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BGH Beschluss vom 10.12.2007 – AnwZ (B) 5/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 5/07 AnwZ(B) 6/07

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Frellesen und Dr. Schaal, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff

sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer

nach mündlicher Verhandlung am 10. Dezember 2007

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüs-

se des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom

6. November 2006 (AGH 9/06 und AGH 25/06 (II20)) wird zurück-

gewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde am 22. Januar 2002 zur Rechtsanwaltschaft zu-

gelassen; seit dem 17. September 2003 ist er als Rechtsanwalt bei dem Amts-

gericht und bei dem Landgericht H. zugelassen. Die Antragsgegnerin

widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfü-

gung vom 24. Februar 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögens-

verfalls und nochmals mit Verfügung vom 23. Juni 2006 nach § 14 Abs. 2 Nr. 6

BRAO a.F. wegen Aufgabe der Kanzlei.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers. Der Senat hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entschei-

dung verbunden. Der Antragsteller ist der mündlichen Verhandlung ohne Ent-

schuldigung ferngeblieben und war auch nicht vertreten.

II.

3

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig, hat in der Sache aber

keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur

Rechtsanwaltschaft mit Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen (§ 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob auch die spätere

Widerrufsverfügung wegen Aufgabe der Kanzlei Bestand hat.

4

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Diese Voraussetzungen waren bei Erlass der Widerrufsverfügung erfüllt und

liegen weiterhin vor.

5

1. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in unge-

ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit

nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-

men; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldti-

teln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss

vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss

vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).

6

Die Antragsgegnerin hat ihre Widerrufsverfügung vom 24. Februar 2006

auf eine Vielzahl von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller ge-

stützt, insbesondere auf eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Fi-

nanzamts H. wegen Abgabenrückständen, die sich auf mindestens

9.979,94 € beliefen, auf Beitragsrückstände des Antragstellers gegenüber der

Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen in Höhe von 8.609,53 €, auf einen

Vollstreckungsauftrag über 5.222,28 € aufgrund eines (noch nicht rechtskräfti-

gen) Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts U. , sowie auf 14 weitere

Vollstreckungsaufträge wegen kleinerer Forderungen. Im Hinblick auf diese

Vollstreckungsmaßnahmen sind die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichts-

hof mit Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Wi-

derrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war. Dagegen bringt der An-

tragsteller im gerichtlichen Verfahren nichts vor. Er hat weder seinen Antrag auf

gerichtliche Entscheidung noch seine sofortige Beschwerde begründet.

7

Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich auch nicht

nachträglich konsolidiert, was im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen

wäre (BGHZ 75, 356). Dem steht bereits entgegen, dass der Antragsteller nach

der Mitteilung des Amtsgerichts H. am 5. Februar 2007 die eidesstattli-

che Versicherung abgegeben hat und in das Schuldnerverzeichnis des Amtsge-

richts H. eingetragen worden ist; die dadurch nach § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO begründete gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des An-

tragstellers hat dieser nicht widerlegt.

8

2. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist,

geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der

Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befin-

det; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-

gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff

von Gläubigern. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Interessen der

Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers ausnahms-

weise verneint werden kann, sind nicht ersichtlich. Vielmehr deuten die in der

Widerrufsverfügung aufgeführten Strafverfahren gegen den Antragsteller auf

eine solche Gefährdung hin. Auch dagegen bringt der Antragsteller im gerichtli-

chen Verfahren nichts vor.

Hirsch

Ernemann

Frellesen

Schaal

Hauger

Kappelhoff

Stüer

Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 06.11.2006 - AGH 25/06 (II20) -