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BGH Beschluss vom 10.12.2007 – AnwZ (B) 13/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 13/07

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Frellesen und Schaal, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff

sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer

am 10. Dezember 2007 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom

18. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden.

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 23. Juni 2006 die Zulassung

des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung an.

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Der Anwaltsgerichtshof hat die aufschiebende Wirkung des Antrags des

Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung nach § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO

wiederhergestellt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung selbst jedoch zu-

rückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des Antrags wendet sich der Antrag-

steller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

4

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in

der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-

waltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-

teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt

(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90,

BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94,

BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder

Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO)

eingetragen ist. Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit sieben

Haftbefehlsanordungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H.

eingetragen, so dass der Vermutungstatbestand gegeben war. Am 10. Mai

2006 hatte er die eidesstattliche Versicherung (§ 807 ZPO) abgegeben. Gegen

ihn lagen zudem die in der Widerrufsverfügung aufgeführten titulierten Forde-

rungen vor, deren vollständige Erledigung der Antragsteller nicht nachzuweisen

vermocht hatte.

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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-

teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi-

derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer

derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-

anwalts mit Mandantengeldern.

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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller

nicht dargetan. Zwar hat er zwischenzeitlich einzelne Verbindlichkeiten begli-

chen und auf andere Teilleistungen erbracht. Ausweislich der Forderungsliste

(FL) der Antragsgegnerin, der der Antragsteller nicht entgegengetreten ist,

stehen jedoch - nur exemplarisch - weiterhin noch folgende Forderungen offen:

Fa.

i. GmbH & Co KG

- 17.304,42 €

(FL Nr. 40); B.

GmbH - 5.592,05 € (FL Nr. 49); Ba AG

- 130.521,64 € (FL Nr. 31); Fa. S. AG - 7.577,70 € (FL Nr. 45, 50-59 und

59 A); Finanzamt H. 115.398,77 € (FL Nr. 33). Insgesamt beläuft

sich danach der Schuldenstand des Antragstellers auf ca. 320.000 €. Darüber

hinaus sind gegen den Antragsteller immer wieder neue Zwangsvollstre-

ckungsmaßnahmen bekannt geworden, zuletzt laut Mitteilung des zuständigen

Gerichtsvollziehers vom 11. September 2007 ein Vollstreckungsauftrag der

V. GmbH über eine Hauptforderung von 10.122,01 € auf der

Grundlage eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts U. vom

27. Juli 2007. Schließlich liegen gegen den Antragsteller weiterhin vier Eintra-

gungen im Schuldnerverzeichnis vor, so dass auch der Vermutungstatbestand

des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO fortbesteht. Eine vollständige Übersicht über die

bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte hat der Antragsteller

trotz eines entsprechenden Hinweises durch den Senat nicht vorgelegt. Dies

geht zu seinen Lasten.

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3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der

Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. An-

haltspunkte für einen Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl.

Beschl. vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) liegen nicht

vor.

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4. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Be-

teiligten auf deren Durchführung verzichtet haben.

Hirsch Ernemann Frellesen Schaal

Hauger Kappelhoff Stüer

Vorinstanz:

OLG Celle, Entscheidung vom 18.12.2006 - AGH 26/06 -