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BGH Beschluss vom 03.12.2007 – II ZB 10/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 10/07

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde der Kläger zu 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10

und 11 gegen den Beschluss des Senats für Kapitalanleger-

Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom

16. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

2. Die in dem Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen au-

ßergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese selbst. Die

übrigen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden

den Klägern zu 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 als Gesamt-

schuldnern auferlegt; die Kläger zu 4, 6 und 12 haften ge-

samtschuldnerisch in Höhe der Hälfte der Gerichtskosten

sowie der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklag-

ten zu 1 mit.

3. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

52.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Kläger machen gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche

wegen fehlerhafter ad hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug haben sie

einen Musterfeststellungsantrag i.S. des § 1 KapMuG gestellt. Das Landgericht

hat diesen Antrag durch Beschluss als unzulässig zurückgewiesen und die Kla-

ge durch Urteil vom selben Tage abgewiesen. Die Kläger haben gegen den Be-

schluss sofortige Beschwerde eingelegt. Die Kläger zu 1 bis 3 und 5 bis 11 ha-

ben das Urteil mit der Berufung angegriffen. Im Übrigen haben sämtliche Kläger

beantragt, das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfah-

rens auszusetzen. Das Beschwerdegericht hat die Aussetzung abgelehnt und

die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem

Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger. Die Kläger zu

4, 6 und 12 haben ihre Rechtsbeschwerde zurückgenommen. Das Berufungs-

gericht hat mittlerweile die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO

zurückgewiesen.

3

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbe-

schwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Einleitung eines Musterverfahrens kommt hier schon deshalb nicht in

Betracht, weil das Hauptsacheverfahren mittlerweile abgeschlossen ist. Auf-

grund der Zurückweisung der Berufung ist das landgerichtliche Urteil rechtskräf-

tig geworden. Damit könnte ein dennoch durchgeführtes Musterverfahren ledig-

lich Auswirkungen auf andere Verfahren haben. Dazu fehlt es den Klägern an

einem Rechtsschutzbedürfnis.

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 26.10.2006 - 26 O 25039/05 -

OLG München, Entscheidung vom 16.02.2007 - W (KAPMU) 2/06 -