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BGH Beschluss vom 26.11.2007 – NotZ 89/07

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 89/07

BESCHLUSS

Verkündet am: 26. November 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Verfahren

wegen Feststellung der Voraussetzungen der Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 26. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Rich-

ter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz und Eule

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 15. Mai 2007 - 2 Not 11/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-

ren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 €

Gründe

I.

2

Der Antragssteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 1990

wurde er zum Notar bestellt.

Am 31. August 2005 eröffnete das Amtsgericht F. das Insolvenz-

verfahren über das Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit.

Daraufhin enthob der Präsident des Landgerichts G. den Antragsteller mit

Verfügung vom 28. September 2006 gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8, § 54

Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes, weil er in Vermögensverfall geraten

sei und die Art seiner Wirtschaftsführung sowie seine wirtschaftlichen Verhält-

nisse die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Der Bescheid wurde

bestandskräftig (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 26/06 -

NJW 2007, 1287).

3

Durch Bescheid vom 13. September 2006 eröffnete der Präsident des

Oberlandesgerichts F. dem Antragsteller, dass er dessen end-

gültige Amtsenthebung in Aussicht genommen habe. Der Antragsteller habe die

mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundene Vermutung des Vermö-

gensverfalls nicht widerlegt. Die Vermögenslage des Antragstellers lasse wei-

terhin die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden besorgen.

4

Dem gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf Entscheidung des

Disziplinargerichts hat das Oberlandesgericht nicht entsprochen, sondern die

Voraussetzungen einer Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO

bejaht. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren,

die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts F. vom

13. September 2006 aufzuheben, weiter.

5

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

II.

8

Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen (§ 50 Abs. 3 Satz 3

Halbs. 1 BNotO), dass bei dem Antragsteller die Voraussetzungen für eine

Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO erfüllt sind.

1.

Der Antragsteller ist in Vermögensverfall geraten (§ 50 Abs. 1 Nr. 6

BNotO).

a) Der Vermögensverfall im Sinne dieser Vorschrift stellt einen insol-

venzähnlichen Tatbestand dar, der im Gegensatz zu den Amtsenthebungs-

gründen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO die Gefährdung der Interessen der

Rechtsuchenden in sich schließt. Er setzt über den Eintritt ungeordneter

schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben

lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO),

voraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen

nachzukommen. Unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2

BNotO wird der Vermögensverfall widerleglich vermutet (vgl. Senatsbeschluss

vom 20. November 2006 aaO Rn. 4 m.w.N.). So ist es hier. Das Amtsgericht

F. hat am 31. August 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen

des Antragstellers eröffnet. Der Antragsteller hat dementsprechend in diesem

Verfahren auch ausdrücklich "eingeräumt, dass <er> in Vermögensverfall gera-

ten ist" (S. 1 des Schriftsatzes vom 16. Oktober 2006).

9

b) Tatsachen, die geeignet wären, die Vermutung zu entkräften, sind

nicht festzustellen.

10

Dazu wäre erforderlich gewesen, dass der Antragsteller dartut, wie die

gegen ihn bestehenden Forderungen auf erfolgversprechende Weise in abseh-

barer Zeit erfüllt werden sollen und können oder dass im Rahmen des Insol-

venzverfahrens die realistische Möglichkeit besteht, mit Zustimmung seiner

Gläubiger über ein Insolvenzplanverfahren zu einer umfassenden Regelung

seiner Verbindlichkeiten mit Restschuldbefreiung zu gelangen (vgl. § 227 Abs. 1

InsO; Senatsbeschluss aaO Rn. 5). Dies ist nicht geschehen.

11

aa) In dem vorangegangenen Verfahren hatte der Senat zur Vermögens-

lage des Antragstellers die folgenden - in diesem Verfahren nicht angegriffe-

nen - Feststellungen getroffen:

12

Ausweislich des Gutachtens des zum Insolvenzverwalter über das Ver-

mögen des Antragstellers bestellten Rechtsanwalts H. vom 22. August

2005 bestehen gegen den Antragsteller Forderungen aus Bankkrediten und der

Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft in Höhe von 1.632.168,59 € und aus

Privatdarlehen in Höhe von 854.943,85 € sowie Steuerschulden in Höhe von

449.592,30 €. Hinzu kommen noch Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversi-

cherungsträgern, Lohnempfängern und aus Lieferungen und Leistungen in Hö-

he von rund 55.000 €. Die Forderungen gegen den Antragsteller belaufen sich

also auf rund 3 Mio. €.

13

Das Aktivvermögen des Antragstellers besteht demgegenüber lediglich

aus vier Eigentumswohnungen, deren Verkehrswert der Insolvenzverwalter auf-

grund ihm vorliegender Gutachten vom 24. September 2003 auf insgesamt et-

wa 186.000 € angesetzt hat. Die Wohnungen sind mit Grundschulden in Höhe

von 469.979,51 € belastet, die der Absicherung eines Kredits der Volksbank

M. dienen, der noch in Höhe von 20.361,96 € zur Rückzahlung offen

steht. Die sonstige - mit Fortführungswerten angesetzte - Aktivmasse beläuft

sich auf rund 96.000 €, von denen vorab die Kosten des Insolvenzverfahrens in

Höhe von etwa 40.000 € zu bestreiten sind. Zur Schuldentilgung steht darüber

hinaus ein im Eigentum der Ehefrau des Antragstellers stehendes Anwesen zur

Verfügung, das zur Sicherung dreier, den Eheleuten gewährter Bankkredite mit

einer Grundschuld in Höhe von 1.022.583 € belastet ist. Die Verbindlichkeiten

aus diesen Krediten belaufen sich auf 1.224.170,41 €.

14

bb) Dem Vortrag des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, dass sich an

der vorbeschriebenen, ruinösen Überschuldung etwas Wesentliches geändert

hätte.

15

Zwar sind die vier Eigentumswohnungen inzwischen verkauft. Daraus

sind aber - nach Ablösung der auf den Eigentumswohnungen lastenden Grund-

schulden - nur 60.000 € zur Tilgung sonstiger Kredite verblieben.

16

Es mag sein, dass sich die A. Bank laut ihrem Schreiben vom

14. Februar 2007 bei einem freihändigen Verkauf des Anwesens der Ehefrau

des Antragstellers und Empfang des gesamten Kaufpreises "vorstellen" kann,

auf die Restschuld zu verzichten. Ein Verkauf des Hauses - und eine entspre-

chende weitgehende Befriedigung der A. Bank - ist aber bislang nicht er-

folgt. Im Übrigen wäre der Antragsteller dann nur von den mit dem Haus ver-

bundenen Krediten in Höhe von ca. 1,2 Mio. € entlastet. Es fehlt jeder Anhalt,

dass er einen Überschuss erzielen könnte, den er zur Tilgung seiner sonstigen

Verbindlichkeiten verwenden könnte.

17

Die aktuelle Vermögenslage des Antragstellers stellt sich - selbst bei un-

terstelltem erfolgreichen Verkauf des Hauses der Ehefrau - demnach wie folgt

dar:

ca. 3.000.000,00 € Betrag der Verbindlichkeiten insgesamt

- 1.224.170,41 € Kredit für das Anwesen der Ehefrau, abge- löst durch Verkauf und Auskehr des gesam- ten Kaufpreises an die A. Bank

- 20.361,96 € Restkredit für die Eigentumswohnungen,

abgelöst durch deren Verkauf

- 60.000,00 € Resterlös aus dem Verkauf der Eigentums- wohnungen, verwandt zur Schuldentilgung

- 56.000,00 € 96.000 € übriges Aktivvermögen ./. ca.

40.000 € Kosten des Insolvenzverfahrens

1.639.467,63 € Verbleibende Verbindlichkeiten

18

Es ist nicht ersichtlich, wie der Antragsteller, dem für die Schuldentilgung

nur ca. 4.420 € monatlich zur Verfügung stehen (vgl. Senatsbeschluss aaO Rn.

9), diese Belastungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder sonst geord-

net zurückführen könnte. Der Antragsteller geht selbst nicht mehr davon aus,

dass ihm die A. 150.000 € zur Ver-

fügung stellen und ein Insolvenzplanverfahren erfolgen könnte (S. 4 Abs. 6 der

Beschwerdeschrift); folgerichtig stellt er selbst fest, dass er "wegen des derzeit

noch laufenden Insolvenzverfahrens nicht in der Lage ist, die Vermutung des

Vermögensverfalls zu widerlegen" und sieht sich in einer "finanziellen Notlage"

(S. 4 Abs. 5, S. 6 Abs. 1 und 7 der Beschwerdeschrift). Der Vermögensverfall

wird von ihm im Grunde nicht bestritten.

19

2.

Die vorbeschriebenen - zerrütteten - wirtschaftlichen Verhältnisse des

Antragstellers gefährden die Interessen der Rechtsuchenden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8

BNotO). Diesbezüglich hat der Senat in dem Beschluss vom 20. November

2006 (Rn. 13) festgestellt:

"Der Antragsteller hatte sich von der späteren Käuferin K. im Dezember 2004 ein Darlehen über 60.000 € gewähren lassen. Obwohl er dieses Darlehen bis zum Abschluss des Kaufvertrages am 21. März 2005 nicht wie erhofft aus dem Erlös des Verkaufs einer weiteren Eigentumswohnung zurückzuzahlen vermochte und sich bewusst war, dass die Käuferin K. zur Begleichung des von ihr mit den Eheleuten S. verabredeten Kaufpreises von 245.000 € die ihm zur Verfügung gestellten 60.000 € benötigte, beurkundete er den Kaufvertrag. Die Käufer K. war schließlich gezwungen, zur Begleichung der restlichen 60.000 € einen Kredit aufzunehmen und die entsprechenden weiteren Kosten zu tra- gen."

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In seiner wirtschaftlichen Notlage vermengte der Antragsteller mithin pri-

vate und amtliche Angelegenheiten und gefährdete hierdurch erheblich die Inte-

ressen der von ihm unparteiisch und unabhängig zu betreuenden Rechtsu-

chenden. An diesem Sachverhalt ändert nichts, dass es wegen des geschilder-

ten Verhaltens, wie der Antragsteller geltend macht, nicht zu einem gegen ihn

gerichteten Strafverfahren kam und ihm die Käuferin K. keine Vorwürfe

gemacht haben mag.

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3.

Sind demnach die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO

erfüllt, ist der Antragsteller - schon bei Erfüllung eines dieser Entsetzungsgrün-

de des § 50 Abs. 1 BNotO - zwingend seines Amtes zu entheben (vgl. Schip-

pel/Bracker-Püls, BNotO 8. Aufl. 2006 § 50 Rn. 2). Die Landesjustizverwaltung

kann davon nicht, wie der Antragsteller meint, im Hinblick auf die angeordnete

Notariatsvertretung absehen.

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Im Übrigen wäre es schon aus Gründen der Ämterklarheit nicht zulässig,

was der Antragsteller aber offenbar anstrebt, auf unabsehbare Zeit die Notari-

atsvertretung (§ 39 Abs. 2 Satz 1 BNotO) und - daneben - den weiterhin vorläu-

fig amtsenthobenen Notar in seinem "Amt" zu belassen.

Schlick

Galke

Herrmann

Lintz

Eule

Vorinstanz:

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.05.2007 - 2 Not 11/06 -