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BGH Beschluss vom 10.12.2007 – AnwZ (B) 93/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 93/05

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2007

in dem Verfahren

wegen Zulassung der Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal und die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer

am 10. Dezember 2007

beschlossen:

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszü-

gen des erledigten Verfahrens nicht erhoben. Auslagen werden

nicht erstattet.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die erste Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wurde am

5. Juni 1997 wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung widerrufen. Seinen An-

trag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 16. Oktober 2003 wies

die Antragsgegnerin am 20. Oktober 2004 wegen Vermögensverfalls zurück.

Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zurückweisung seines

Widerzulassungsantrags hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Am

24. August 2007 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Rechtsanwalt-

schaft zugelassen und das Verfahren für erledigt erklärt. Dem hat sich der An-

tragsteller angeschlossen.

2

Durch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft hat sich

die Hauptsache erledigt. Bei der entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu tref-

fenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass dem An-

tragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht

nach § 7 Nr. 9 BRAO versagt worden und erst im Laufe des gerichtlichen Ver-

fahrens die Voraussetzung für eine Wiederzulassung geschaffen worden ist.

Hirsch Ernemann Schmidt-Ränsch Schaal

Hauger Kappelhoff Stüer

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 05.08.2005 - 1 ZU 104/04 -