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BGH Beschluss vom 04.12.2007 – 3 StR 404/07

3. Strafsenat

3 StR 404/07

B e r i c h t i g u n g

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei

Durch einen Übertragungsfehler ist in den Ausfertigungen und Abschriften des

Beschlusses des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember

2007 auf Seite 5 unter e) [= Rdn. 12] irrtümlich "ist offensichtlich begründet"

geschrieben worden.

Es muss wie in der Urschrift des Beschlusses richtig heißen:

"ist offensichtlich unbegründet."

Karlsruhe, 11. Februar 2008

Geschäftsstelle

des 3. Strafsenats

gez.: Knecht

Justizangestellte