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BGH Beschluss vom 26.11.2007 – NotZ 73/07

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 73/07

BESCHLUSS

Verkündet am: 26. November 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Verfahren

wegen vorläufiger Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 26. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Rich-

ter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz und Eule

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 5. März 2007 - 2 Not 12/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 25.000 €

Gründe:

I.

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2

Der Antragsteller ist seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und

seit 1985 zum Notar mit Amtssitz in K. bestellt.

Der Präsident des Landgerichts enthob den Antragsteller mit Verfügung

vom 27. Oktober 2006 vorläufig seines Amtes als Notar, weil seine wirtschaftli-

chen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der

Rechtsuchenden gefährdeten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1

und 2 BNotO). Das Oberlandesgericht hat das hiergegen gerichtete Gesuch

des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit der so-

fortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller weiterhin sein Begehren, die

Verfügung des Präsidenten des Landgerichts vom 27. Oktober 2006 aufzuhe-

ben.

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II.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine vorläufige Amtsenthebung des Antrag-

stellers gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO sind

gegeben. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung auch weder die ge-

setzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten noch dieses in einer nicht

dem Zweck des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO entsprechenden Weise ausgeübt (vgl.

§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO).

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Durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers werden in

Verbindung mit der Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsu-

chenden gefährdet.

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1.

Eine Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, durch die

die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet werden, ist regelmäßig dann an-

zunehmen, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung

bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unter-

nommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß

§ 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung

gegen ihn erlassen worden sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Abtragung

einer erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitrau-

mes zu erwarten ist. Schon als solche nicht hinnehmbar ist im Übrigen eine

Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter

Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Ohne Belang ist dabei, ob diese

Zwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermö-

genslosigkeit oder Überschuldung des Notars erforderlich werden (vgl. Senat,

Beschluss vom 20. März 2006 - NotZ 50/05 - ZNotP 2006, 269 Rn. 5 m.w.N.).

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Derartige Umstände belegen in aller Regel die von § 50 Abs. 1 Nr. 8

BNotO vorausgesetzte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Die

Verschuldung eines Notars gefährdet seine Integrität und stellt seine Unabhän-

gigkeit in Frage. Sie lässt besorgen, dass er fremde Vermögensinteressen nicht

mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsfüh-

rung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck ent-

gegentreten will oder kann. Darüber hinaus begründen Zahlungsschwierigkeiten

des Notars und insbesondere gegen ihn geführte Maßnahmen der Zwangsvoll-

streckung die Gefahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß

verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch an-

vertraute Gelder zurückgreift. Eine solche abstrakte Gefährdung der Interessen

der Rechtsuchenden genügt. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem

konkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar könnte aufgrund seiner

wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung

nicht entgegengetreten sein oder habe gar Fremdgelder weisungswidrig für sich

verbraucht. Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Recht-

suchenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8

BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Notars bzw.

der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während die dritte tatbe-

standliche Alternative dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete

Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die

durch die Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der

Rechtsuchenden normiert. Hinzu kommt, dass die Interessen der Rechtsu-

chenden auch ohne Zutun des Notars durch ausgebrachte Vollstreckungsmaß-

nahmen seiner Gläubiger beeinträchtigt werden können; denn es sind ohne

weiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen seine Gläubiger auf ihm anvertrau-

te Fremdgelder Zugriff nehmen können, bevor sie auf ein Notaranderkonto ein-

gezahlt sind (vgl. Senatsbeschluss aaO Rn. 6).

2.

Dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1

und 2 BNotO erfüllt sind, ergibt sich aus den folgenden Tatsachen.

a) Gegen den Antragsteller sind, wie sich aus dem unstreitigen Aktenin-

halt, insbesondere aus der Verfügung des Präsidenten des Landgerichts vom

27. Oktober 2006 ergibt, folgende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung er-

gangen:

- Das Amtsgericht K. erließ am 16. April 2003 auf Antrag der W.

…..…….. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer

Hauptforderung in Höhe von 75,25 € (620 M 21878/03).

- Das Amtsgericht K. erließ am 2. Dezember 2003 auf Antrag der

E. GmbH einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

wegen einer Hauptforderung

in Höhe von 12.224,54 € (620 M

25826/03).

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- Das Amtsgericht K. erließ am 21. Mai 2004 auf Antrag der I.

GmbH einen Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschluss wegen einer Hauptforderung in Höhe von 9.751,26 €

(620 M 22669/04).

- Das Amtsgericht K. erließ am 12. August 2004 auf Antrag der

K. Sparkasse einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

wegen einer Hauptforderung

in Höhe von 100.000 €

(620 M

23653/04).

- Das Amtsgericht K. ordnete am 30. Mai 2006 auf Antrag der K.

Sparkasse die Zwangsverwaltung an über den dem Antragstel-

ler gehörenden Miteigentumsanteil von 541,72/10.000 an dem Grund-

stück …………………, K. , eingetragen im Grundbuch von

K. ; es ging um die Vollstreckung eines der K.

Sparkasse gegen den Antragsteller zustehenden dinglichen An-

spruchs aus einer vollstreckbaren Urkunde in Höhe von 383.468,91 €

nebst 18 % Zinsen seit dem 13. Januar 1993 (640 L 36/06).

- Das Amtsgericht K. ordnete am 26. Juni 2006 auf Antrag der

K. Sparkasse gegen den Antragsteller und die D.

GmbH & Co. Immobilien KG die Zwangsversteigerung über deren

jeweilige Miteigentumsanteile an dem Grundstück ………………..,

K. , eingetragen im Grundbuch von Ki. an; es

ging um die Vollstreckung eines der K. Sparkasse gegen die

vorgenannten Schuldner zustehenden dinglichen Anspruchs aus einer

vollstreckbaren Urkunde in Höhe von 511.291,88 € nebst 14 % Zinsen

seit dem 4. Mai 2000 (K 146/06). Durch Beschluss vom selben Tag

ordnete das Amtsgericht K. ferner die Zwangsverwaltung an.

- Das Amtsgericht K. erließ am 26. Oktober 2006 auf Antrag der

T. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

wegen einer Hauptforderung in Höhe von 1.311,42 € (620 M 6404/06).

- Das Amtsgericht K. erließ am 2. November 2006 auf Antrag von

A. einen Pfändungs- und Überwei-

sungsbeschluss wegen einer Forderung in Höhe von 15.321,87 €

(620 M 6622/06).

- Weitere Zwangsvollstreckungsverfahren (620 M 2042/06 und 620 M

3682/06 jeweils Amtsgericht K. ) wurden laut Mitteilung des Amts-

gerichts K. vom 18. Juli 2006 von K. und von der

K. Sparkasse gegen den Antragsteller betrieben.

- Die K. Sparkasse betrieb aus der Urkunde Nr. 275/2001 des

Notars B. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (DR II

1063/06 der Gerichtsvollzieherin K. ).

- Das Amtsgericht K. erließ im Laufe des Beschwerdeverfahrens

am 11. Juli sowie am 2. und 14. August 2007 drei weitere Pfändungs-

und Überweisungsbeschlüsse gegen den Antragsteller.

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Die drei zuerst genannten Zwangsvollstreckungsverfahren sollen nach

dem - allerdings weder durch Quittungen noch sonst belegten - Vorbringen des

Antragstellers erledigt sein; die "Zwangsvollstreckungssache der Sparkasse

vom 12.08.2004" soll von der Sparkasse "zurückgenommen" worden sein. Das

ändert indes nichts daran, dass der Antragsteller - sogar unter dem Druck des

Enthebungsverfahrens - nicht imstande war und ist, selbst geringere, bereits

titulierte Verbindlichkeiten zu erfüllen.

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b) Hauptgläubiger des Antragstellers ist die K. Sparkasse mit of-

fenen Forderungen über insgesamt ca. 1,2 Mio. €. Es ist auch nach dem Vor-

bringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich, wie er die-

se Verbindlichkeiten erledigen oder zumindest im Rahmen eines Ratenzah-

lungsplans geordnet zurückführen könnte.

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aa) Nach den mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen im

angefochtenen Beschluss ist eine Entlastung des Antragstellers durch die von

ihm gegen die K. Sparkasse erhobene Vollstreckungsgegenklage nicht

zu erwarten. Ob die, von dem Antragsteller erhoffte und mit Schriftsatz vom

25. November 2007 nochmals in Aussicht gestellte Umschuldung stattfinden

kann, ist völlig offen (weshalb auch dem Antrag auf Terminsverlegung nicht zu

entsprechen war). Der Antragsteller hat nicht einmal dargelegt, wie und aus

welchem Einkommen er die auch bei einer Umschuldung verbleibenden Zins-

und Tilgungslasten bewältigen könnte.

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bb) In der Beschwerdebegründung verweist der Antragsteller auf den am

21. März 2007 erfolgten Verkauf einer Eigentumswohnung auf S. - den für die

D. GmbH & Co. Immobilien KG eine vollmachtslose Vertreterin

abgeschlossen hat; eine genehmigte Erklärung liegt bislang nicht vor - zum

Preis von 190.000 €. Jedoch besteht kein Anhalt, dass der Antragsteller den

Kaufpreis, der vertragsgemäß zur Ablösung von auf der Immobilie ruhenden

Belastungen zu verwenden ist, überhaupt oder zu Teilen empfangen hätte oder

in Kürze empfangen wird. Der allenfalls zu erwartende Betrag von 190.000 €

würde die bei der K. Sparkasse bestehenden Verbindlichkeiten im Übri-

gen nur geringfügig auf ca. 1 Mio. € senken. Angesichts der - durch die laufend

gegen den Antragsteller betriebenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beleg-

ten - Einkommensenge muss davon ausgegangen werden, dass er auch die

verringerten Verbindlichkeiten nicht vertragsgemäß bedienen kann. Für eine

weitere Schuldentilgung, eine Raten- oder Umschuldungsvereinbarung sieht der

Antragsteller selbst keine Grundlage angesichts der "nicht einfachen wirtschaft-

lichen Gegebenheiten auf dem Immobilienmarkt in K. "; konkrete Finanzie-

rungszusagen, die ihm Umschuldungen oder Ratenvereinbarungen ermöglichen

könnten, kann er nicht benennen.

Schlick

Galke

Herrmann

Lintz

Eule

Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.03.2007 - 2 Not 12/06 -