BGH Beschluss vom 03.12.2007 – II ZB 10/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZB 10/07
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde der Kläger zu 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10
und 11 gegen den Beschluss des Senats für Kapitalanleger-
Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom
16. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
2. Die in dem Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen au-
ßergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese selbst. Die
übrigen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden
den Klägern zu 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 als Gesamt-
schuldnern auferlegt; die Kläger zu 4, 6 und 12 haften ge-
samtschuldnerisch in Höhe der Hälfte der Gerichtskosten
sowie der Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklag-
ten zu 1 mit.
3. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
52.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger machen gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche
wegen fehlerhafter ad hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug haben sie
einen Musterfeststellungsantrag i.S. des § 1 KapMuG gestellt. Das Landgericht
hat diesen Antrag durch Beschluss als unzulässig zurückgewiesen und die Kla-
ge durch Urteil vom selben Tage abgewiesen. Die Kläger haben gegen den Be-
schluss sofortige Beschwerde eingelegt. Die Kläger zu 1 bis 3 und 5 bis 11 ha-
ben das Urteil mit der Berufung angegriffen. Im Übrigen haben sämtliche Kläger
beantragt, das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfah-
rens auszusetzen. Das Beschwerdegericht hat die Aussetzung abgelehnt und
die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem
Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger. Die Kläger zu
4, 6 und 12 haben ihre Rechtsbeschwerde zurückgenommen. Das Berufungs-
gericht hat mittlerweile die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO
zurückgewiesen.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbe-
schwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Einleitung eines Musterverfahrens kommt hier schon deshalb nicht in
Betracht, weil das Hauptsacheverfahren mittlerweile abgeschlossen ist. Auf-
grund der Zurückweisung der Berufung ist das landgerichtliche Urteil rechtskräf-
tig geworden. Damit könnte ein dennoch durchgeführtes Musterverfahren ledig-
lich Auswirkungen auf andere Verfahren haben. Dazu fehlt es den Klägern an
einem Rechtsschutzbedürfnis.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.10.2006 - 26 O 25039/05 -
OLG München, Entscheidung vom 16.02.2007 - W (KAPMU) 2/06 -