BGH Urteil vom 30.11.2007 – V ZR 288/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
V ZR 288/03
ZWISCHENURTEIL
Verkündet am: 30. November 2007 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Der Rechtsstreit wird gegenüber dem Kläger als Verwalter im
Insolvenzverfahren über das Vermögen der M.
Bau GmbH & Co. KG. fortgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 19. Dezember 2000 zum
Nachteil der Beklagten entschieden. Das Urteil
ist der Beklagten am
22. Dezember 2000 zugestellt worden. Gegen dieses wendet sich die am
22. Januar 2001 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Revision der Be-
klagten.
Am 7. Februar 2001 wurde über das Vermögen der Beklagten, am
1. Juni 2004 wurde auch über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin
(Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem Verfahren wurde
W. S. (Kläger) zum Verwalter bestellt.
Am 2. Juli 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Beklagten eingestellt. Die Beklagte macht geltend, sie habe nach der Einstel-
lung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen den Kläger erfolglos zur Auf-
nahme des Rechtsstreits aufgefordert. Sie hat beantragt, den Kläger zur Auf-
nahme des Rechtsstreits und zur Verhandlung in der Hauptsache zu laden.
Entscheidungsgründe
1. Der Rechtsstreit wird gegenüber dem Kläger als Verwalter im Insol-
venzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin fortgesetzt.
Der Rechtsstreit wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Die Ein-
stellung dieses Verfahrens beendete die Unterbrechung nicht, weil während der
Unterbrechung des Rechtsstreits durch das Insolvenzverfahren über das Ver-
mögen der Beklagten auch über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenz-
verfahren eröffnet wurde.
Die Unterbrechung endet mit der Aufnahme des Verfahrens. Bei diesem
handelt es sich für die Schuldnerin um einen Aktivprozess im Sinne von § 85
Abs. 1 InsO. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom
12. Februar 2004 verwiesen. Über die Frage der Aufnahme hat gemäß § 85
Abs.1 Satz 1 InsO zunächst der Kläger zu entscheiden. Im Hinblick auf die seit
der Eröffnung dieses Insolvenzverfahrens verstrichene Zeit und die unbestritte-
ne erfolglos gebliebene Aufforderung zur Aufnahme des Verfahrens ist von der
Kenntnis des Klägers auszugehen. Die Aufnahme ist im Sinne von § 85 Abs. 1
Satz 2 Halbs. 1 InsO verzögert.
Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 InsO, § 239 Abs. 4 ZPO ist daher
über die Fortsetzung des Rechtsstreits gegenüber dem Kläger durch den Senat
zu entscheiden. Das führt zu dem erkannten Tenor.
Dass die Schuldnerin schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über ihr Vermögen die von der Beklagten gestellte Vollstreckungsbürgschaft in
Anspruch genommen hat, führt letztlich schon deshalb zu keinem anderen Er-
gebnis, weil die Beklagte die streitgegenständliche Kaufpreisforderung in dem
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zur Tabelle angemel-
det und der Kläger die Forderung bestritten hat. Wäre der Rechtsstreit, wie der
Kläger meint, aufgrund der Zahlung der Bürgin als Schuldenmassestreit anzu-
sehen, ist er aufgrund Aufnahme durch die Beklagte, die gemäß § 180 Abs. 2
InsO den angekündigten Antrag umzustellen hat, gegen den Kläger fortzuset-
zen.
2. Die von der Beklagten erstrebte Verhandlung zur Hauptsache scheidet
einstweilen aus.
Die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist vor dem
1. Januar 2002 geschlossen worden. Nach § 26 Nr. 7 EGZPO finden daher die
Vorschriften der Zivilprozessordnung in der Fassung vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 auf das Revisions-
verfahren Anwendung. Nach § 554b ZPO a.F. ist vor der mündlichen Verhand-
lung über die Revision über deren Annahme von dem Senat zu entscheiden.
Dies kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung des Verfahrens ge-
schehen. Dementsprechend ist die Ladung der Parteien auf die Verhandlung
über die Aufnahme des Rechtsstreits beschränkt geblieben.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 13.05.1996 - 1 KfH O 46/95 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2000 - 12 U 124/96 -