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BGH Beschluss vom 10.12.2007 – AnwZ (B) 28/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 28/07

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2007

in dem Verfahren

gegen

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger,

Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer

am 10. Dezember 2007 beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

3

Der Antragsteller wurde 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 23. Juni 2006 nach

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers.

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung des Antragstellers mit Bescheid vom 10. Juli 2007 nochmals widerrufen,

nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO.

Nach Eintritt der Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids hat die Antragsgeg-

nerin mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 die Bereitschaft erklärt, sich einer

Erledigungserklärung des Antragstellers anzuschließen; der Antragsteller hat

hierzu keine Erklärung abgegeben.

II.

4

Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache

hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor

der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem der Antragsteller sich

zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.;

vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 29. Mai 2007 - AnwZ (B) 74/06). Über die

Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entspre-

chend § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen,

diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt

des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und

Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.

Hirsch Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal

Hauger Kappelhoff Stüer

Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 05.03.2007 - AGH 24/06 -