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BGH Beschluss vom 04.12.2007 – 3 StR 404/07
3. Strafsenat
3 StR 404/07
B e r i c h t i g u n g
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei
Durch einen Übertragungsfehler ist in den Ausfertigungen und Abschriften des
Beschlusses des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember
2007 auf Seite 5 unter e) [= Rdn. 12] irrtümlich "ist offensichtlich begründet"
geschrieben worden.
Es muss wie in der Urschrift des Beschlusses richtig heißen:
"ist offensichtlich unbegründet."
Karlsruhe, 11. Februar 2008
Geschäftsstelle
des 3. Strafsenats
gez.: Knecht
Justizangestellte