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BGH Beschluss vom 03.12.2007 – II ZB 18/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 18/07

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

I. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für

Kapitalanleger-Musterverfahren

des Oberlandesgerichts

München vom 27. April 2007 wird auf Kosten des Klägers zu-

rückgewiesen.

II. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

25.419,26 € festgesetzt.

Gründe

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I. Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Akti-

engesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vor-

stands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter ad

hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug hat er zwei Musterfeststellungs-

anträge i.S. des § 1 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gestellt.

Das Landgericht hat einen dieser Anträge durch Beschluss als unzulässig zu-

rückgewiesen und die Klage durch Urteil vom selben Tage mit der Begründung

abgewiesen, der Kläger hätte nicht nachgewiesen, dass er von den beanstan-

deten ad hoc-Mitteilungen vor den Kaufentscheidungen Kenntnis gehabt hätte.

Der Kläger hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Das Ur-

teil hat er mit der Berufung angegriffen. Im Übrigen hat er beantragt, das Be-

schwerdeverfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens auszusetzen.

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Das Beschwerdegericht hat die Aussetzung abgelehnt und die Beschwerde als

unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht

zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers.

II. Die allgemeine, nicht auf § 15 KapMuG gestützte Rechtsbeschwerde

ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig. In der Sache hat sie keinen

Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-

geführt: Die Beschwerde sei unzulässig, weil ein Musterfeststellungsverfahren

nur im ersten Rechtszug in Gang gesetzt werden könne, dieser aber durch das

Urteil des Landgerichts beendet sei. Sollte das landgerichtliche Urteil auf die

Berufung des Klägers aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurück-

verwiesen werden, bestehe die Möglichkeit, einen neuen Musterfeststellungs-

antrag zu stellen. Der Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens sei

zurückzuweisen, da eine Aussetzung nach Verwerfung der Beschwerde nicht

mehr in Betracht komme.

2. Diese Ausführungen sind im Ergebnis zutreffend.

a) Das Landgericht hat zu Recht eine Entscheidungsreife des Klagever-

fahrens i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG angenommen und dement-

sprechend den Musterfeststellungsantrag gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KapMuG als

unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsreife in diesem Sinne besteht dann,

wenn - vom Rechtsstandpunkt des erstinstanzlichen Gerichts aus - der Tatsa-

chenstoff des Klageverfahrens hinreichend geklärt ist und die Entscheidung des

Rechtsstreits nicht von einer Rechtsfrage abhängt, die in dem Musterfeststel-

lungsantrag als Feststellungsziel genannt ist. Ob diese Rechtsfrage - im Mus-

terverfahren - klärungsbedürftig ist, hat das Gericht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5

KapMuG gesondert zu prüfen (Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3096; Vorwerk in

Vorwerk/Wolf, KapMuG § 1 Rdn. 74 ff.).

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Diese Voraussetzungen der Entscheidungsreife sind hier erfüllt. Das

Landgericht hat die Klage durch das an demselben Tage verkündete Urteil

mangels Ursächlichkeit der beanstandeten ad hoc-Mitteilungen abgewiesen.

Die Frage der Ursächlichkeit war nicht als Feststellungsziel des Musterfeststel-

lungsantrags genannt worden. Sie betraf ein individuelles, nicht verallgemeine-

rungsfähiges Tatbestandsmerkmal der Anspruchsnorm und hätte damit auch

nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein können.

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b) Unabhängig davon hat die Zurückweisung des Musterfeststellungsan-

trags im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren aber auch schon des-

halb Bestand, weil der Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung nicht mehr in

der ersten Instanz anhängig ist.

Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG

nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem möglichst frühen Sta-

dium des Prozesses dazu führen, dass eine verallgemeinerungsfähige Tatsa-

chen- oder Rechtsfrage i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswir-

kung auch für andere, gleichartige Verfahren geklärt wird. Der Antrag ist nach

Wortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er erst in der Berufungsin-

stanz gestellt wird. Nach § 4 KapMuG muss nämlich auf einen zulässigen Mus-

terfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Anträge

fristgerecht gestellt worden sind, dem zuständigen Oberlandesgericht mit bin-

dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anhängiges erstin-

stanzliches Verfahren voraus. Etwas anderes kann auch nicht daraus hergelei-

tet werden, dass gemäß § 7 KapMuG alle Verfahren, deren Entscheidung von

dem Ergebnis des Musterverfahrens abhängt, nach der öffentlichen Bekannt-

machung des Musterverfahrens auszusetzen sind und davon auch Verfahren

betroffen werden, die bereits in der Berufungsinstanz anhängig sind (Maier-

Reimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 96; Vorwerk aaO § 7 Rdn. 12).

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Hier hatte der Kläger zwar den Musterfeststellungsantrag im ersten

Rechtszug gestellt. Über diesen Antrag kann aber nicht mehr in jenem Rechts-

zug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einle-

gung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. Auch eine

Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-

beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht (KG

ZIP 2007, 1679). Denn auch dafür gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der

Anhängigkeit des Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr

eingeleitet werden kann.

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Im Ergebnis zu Unrecht wendet die Rechtsbeschwerde ein, dass es zu

einer Verkürzung des Rechtsschutzes komme, wenn der Beschwerde gegen

die Zurückweisung des Musterfeststellungsantrags allein deshalb der Erfolg

versagt bleibe, weil das Landgericht zugleich über die Hauptsache entschieden

habe. Diese Konsequenz ist im Gesetz angelegt. Sie führt in aller Regel zu

sachgerechten Ergebnissen. So entspricht es dem Gebot der Prozessökono-

mie, in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Klage aus anderen als den

in dem Musterfeststellungsantrag angegebenen rechtlichen Gesichtspunkten

abgewiesen worden ist, eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache

herbeizuführen. Erweist sich das erstinstanzliche Urteil danach als zutreffend,

so wird damit auch die Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts bestätigt,

dass es auf die Vorlagefragen nicht ankommt. Sollte dagegen das erstinstanzli-

che Urteil nach § 538 Abs. 2 ZPO aufgehoben und die Sache an das Landge-

richt zurückverwiesen werden, kann in dem wiedereröffneten erstinstanzlichen

Verfahren erneut ein Antrag nach § 1 KapMuG gestellt werden. Danach bleibt

als nachteilig für den Kläger allein der Fall, dass das Berufungsgericht den

Standpunkt des Landgerichts nicht teilt, von einer Zurückverweisung aber ab-

sieht und in der Sache selbst - zu Ungunsten des Klägers - entscheidet. Auch in

dieser Situation werden die Interessen des Klägers jedoch dadurch ausreichend

gewahrt, dass das Klageverfahren nach § 7 KapMuG ausgesetzt werden muss,

sofern nur aufgrund von Anträgen anderer Kläger ein Musterverfahren eingelei-

tet worden ist.

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3. War somit die Beschwerde als unbegründet - nicht unzulässig - zu-

rückzuweisen, bestand auch kein Anlass, das Beschwerdeverfahren bis zum

Abschluss des Berufungsverfahrens auszusetzen.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 31.01.2007 - 3 O 8156/06 -

OLG München, Entscheidung vom 27.04.2007 - W (KAPMU) 4/07 -