BGH Beschluss vom 06.12.2007 – IX ZR 17/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 17/06
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 6. Dezember 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
20. Dezember 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
178.952,15 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich angesehene Frage, ob der
teilweise Verzicht auf bislang geschuldete Mietzinsen auch dann eine unentgelt-
liche Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG darstellt, wenn die künftig zu zah-
lende Miete - etwa im Hinblick auf geltend gemachte Mängel der Mietsache -
der Höhe nach zwar vorübergehend angemessen sei, der Schuldner jedoch
keine Gegenleistung für einen dauerhaften Verzicht erhält, ist nicht entschei-
dungserheblich. Selbst nach dem Vortrag der Beschwerde haben in dem streiti-
gen Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis 30. November 2000 die vorhandenen
Mängel weiter bestanden. Dann dauerte in diesem Zeitpunkt auch die von der
aufgeworfenen Grundsatzfrage vorausgesetzte Angemessenheit des neu ver-
einbarten Mietzinses fort. Damit fehlt es für diesen Zeitraum sowohl an einer
Unentgeltlichkeit wie an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung.
Für einen Zeitraum, in dem die Mängel beseitigt sein würden, wäre die
Frage im Übrigen nicht klärungsbedürftig. Eine unentgeltliche Leistung läge
dann in Höhe des Differenzbetrages zur angemessenen Miete vor.
2. Der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor, so-
weit sich das Berufungsgericht an der Einholung eines Sachverständigengut-
achtens zur Höhe der angemessenen Miete gehindert gesehen hat. Das Grund-
recht auf rechtliches Gehör ist zwar verletzt, wenn das Gericht erhebliche Be-
weisanträge nicht berücksichtigt (BVerfGE 69, 141, 143 f; BVerfG NJW 2001,
1565). Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist jedoch den einzel-
nen Verfahrensordnungen überlassen. Artikel 103 Abs. 1 GG gewährt deshalb
keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen aus Gründen des
materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt. Die Nichtberücksichti-
gung eines als erheblich angesehenen Beweisangebotes verstößt dann gegen
Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet oder die
Annahme, sie könne auf das Prozessrecht gestützt werden, offenkundig unrich-
tig ist (BVerfG NJW 2001, 1565).
Das Berufungsgericht hat die von ihm zunächst angeordnete Einholung
eines Sachverständigengutachtens als unmöglich angesehen, weil der Sach-
verständige ausdrücklich erklärt hatte, die Beweisfrage könne nicht geklärt wer-
den. Dies lässt eine Verletzung des Grundrechts der Klägerin auf rechtliches
Gehör nicht erkennen, weil ungeeignete Beweise nicht erhoben werden müssen
(vgl. BVerfG NJW 1993, 254, 255; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. Rn. 10a vor
3. Die von der Beschwerde als grundsätzlich angesehene Frage, ob die
Rechtsprechung zu § 411 Abs. 3 ZPO, wonach auf Antrag einer Partei stets das
Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuord-
nen ist, auf Fälle der vorliegenden Art zu übertragen ist, ist nicht entschei-
dungserheblich. Die Klägerin hatte die Anhörung des Sachverständigen zu in-
haltlichen Problemen, nicht zur Klärung der Frage beantragt, ob überhaupt ein
Gutachten erstattet werden könne.
4. Durch eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 139 ZPO wurde das
Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör jedenfalls nicht in entschei-
dungserheblicher Weise verletzt. Die Beschwerde macht nicht geltend, die Klä-
gerin habe bei Erteilung des von ihr vermissten Hinweises die Erhebung ande-
rer Beweise beantragt. Das Berufungsgericht hat über die streitige Frage ohne-
hin Sachverständigenbeweis erheben wollen. Die Beweiserhebung scheiterte
nicht an einem fehlenden Antrag der Klägerin, sondern an der Untauglichkeit
des Beweismittels.
5. Schließlich fordert die Einheitlichkeitssicherung nicht die Zulassung
der Revision unter dem Gesichtspunkt fehlender Prüfung des Anfechtungstat-
bestandes des § 3 Abs. 2 AnfG. Denn auch insoweit mangelt es jedenfalls, wie
bei § 4 AnfG, an der erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung, die
hier zudem unmittelbar durch den angefochtenen Abschluss des neuen Miet-
vertrages hätte eingetreten sein müssen. Wie ausgeführt ist für den Zeitraum, in
dem die Gleichwertigkeit der Leistungen fortbestand, eine solche Gläubigerbe-
nachteiligung nicht feststellbar.
Fischer Raebel Kayser
Vill Lohmann
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 02.11.2001 - 10 O 712/00 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.12.2005 - 4 U 49/02 -