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BGH Beschluss vom 06.12.2007 – IX ZR 17/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 17/06

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 6. Dezember 2007

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

20. Dezember 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

178.952,15 € festgesetzt.

Gründe

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich angesehene Frage, ob der

teilweise Verzicht auf bislang geschuldete Mietzinsen auch dann eine unentgelt-

liche Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG darstellt, wenn die künftig zu zah-

lende Miete - etwa im Hinblick auf geltend gemachte Mängel der Mietsache -

der Höhe nach zwar vorübergehend angemessen sei, der Schuldner jedoch

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keine Gegenleistung für einen dauerhaften Verzicht erhält, ist nicht entschei-

dungserheblich. Selbst nach dem Vortrag der Beschwerde haben in dem streiti-

gen Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis 30. November 2000 die vorhandenen

Mängel weiter bestanden. Dann dauerte in diesem Zeitpunkt auch die von der

aufgeworfenen Grundsatzfrage vorausgesetzte Angemessenheit des neu ver-

einbarten Mietzinses fort. Damit fehlt es für diesen Zeitraum sowohl an einer

Unentgeltlichkeit wie an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung.

Für einen Zeitraum, in dem die Mängel beseitigt sein würden, wäre die

Frage im Übrigen nicht klärungsbedürftig. Eine unentgeltliche Leistung läge

dann in Höhe des Differenzbetrages zur angemessenen Miete vor.

2. Der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor, so-

weit sich das Berufungsgericht an der Einholung eines Sachverständigengut-

achtens zur Höhe der angemessenen Miete gehindert gesehen hat. Das Grund-

recht auf rechtliches Gehör ist zwar verletzt, wenn das Gericht erhebliche Be-

weisanträge nicht berücksichtigt (BVerfGE 69, 141, 143 f; BVerfG NJW 2001,

1565). Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist jedoch den einzel-

nen Verfahrensordnungen überlassen. Artikel 103 Abs. 1 GG gewährt deshalb

keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen aus Gründen des

materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichti-

gung eines als erheblich angesehenen Beweisangebotes verstößt dann gegen

Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet oder die

Annahme, sie könne auf das Prozessrecht gestützt werden, offenkundig unrich-

tig ist (BVerfG NJW 2001, 1565).

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Das Berufungsgericht hat die von ihm zunächst angeordnete Einholung

eines Sachverständigengutachtens als unmöglich angesehen, weil der Sach-

verständige ausdrücklich erklärt hatte, die Beweisfrage könne nicht geklärt wer-

den. Dies lässt eine Verletzung des Grundrechts der Klägerin auf rechtliches

Gehör nicht erkennen, weil ungeeignete Beweise nicht erhoben werden müssen

(vgl. BVerfG NJW 1993, 254, 255; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. Rn. 10a vor

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3. Die von der Beschwerde als grundsätzlich angesehene Frage, ob die

Rechtsprechung zu § 411 Abs. 3 ZPO, wonach auf Antrag einer Partei stets das

Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuord-

nen ist, auf Fälle der vorliegenden Art zu übertragen ist, ist nicht entschei-

dungserheblich. Die Klägerin hatte die Anhörung des Sachverständigen zu in-

haltlichen Problemen, nicht zur Klärung der Frage beantragt, ob überhaupt ein

Gutachten erstattet werden könne.

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4. Durch eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 139 ZPO wurde das

Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör jedenfalls nicht in entschei-

dungserheblicher Weise verletzt. Die Beschwerde macht nicht geltend, die Klä-

gerin habe bei Erteilung des von ihr vermissten Hinweises die Erhebung ande-

rer Beweise beantragt. Das Berufungsgericht hat über die streitige Frage ohne-

hin Sachverständigenbeweis erheben wollen. Die Beweiserhebung scheiterte

nicht an einem fehlenden Antrag der Klägerin, sondern an der Untauglichkeit

des Beweismittels.

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5. Schließlich fordert die Einheitlichkeitssicherung nicht die Zulassung

der Revision unter dem Gesichtspunkt fehlender Prüfung des Anfechtungstat-

bestandes des § 3 Abs. 2 AnfG. Denn auch insoweit mangelt es jedenfalls, wie

bei § 4 AnfG, an der erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung, die

hier zudem unmittelbar durch den angefochtenen Abschluss des neuen Miet-

vertrages hätte eingetreten sein müssen. Wie ausgeführt ist für den Zeitraum, in

dem die Gleichwertigkeit der Leistungen fortbestand, eine solche Gläubigerbe-

nachteiligung nicht feststellbar.

Fischer Raebel Kayser

Vill Lohmann

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 02.11.2001 - 10 O 712/00 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.12.2005 - 4 U 49/02 -