BGH Beschluss vom 10.12.2007 – AnwZ (B) 1/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 1/07
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2007
in dem Verfahren
wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Frellesen
und Schaal,
die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger
und
Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer
nach mündlicher Verhandlung am 10. Dezember 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom
5. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.000 €.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 30. Oktober 1977 zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2001 widerrief die Antragsgegnerin
die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Die
Widerrufsverfügung wurde bestandskräftig (Senatsbeschluss vom 8. November
2004 – AnwZ(B) 83/03); das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungs-
beschwerde des Antragstellers nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom
6. Dezember 2005 - 1 BvR 2469/05). Mit Schreiben vom 30. März 2006 bean-
tragte der Antragsteller seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die
Antragsgegnerin versagte die Wiederzulassung mit Bescheid vom 18. Juli 2006
nach § 7 Nr. 9 BRAO wegen fortbestehenden Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-
schwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache jedoch keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die
Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht versagt. Der Antrag auf
Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft ist bereits nicht statthaft; ihm steht die
Rechtskraft der vorherigen gerichtlichen Entscheidung über den Widerruf der
Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) entge-
gen. Davon abgesehen ist der Zulassungsantrag jedenfalls nicht begründet,
weil sich der Antragsteller weiterhin in Vermögensverfall befindet (§ 7 Nr. 9
BRAO).
1. Entscheidungen in Zulassungssachen sind, auch wenn sie im Verfah-
ren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergehen (§§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 Satz 2
BRAO), echte Streitentscheidungen und damit der materiellen Rechtskraft fä-
hig. Die Beteiligten können daher denselben Verfahrensgegenstand nicht er-
neut zur gerichtlichen Nachprüfung stellen. Diese Bindung durch die Rechts-
kraft der gerichtlichen Entscheidung - hier: des Senatsbeschlusses vom 8. No-
vember 2004 - AnwZ(B) 83/03) - besteht, solange nicht aufgrund neuer Um-
stände eine andere Sachlage eingetreten ist. Ein Antrag auf Wiederzulassung
darf daher nach einem gerichtlich bestätigten Widerruf der Anwaltszulassung
wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) nur eingebracht werden,
wenn substantiiert neue Tatsachen vorgebracht werden, die - sofern sie zutref-
fen - belegen, dass sich der Bewerber nicht mehr in Vermögensverfall befindet
(Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1996 - AnwZ(B) 35/96, BRAK-Mitt. 1997,
124, unter II 2, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2003 - AnwZ(B)
5/03, ZVI 2004, 242, unter II 1). Diesen Anforderungen genügt der Antrag auf
Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 30. März 2006 nicht.
2. Der Antragsteller hat in dem Formularantrag auf Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft und in seinem Begleitschreiben vom 30. März 2006 nicht
substantiiert behauptet, dass seine Vermögensverhältnisse zu diesem Zeitpunkt
- entgegen den tatsächlichen Feststellungen des Senatsbeschlusses vom
8. November 2004 im Widerrufsverfahren AnwZ(B) 83/03 - wieder geordnet
seien. Hierfür ist eine umfassende Darstellung der gegenwärtigen Vermögens-
verhältnisse erforderlich, die sich insbesondere auch im Einzelnen auf die Til-
gung der Schulden zu erstrecken hat, die zum Widerruf der Zulassung führten.
Daran fehlt es im Zulassungsantrag und ebenso im weiteren Vorbringen des
Antragstellers im gerichtlichen Verfahren.
a) Das Begleitschreiben zum Zulassungsantrag verweist im Wesentli-
chen auf einen beigefügten Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts F.
/P. vom 1. Juni 2005 für die GbR H. & P. sowie
auf einen Beschluss des Amtsgerichts C. vom 23. März 2006
(36b IN 368/06), mit dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mit-
gesellschafters P. eröffnet worden ist. Nachvollziehbare Erläuterungen dazu,
inwiefern dadurch der im vorangegangenen Widerrufsverfahren festgestellte
Vermögensverfall des Antragstellers beseitigt worden sein soll, fehlen ebenso
wie eine substantiierte Darlegung, dass die hohen Schulden des Antragstellers,
auf die im Senatsbeschluss vom 8. November 2004 unter II 2 verwiesen wird,
zwischenzeitlich getilgt worden sind. Insoweit beschränkt sich der Antragsteller
in seinem Begleitschreiben auf die Behauptung, dass restliche Handwerker-
rechnungen von ca. 75.000 €, die der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
vom 20. März 2003 zugrunde gelegen hätten, "zwischenzeitlich von der Bank
weggefertigt" worden seien. Im Übrigen nimmt der Antragsteller zu seinen im
Senatsbeschluss vom 8. November 2004 festgestellten Verbindlichkeiten nicht
Stellung. Damit enthalten der Zulassungsantrag und das Begleitschreiben kei-
ne hinreichenden Darlegungen zum Wegfall des im vorangegangenen Verfah-
ren festgestellten Vermögensverfalls.
b) Daran hat sich im weiteren Verlauf des Zulassungsverfahrens und
auch im gerichtlichen Verfahren nichts geändert. Der Antragsteller behauptet im
Beschwerdeverfahren selbst nicht, wie es für die Statthaftigkeit seines Antrags
erforderlich wäre (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1996, aaO, unter II 3),
sämtliche titulierten Forderungen, die zum Widerruf seiner Anwaltszulassung
geführt haben, zwischenzeitlich getilgt zu haben oder mit den Gläubigern Ver-
einbarungen getroffen zu haben, die erwarten lassen, dass es zu keinen weite-
ren Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommt. Er räumt vielmehr das Fortbeste-
hen titulierter Forderungen ausdrücklich ein, meint aber, (angeblich) vorhande-
ne Mittel sinnvoller verwenden zu können "als zur Begleichung einiger alter
Titel".
Insbesondere behauptet der Antragsteller zur eidesstattlichen Versiche-
rung vom 20. März 2003, anders als im Begleitschreiben zum Zulassungsan-
trag, im gerichtlichen Verfahren selbst nicht mehr, dass die zugrunde liegenden
Forderungen etwa vollständig getilgt worden seien. Es heißt hierzu im Antrag
auf gerichtliche Entscheidung nur noch, dass die "Eintragungen aus dem OE
2003 …weitgehend erledigt (seien) und kraft Gesetzes nach 3 Jahren gelöscht"
würden. Die Tatsache, dass eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach Ab-
lauf von drei Jahren gelöscht wird (§ 915a Abs. 1 ZPO) oder als gelöscht gilt
(§ 915b Abs. 2 ZPO), begründet aber keine Veränderung der Sachlage, die ein
Gesuch auf Wiederzulassung zulässig macht (Senatsbeschluss vom 9. De-
zember 1996, aaO, unter II 3 b). Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis hat
lediglich beweisrechtliche Bedeutung für die Feststellung des Vermögensver-
falls im Verfahren auf Widerruf der Zulassung. Ist die Zulassung entzogen wor-
den und die entsprechende Verfügung durch eine gerichtliche Entscheidung
bestätigt worden, hat infolge der Rechtskraftwirkung der Antragsteller ohnehin
- das heißt unabhängig von den Vermutungstatbeständen des § 7 Nr. 9 BRAO -
darzulegen und zu beweisen, dass es ihm infolge zwischenzeitlich eingetrete-
ner Umstände gelungen ist, den Vermögensverfall zu beseitigen (aaO).
Darauf zielt das Vorbringen des Antragstellers letztlich auch gar nicht ab.
Der Antragsteller ist nicht darum bemüht, im Einzelnen darzulegen, dass und
wodurch der im vorangegangenen Widerrufsverfahren festgestellte Vermö-
gensverfall etwa beseitigt worden wäre, sondern beruft sich wiederholt - auch
im Beschwerdeverfahren - darauf, "niemals in Vermögensverfall" gewesen zu
sein. Dem steht jedoch die rechtskräftige Feststellung im vorangegangenen
Widerrufsverfahren AnwZ(B) 83/03 entgegen. Auf den erneut erhobenen Vor-
wurf des Antragstellers, der Senatsbeschluss vom 8. November 2004 enthalte
hinsichtlich der gegen den Antragsteller gerichteten Forderung der
HE. aus einer bestehenden Grundschuld über 10.800.000,-- DM eine
"publikumswirksame, unwahre Darstellung", ist nach dem rechtskräftigen Ab-
schluss des Widerrufsverfahrens nicht nochmals einzugehen; die hierauf bezo-
genen Anhörungsrügen hat der Senat durch seine Beschlüsse vom 18. April
und 21. Oktober 2005 zurückgewiesen.
c) Da es bereits an substantiierten Darlegungen zu einem etwaigen zwi-
schenzeitlichen Wegfall des im Widerrufsverfahren festgestellten Vermögens-
verfalls fehlt, kommt es auf die Aufstellung im Versagungsbescheid der An-
tragsgegnerin vom 18. Juli 2006 über aktuelle Vollstreckungsmaßnahmen ge-
gen den Antragsteller aus den Jahren 2005 und 2006 nicht weiter an. Auch ist
nicht erheblich, dass die neuen Eintragungen des Antragstellers im Schuldner-
verzeichnis aufgrund der eidesstattlichen Versicherung vom 25. Oktober 2005
und des Haftbefehls vom 28. März 2006, die im Zeitpunkt der Versagung der
Wiederzulassung - über die Tatsachenfeststellungen im Senatsbeschluss vom
8. November 2004 hinaus - zusätzlich die Vermutung für einen Fortbestand des
Vermögensverfalls des Antragstellers begründeten, aufgrund einer Tilgung der
zugrunde liegenden Forderungen über 2.500,-- € bzw. 410,-- € inzwischen wie-
der gelöscht worden sind.
3. Im Übrigen ist der Zulassungsantrag, wenn man ihn als statthaft anse-
hen wollte, jedenfalls nicht begründet. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht
angenommen, dass sich der Antragsteller (weiterhin) in Vermögensverfall be-
findet. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ver-
sagungsbescheids der Antragsgegnerin im Schuldnerverzeichnis eingetragen
und hat die dadurch begründete gesetzliche Vermutung für den Vermögensver-
fall - auch im gerichtlichen Verfahren - nicht widerlegt. Insoweit wird auf die zu-
treffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs
Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt
keine andere Beurteilung. Zwar sind die dem Versagungsbescheid zugrundlie-
genden neuen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis inzwischen wieder ge-
löscht worden. Von einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des An-
tragstellers, die im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75,
356), kann jedoch nicht allein aufgrund dieser Löschung ausgegangen werden.
Denn es fehlt, wie ausgeführt, an einer umfassenden Darlegung des Antragstel-
lers zu seinen gegenwärtigen Vermögensverhältnissen. Dies gilt auch für die im
Beschwerdeverfahren zuletzt eingereichten Schriftsätze des Antragstellers vom
2., 5. und 6. Dezember 2007.
Zur Klarstellung ist anzumerken, dass der Versagungsbescheid der An-
tragsgegnerin vom 16. Oktober 2007, mit dem der Antrag des Antragstellers auf
Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft erneut zurückgewiesen worden ist,
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Hirsch
Ernemann
Frellesen
Schaal
Hauger
Kappelhoff
Stüer
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 05.10.2006 - BayAGH I - 23/06 -