Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.12.2007 – 3 StR 404/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 404/07

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2007

gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Wuppertal vom 11. Januar 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

1

2

3

4

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßi-

gen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen

Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.

I. Die auf die Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils hat keinen

durchgreifenden Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Auch

die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch. Hierzu bemerkt der Senat er-

gänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

1. Die im Zusammenhang mit den Ergebnissen der umfangreichen Tele-

kommunikationsüberwachungsmaßnahmen erhobenen Rügen sind teils unzu-

lässig, teils unbegründet.

a) Die Beanstandung, die abgehörten Telefonate seien unverwertbar

gewesen, weil nicht sicher festgestellt worden sei, dass sämtlichen Aufzeich-

nungen jeweils ein die Überwachung anordnender Beschluss zu Grunde lag, ist

5

6

bereits unzulässig, weil die Revision die ergangenen richterlichen Anordnungen

nicht mitteilt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Telefonüberwachung 2).

b) Unbegründet ist die Rüge, die Kammer habe rechtsfehlerhaft einen

Beweisantrag auf Einholung eines Stimmsachverständigengutachtens zurück-

gewiesen, mit dem belegt werden sollte, dass die dem Beschwerdeführer zuge-

ordneten Gespräche nicht von diesem geführt worden seien.

Der Revisionsangriff schöpft den ablehnenden Beschluss der Kammer

nicht aus. Diese hat die Ablehnung auch darauf gestützt, dass sie nach dem

Anhören mehrerer Hundert Gespräche in der Hauptverhandlung selbst einen

hinreichenden Eindruck von den Stimmen der Beteiligten, insbesondere des

Angeklagten, gewonnen habe. Sie hat daher die Einholung eines Sachverstän-

digengutachtens der Sache nach auch mit eigener Sachkunde gemäß § 244

Abs. 4 Satz 1 StPO abgelehnt. Diese Begründung ist rechtsfehlerfrei.

7

c) Auf der Ablehnung des Beweisantrages auf Einholung eines Sachver-

ständigengutachtens, mit dem bewiesen werden sollte, dass die aufgezeichne-

ten Telefonate aus technischen Gründen keinem bestimmten Datum und keinen

bestimmten Teilnehmern zugeordnet werden könnten, beruht das Urteil nicht;

denn die Kammer hat ausweislich der Urteilsgründe dem Beschwerdeführer

nicht allein auf Grund von sich aus dem technischen Aufzeichnungsvorgang

ergebenden Daten bestimmte Gespräche zugeordnet, sondern nur, soweit dies

durch die Verwertung weiterer Beweismittel zweifelsfrei möglich war.

8

d) Die Verfahrensbeanstandung, die Kammer habe durch die Weigerung,

alle aufgezeichneten Gespräche

in

türkischer Sprache

ins Deutsche

übersetzen zu lassen oder zumindest die unentgeltliche Hinzuziehung eines

Dolmetschers für die Verteidigung zu bewilligen, ihre Aufklärungspflicht verletzt

(§ 244 Abs. 2 StPO) und die Verteidigung in einem für die Entscheidung we-

sentlichen Punkt unzulässig beschränkt (vgl. § 338 Nr. 8 StPO), greift ebenfalls

nicht durch.

9

Die Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie kein bestimmtes Be-

weisergebnis behauptet. Sie wäre auch unbegründet; denn eine Verletzung der

Aufklärungspflicht durch die unterlassene (wörtliche) Übersetzung liegt nicht

vor. Es befinden sich Zusammenfassungen in deutscher Sprache über den In-

halt der Telefonate in den Akten, aus denen sich keine Relevanz der in Türkisch

geführten Gespräche für die abgeurteilten Taten ergibt. Schon deshalb musste

sich die Kammer nicht zur Übersetzung der Telefonate gedrängt sehen. Hinzu

kommt, dass das Landgericht auch zur Überprüfung der durch die Ermittlungs-

behörden getroffenen Vorauswahl "relevanter" Telefonate bereits die Aufzeich-

nungen von mehreren Hundert Gesprächen in Augenschein genommen hatte,

ohne dass sich eine von den Angaben in den schriftlichen Zusammenfassungen

abweichende Verfahrensrelevanz ergeben hatte.

10

Auch im Übrigen ist die Rüge unbegründet. Die Verteidigung ist nicht da-

durch in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden,

dass die Kammer nicht alle Telefonate hat übersetzen lassen: Die Vorschrift

des § 147 Abs. 1 StPO gibt keinen Anspruch auf eine Übersetzung sämtlicher

in einer fremden Sprache aufgezeichneten Gespräche (Meyer-Goßner, StPO

50. Aufl. § 147 Rdn. 19; OLG Koblenz NStZ 1995, 611).

11

Den weitergehenden Antrag auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dol-

metschers, um der Verteidigung das Abhören der in türkischer Sprache geführ-

ten Telefonate zu ermöglichen, hat die Kammer in der vorliegenden Verfah-

renssituation, in der bereits deutschsprachige Zusammenfassungen der Ge-

spräche vorlagen, aus denen sich ergab, dass die in türkischer Sprache geführ-

ten Telefonate für die Vorwürfe gegen den Angeklagten keine Relevanz aufwie-

sen, mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt.

12

e) Die Rüge, die Kammer habe durch die Ablehnung von - vielfachen -

Aussetzungsanträgen, die die Verteidigung im Hinblick auf eine beabsichtigte

Beweismittelbesichtigung durch Anhören der Gespräche gestellt hatte, die Ver-

teidigung unzulässig beschränkt, ist offensichtlich begründet. Vom ersten Aus-

setzungsantrag mit dieser Begründung vom 13. Juni 2006 bis zum Urteil vom

11. Januar 2007 sind fast sieben Monate vergangen. Dass und warum die Ver-

teidigung in dieser Zeit nicht in ausreichendem Umfang in der Lage gewesen

sein sollte, die Gesprächsaufzeichnungen anzuhören, legt die Revision nicht

dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.

13

2. Die Verfahrensbeanstandung, die Kammer habe das Recht des Be-

schwerdeführers auf ein faires Verfahren durch Androhung (und Verwirklichung)

der sog. "Sanktionsschere" verletzt, ist unbegründet, weil die von der Revision

behaupteten Tatsachen, die den Verfahrensverstoß begründen sollen, weitge-

hend unzutreffend, jedenfalls aber nicht erwiesen sind.

14

Nach der dienstlichen Stellungnahme des Beisitzers, Richter am Landge-

richt B. , der auch die telefonischen Erklärungen der zwischenzeitlich pensi-

onierten Vorsitzenden Richterin Be. wiedergegeben hat, sowie nach der

noch im Verfahren im Zusammenhang mit einem Befangenheitsantrag abgege-

benen dienstlichen Stellungnahme der Vorsitzenden vom 15. Dezember 2006

hat es keine wiederholten Aufforderungen der Vorsitzenden zu verfahrensver-

kürzenden Absprachen bei gleichzeitiger Androhung deutlich höherer Strafen im

Falle der Weigerung gegeben; ebenso wenig ist in Vorgesprächen eine be-

stimmte Strafhöhe in Aussicht gestellt worden oder sind auch nur Äußerungen

gefallen, die so hätten verstanden werden können. Der Haftbefehl ist nicht zur

15

16

"Druckausübung" wieder in Vollzug gesetzt worden, sondern im Hinblick auf ein

weiteres, gegen den Beschwerdeführer anhängiges Verfahren vor dem Landge-

richt Dortmund und die nunmehr von der Kammer angenommene höhere Straf-

erwartung im vorliegenden Verfahren. Den vorgenannten dienstlichen Erklärun-

gen hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung und im Revisionsverfahren

nicht widersprochen.

II. Der Verfahrensablauf gibt dem Senat noch Anlass zu folgendem Hin-

weis:

Hat das Gericht eine Zwischenentscheidung getroffen (etwa einen Be-

weisantrag abgelehnt oder einen Aussetzungsantrag zurückgewiesen), so ist es

nicht gehalten, auf eine Wiederholung des Antrages oder eine Gegenvorstel-

lung, die zur Abänderung der Entscheidung keinen Anlass geben, mehrseitige

weitere Beschlüsse über die Zurückweisung des neuen Antrages oder der Ge-

genvorstellung zu verfassen. Werden keine neuen tatsächliche oder rechtliche

Aspekte vorgebracht, so genügt vielmehr eine Bezugnahme auf den ersten Ab-

lehnungsbeschluss verbunden mit dem Hinweis, dass sich an der dortigen Be-

urteilung nichts geändert habe. Wird dagegen ein neuer Gesichtspunkt

angesprochen, so ist es ausreichend, wenn kurz dargelegt wird, warum auch

dieser zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass gibt.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert