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BGH Beschluss vom 04.12.2007 – 3 StR 404/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 404/07
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2007
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 11. Januar 2007 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßi-
gen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen
Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.
I. Die auf die Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils hat keinen
durchgreifenden Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Auch
die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch. Hierzu bemerkt der Senat er-
gänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
1. Die im Zusammenhang mit den Ergebnissen der umfangreichen Tele-
kommunikationsüberwachungsmaßnahmen erhobenen Rügen sind teils unzu-
lässig, teils unbegründet.
a) Die Beanstandung, die abgehörten Telefonate seien unverwertbar
gewesen, weil nicht sicher festgestellt worden sei, dass sämtlichen Aufzeich-
nungen jeweils ein die Überwachung anordnender Beschluss zu Grunde lag, ist
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bereits unzulässig, weil die Revision die ergangenen richterlichen Anordnungen
nicht mitteilt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Telefonüberwachung 2).
b) Unbegründet ist die Rüge, die Kammer habe rechtsfehlerhaft einen
Beweisantrag auf Einholung eines Stimmsachverständigengutachtens zurück-
gewiesen, mit dem belegt werden sollte, dass die dem Beschwerdeführer zuge-
ordneten Gespräche nicht von diesem geführt worden seien.
Der Revisionsangriff schöpft den ablehnenden Beschluss der Kammer
nicht aus. Diese hat die Ablehnung auch darauf gestützt, dass sie nach dem
Anhören mehrerer Hundert Gespräche in der Hauptverhandlung selbst einen
hinreichenden Eindruck von den Stimmen der Beteiligten, insbesondere des
Angeklagten, gewonnen habe. Sie hat daher die Einholung eines Sachverstän-
digengutachtens der Sache nach auch mit eigener Sachkunde gemäß § 244
Abs. 4 Satz 1 StPO abgelehnt. Diese Begründung ist rechtsfehlerfrei.
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c) Auf der Ablehnung des Beweisantrages auf Einholung eines Sachver-
ständigengutachtens, mit dem bewiesen werden sollte, dass die aufgezeichne-
ten Telefonate aus technischen Gründen keinem bestimmten Datum und keinen
bestimmten Teilnehmern zugeordnet werden könnten, beruht das Urteil nicht;
denn die Kammer hat ausweislich der Urteilsgründe dem Beschwerdeführer
nicht allein auf Grund von sich aus dem technischen Aufzeichnungsvorgang
ergebenden Daten bestimmte Gespräche zugeordnet, sondern nur, soweit dies
durch die Verwertung weiterer Beweismittel zweifelsfrei möglich war.
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d) Die Verfahrensbeanstandung, die Kammer habe durch die Weigerung,
alle aufgezeichneten Gespräche
in
türkischer Sprache
ins Deutsche
übersetzen zu lassen oder zumindest die unentgeltliche Hinzuziehung eines
Dolmetschers für die Verteidigung zu bewilligen, ihre Aufklärungspflicht verletzt
(§ 244 Abs. 2 StPO) und die Verteidigung in einem für die Entscheidung we-
sentlichen Punkt unzulässig beschränkt (vgl. § 338 Nr. 8 StPO), greift ebenfalls
nicht durch.
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Die Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie kein bestimmtes Be-
weisergebnis behauptet. Sie wäre auch unbegründet; denn eine Verletzung der
Aufklärungspflicht durch die unterlassene (wörtliche) Übersetzung liegt nicht
vor. Es befinden sich Zusammenfassungen in deutscher Sprache über den In-
halt der Telefonate in den Akten, aus denen sich keine Relevanz der in Türkisch
geführten Gespräche für die abgeurteilten Taten ergibt. Schon deshalb musste
sich die Kammer nicht zur Übersetzung der Telefonate gedrängt sehen. Hinzu
kommt, dass das Landgericht auch zur Überprüfung der durch die Ermittlungs-
behörden getroffenen Vorauswahl "relevanter" Telefonate bereits die Aufzeich-
nungen von mehreren Hundert Gesprächen in Augenschein genommen hatte,
ohne dass sich eine von den Angaben in den schriftlichen Zusammenfassungen
abweichende Verfahrensrelevanz ergeben hatte.
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Auch im Übrigen ist die Rüge unbegründet. Die Verteidigung ist nicht da-
durch in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden,
dass die Kammer nicht alle Telefonate hat übersetzen lassen: Die Vorschrift
des § 147 Abs. 1 StPO gibt keinen Anspruch auf eine Übersetzung sämtlicher
in einer fremden Sprache aufgezeichneten Gespräche (Meyer-Goßner, StPO
50. Aufl. § 147 Rdn. 19; OLG Koblenz NStZ 1995, 611).
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Den weitergehenden Antrag auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dol-
metschers, um der Verteidigung das Abhören der in türkischer Sprache geführ-
ten Telefonate zu ermöglichen, hat die Kammer in der vorliegenden Verfah-
renssituation, in der bereits deutschsprachige Zusammenfassungen der Ge-
spräche vorlagen, aus denen sich ergab, dass die in türkischer Sprache geführ-
ten Telefonate für die Vorwürfe gegen den Angeklagten keine Relevanz aufwie-
sen, mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt.
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e) Die Rüge, die Kammer habe durch die Ablehnung von - vielfachen -
Aussetzungsanträgen, die die Verteidigung im Hinblick auf eine beabsichtigte
Beweismittelbesichtigung durch Anhören der Gespräche gestellt hatte, die Ver-
teidigung unzulässig beschränkt, ist offensichtlich begründet. Vom ersten Aus-
setzungsantrag mit dieser Begründung vom 13. Juni 2006 bis zum Urteil vom
11. Januar 2007 sind fast sieben Monate vergangen. Dass und warum die Ver-
teidigung in dieser Zeit nicht in ausreichendem Umfang in der Lage gewesen
sein sollte, die Gesprächsaufzeichnungen anzuhören, legt die Revision nicht
dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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2. Die Verfahrensbeanstandung, die Kammer habe das Recht des Be-
schwerdeführers auf ein faires Verfahren durch Androhung (und Verwirklichung)
der sog. "Sanktionsschere" verletzt, ist unbegründet, weil die von der Revision
behaupteten Tatsachen, die den Verfahrensverstoß begründen sollen, weitge-
hend unzutreffend, jedenfalls aber nicht erwiesen sind.
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Nach der dienstlichen Stellungnahme des Beisitzers, Richter am Landge-
richt B. , der auch die telefonischen Erklärungen der zwischenzeitlich pensi-
onierten Vorsitzenden Richterin Be. wiedergegeben hat, sowie nach der
noch im Verfahren im Zusammenhang mit einem Befangenheitsantrag abgege-
benen dienstlichen Stellungnahme der Vorsitzenden vom 15. Dezember 2006
hat es keine wiederholten Aufforderungen der Vorsitzenden zu verfahrensver-
kürzenden Absprachen bei gleichzeitiger Androhung deutlich höherer Strafen im
Falle der Weigerung gegeben; ebenso wenig ist in Vorgesprächen eine be-
stimmte Strafhöhe in Aussicht gestellt worden oder sind auch nur Äußerungen
gefallen, die so hätten verstanden werden können. Der Haftbefehl ist nicht zur
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"Druckausübung" wieder in Vollzug gesetzt worden, sondern im Hinblick auf ein
weiteres, gegen den Beschwerdeführer anhängiges Verfahren vor dem Landge-
richt Dortmund und die nunmehr von der Kammer angenommene höhere Straf-
erwartung im vorliegenden Verfahren. Den vorgenannten dienstlichen Erklärun-
gen hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung und im Revisionsverfahren
nicht widersprochen.
II. Der Verfahrensablauf gibt dem Senat noch Anlass zu folgendem Hin-
weis:
Hat das Gericht eine Zwischenentscheidung getroffen (etwa einen Be-
weisantrag abgelehnt oder einen Aussetzungsantrag zurückgewiesen), so ist es
nicht gehalten, auf eine Wiederholung des Antrages oder eine Gegenvorstel-
lung, die zur Abänderung der Entscheidung keinen Anlass geben, mehrseitige
weitere Beschlüsse über die Zurückweisung des neuen Antrages oder der Ge-
genvorstellung zu verfassen. Werden keine neuen tatsächliche oder rechtliche
Aspekte vorgebracht, so genügt vielmehr eine Bezugnahme auf den ersten Ab-
lehnungsbeschluss verbunden mit dem Hinweis, dass sich an der dortigen Be-
urteilung nichts geändert habe. Wird dagegen ein neuer Gesichtspunkt
angesprochen, so ist es ausreichend, wenn kurz dargelegt wird, warum auch
dieser zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass gibt.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert