungsinternen Leitlinien der Antragsgegnerin für die Genehmigung von Sozie-
tätsverträgen, welche sie der angefochtenen Entscheidung erkennbar zugrunde
gelegt hat, nicht hinreichend Rechnung getragen. Dort kündigt sie an, in restrik-
tiver Weise Gebrauch von der Ermessensnorm des § 2 Abs. 4 VO zu machen,
indem Ausnahmen nur zugunsten solcher Notarassessoren gemacht werden
sollen, die am 3. Mai 2005 als Verwalter oder faktisch wie ein Notar in eine So-
zietät eingebunden waren. Eine derartig restriktive Handhabung der Vorschrift,
welche die in der Verordnungsbegründung dargelegten Ermessensgrundsätze
begrenzt und damit eine die Notarverordnung einschränkende Rechtsanwen-
dung bewirkt, wird solchen Betroffenen nicht gerecht, die - wie die Antragsteller
im vorliegenden Verfahren - in anderer Weise wirtschaftliche und berufliche
Dispositionen getroffen haben, die aber unter Vertrauensgesichtspunkten eben-
falls schützenswert sind.
61
Soweit die Antragsgegnerin in ihrem angefochtenen Bescheid die Bei-
trittsvereinbarung nicht als bindend ansieht, weil deren Wirksamkeit von der
Genehmigung der Berufsverbindung nach der Notarverordnung abhänge, unter-
liegt sie einem Fehlschluss. Denn das schützenswerte Vertrauen der An-
tragsteller resultiert gerade aus dem Umstand, dass die Beitrittsvereinbarung im
Zeitpunkt ihres Abschlusses frei getroffen werden konnte und die Genehmi-
gungspflicht erst nach Vertragsschluss eingeführt wurde.
62
Ermessensfehlerhaft ist der angefochtene Bescheid auch deshalb, weil
die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen hat, dass
der Antragsteller zu 7 auf Veranlassung der Notarkammer seit dem 1. März
2004 als deren Geschäftsführer tätig war und er ohne die Wahrnehmung dieser
im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe möglicherweise bereits im An-
schluss an den Beitrittsvertrag einem Sozius des "Notariats am A. " zur
Ausbildung zugewiesen worden wäre. Dies hätte eine faktische Einbindung in
die Sozietät wie ein Notar gemäß Nummer 1 der Genehmigungsleitlinien der
Antragsgegnerin zumindest gefördert. Wenn die Antragsgegnerin diesem Um-
stand bei ihrer Ermessensentscheidung im angefochtenen Bescheid keine Be-
deutung beimisst, wird dies dem Grundrecht der Berufsfreiheit gleichfalls nicht
gerecht.
63
cc) Demgegenüber ist das Allgemeininteresse an der Sicherung einer
geordneten Rechtspflege im konkreten Fall, jedenfalls nach dem derzeitigen
Erkenntnisstand, nicht in einem solchen Maße gefährdet, dass den dargelegten
Einzelinteressen der Antragsteller nicht der Vorrang eingeräumt werden könnte.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Erreichung des Ziels der Verordnung erheblich
erschwert würde, wenn die Antragsgegnerin den vor Bekanntwerden des Ent-
wurfs der Verordnung vereinbarten Beitritt des Antragstellers zu 7 in das "Nota-
riat am A. " genehmigte und dieses dadurch bis zum altersbedingten Aus-
scheiden des Antragstellers zu 1 spätestens am 31. August 2011 aus sieben
Sozien bestünde. Die Antragsgegnerin rechnet selbst damit, dass der mit Ein-
führung der Notarverordnung eingeleitete Abschmelzungsprozess des "Notari-
ats am A. " erst im Jahre 2029 abgeschlossen sein wird. Akute Missstän-
de in der Sozietät der Antragsteller zu 1 bis 6, denen kurzfristig entgegenzuwir-
ken wäre, hat die Antragsgegnerin nicht dargetan. Vor diesem Hintergrund kann
das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen der Antragsteller in die Fortgel-
tung der bisherigen Rechtslage gegenüber der Abwehr einer lediglich abstrak-
ten Gefahr für die geordnete Rechtspflege überwiegen.
64
b) Allerdings ist das Ermessen der Antragsgegnerin nicht auf Null redu-
ziert. Derzeit lässt sich insbesondere nicht feststellen, dass nur eine uneinge-
schränkte Genehmigung des Beitritts als einzige Entscheidung nicht ermes-
sensfehlerhaft wäre. Die Genehmigung kann gemäß § 4 Satz 1 VO mit Aufla-
gen verbunden oder befristet werden. Von dieser Möglichkeit hat die Antrags-
gegnerin im Falle des Beitritts des Antragstellers zu 6 Gebrauch gemacht. Die
Beitrittsvereinbarungen der Antragsteller zu 6 und zu 7 sind nahezu identisch.
65
Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist das Ermessen der Antrags-
gegnerin auch nicht deshalb auf Null reduziert, weil zugunsten der Antragsteller
§ 6 Abs. 2 Satz 2 VO auf den Beitritt des Antragstellers zu 7 in das "Notariat am
A. " anzuwenden sei, deshalb hierfür die Regelhöchstzahl des § 2 Abs. 4
VO nicht gelte und damit der tragende Versagungsgrund entfallen sei. § 6
Abs. 2 Satz 2 VO erfasst nur solche Sozietäten von Notaren, die am 1. Mai
2005 bereits wirksam bestanden. An diesem Tag war der Antragsteller zu 7 je-
doch noch nicht Notar und dementsprechend auch noch nicht Sozius des Nota-
riats. Es genügt nicht, dass eine solche Verbindung, wie hier, mit der Folge auf-
schiebend bedingt vereinbart war, dass - unbeschadet einzelner Vorwirkungen -
die Rechtsfolgen noch suspendiert waren. Die Verordnung unterscheidet, wie
sich aus § 1 und § 2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ergibt, zwischen der wirksamen (vollzo-
genen) Verbindung von Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung und der ihr
zugrunde liegenden (genehmigungsbedürftigen) Vereinbarung. Hieraus folgt
weiter, dass auch der Begriff der Verbindung in § 6 Abs. 2 Satz 2 VO nur die
bereits vollwirksamen Sozietäten erfasst. Dieses Verständnis wird durch die
Begründung des Entwurfs der Verordnung gestützt, in der zu der Vorschrift
ausgeführt wird, bestehende Berufsverbindungen müssten nicht aufgelöst wer-
den (ZNotP 2005, 304, 307). Bestehen und aufgelöst werden können aber nur
wirksam begründete Sozietäten.
66
c) Da aus den oben genannten Gründen Ermessenserwägungen nach-
zuholen sind, ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif. Die Antragsgegne-
rin ist daher in den Stand zu versetzen, das ihr zustehende Ermessen - auch
hinsichtlich etwaiger Auflagen und Befristungen - erneut auszuüben.
Schlick
Galke
Herrmann
Lintz
Eule
Vorinstanz:
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2006 - VA (Not) 2/06 -