BGH Beschluss vom 10.12.2007 – AnwZ (B) 93/05
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 93/05
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2007
in dem Verfahren
wegen Zulassung der Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal und die Rechtsanwältinnen
Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer
am 10. Dezember 2007
beschlossen:
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszü-
gen des erledigten Verfahrens nicht erhoben. Auslagen werden
nicht erstattet.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
Die erste Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wurde am
5. Juni 1997 wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung widerrufen. Seinen An-
trag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 16. Oktober 2003 wies
die Antragsgegnerin am 20. Oktober 2004 wegen Vermögensverfalls zurück.
Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zurückweisung seines
Widerzulassungsantrags hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Am
24. August 2007 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Rechtsanwalt-
schaft zugelassen und das Verfahren für erledigt erklärt. Dem hat sich der An-
tragsteller angeschlossen.
Durch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft hat sich
die Hauptsache erledigt. Bei der entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu tref-
fenden Kostenentscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass dem An-
tragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zunächst zu Recht
nach § 7 Nr. 9 BRAO versagt worden und erst im Laufe des gerichtlichen Ver-
fahrens die Voraussetzung für eine Wiederzulassung geschaffen worden ist.
Hirsch Ernemann Schmidt-Ränsch Schaal
Hauger Kappelhoff Stüer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 05.08.2005 - 1 ZU 104/04 -