BGH Beschluss vom 10.12.2007 – AnwZ (B) 28/07
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 28/07
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2007
in dem Verfahren
gegen
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger,
Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer
am 10. Dezember 2007 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 23. Juni 2006 nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers mit Bescheid vom 10. Juli 2007 nochmals widerrufen,
nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO.
Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgeg-
nerin mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 die Bereitschaft erklärt, sich einer
Erledigungserklärung des Antragstellers anzuschließen; der Antragsteller hat
hierzu keine Erklärung abgegeben.
II.
Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache
hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor
der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem der Antragsteller sich
zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.;
vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 29. Mai 2007 - AnwZ (B) 74/06). Über die
Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entspre-
chend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen,
diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt
des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.
Hirsch Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal
Hauger Kappelhoff Stüer
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 05.03.2007 - AGH 24/06 -