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BGH Beschluss vom 10.12.2007 – KZR 14/07

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

KZR 14/07

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Eisenbahntrassennutzung

AEG § 14b; GWB § 90; EnWG § 104; TKG § 139

Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und des Telekommunikations- gesetzes über die Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in eisenbahnrechtlichen Streitigkeiten nicht entsprechend anzuwenden.

BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 – KZR 14/07 – OLG Düsseldorf

LG Duisburg

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2007 durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und

Dr. Strohn

beschlossen:

Der Beteiligungsantrag der Bundesnetzagentur wird zurückgewie-

sen.

Gründe

1

I. Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG und

unterhält und betreibt den ganz überwiegenden Teil des deutschen Eisenbahn-

schienennetzes. Die Beklagte ist ein nach § 6 AEG zugelassenes privates Ei-

senbahnverkehrsunternehmen, das u.a. im Bereich des Schienengüterverkehrs

tätig ist.

2

Auf der Grundlage eines Rahmenvertrages vom 3. Februar 2000 nutzte

die Beklagte Infrastruktureinrichtungen der Klägerin, wobei der Vertrag vorsah,

dass sich das Entgelt für die in Anspruch genommenen Leistungen nach der

jeweils gültigen Trassenpreisliste der Klägerin richten sollte. Zum damaligen

Zeitpunkt war dies das Trassenpreissystem 1998 (TPS 1998), das für die Tras-

sennutzung zwei unterschiedliche Entgelte vorsah. Der "InfraCard-Tarif" be-

stand aus einem Grundpreis, dessen Höhe insbesondere von der Länge und

Kategorie der Strecken abhängig war, und einem variablen Preisanteil, dessen

Höhe sich nach der Belastungsklasse und den gefahrenen Kilometern richtete.

Daraus ergab sich ein (stark) degressives Nutzungsentgelt für den Fahrtkilome-

ter. Demgegenüber war der "Vario-Tarif" linear gestaltet, indem er eine allein

von der Streckenkategorie und der Belastungsgrenze abhängige Kilometerpau-

schale vorsah. Die Beklagte wählte den "Vario-Tarif", weil sich der "InfraCard-

Tarif" aufgrund ihres hohen Streckennutzungsvolumens allein für die Deutsche-

Bahn-Tochter DB Cargo AG (jetzt Railion Deutschland AG) rechnete. Zum

1. April 2001 wurde das Preissystem TPS 98 durch ein neues Preisgefüge (TPS

01) ersetzt.

3

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Trassennut-

zungsentgelte für die Zeit vom 1. März 2001 bis zum 30. Juni 2004 in Höhe von

insgesamt 542.471,94 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte hat die Auf-

rechnung mit Ansprüchen auf Rückzahlung ihrer Auffassung nach überhöhter

Nutzungsentgelte erklärt und widerklagend die Rückzahlung weiterer

95.763,46 € für das Jahr 2000 begehrt.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Wi-

derklage zur Zahlung von 93.087,70 € verurteilt. Die Berufung der Klägerin ist

ohne Erfolg geblieben.

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen rich-

tet sich die Beschwerde der Klägerin, über die der Senat noch nicht entschie-

den hat.

Die Bundesnetzagentur beantragt, sie am Verfahren zu beteiligen und ihr

Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Klägerin tritt dem

Antrag entgegen.

7

II.

Der Beteiligungsantrag der Bundesnetzagentur ist unbegründet.

Für die begehrte Beteiligung gibt es keine gesetzliche Grundlage.

8

Gegenstand des Rechtsstreits sind zum einen die von der Klägerin gel-

tend gemachten vertraglichen Zahlungsansprüche, zum anderen die von der

Beklagten im Wege der Aufrechnung und der Widerklage geltend gemachten

Ansprüche auf Rückzahlung überhöhter Entgelte für die Trassennutzung. Es

handelt sich daher weder um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die sich aus

dem Energiewirtschaftsgesetz, noch um einen Rechtsstreit, der sich aus dem

Telekommunikationsgesetz ergibt. Nur für diese beiden Fälle sehen jedoch

§ 104 EnWG und § 139 TKG die Benachrichtigung und Beteiligung der Bun-

desnetzagentur vor.

9

Dass für die Entscheidung des Rechtsstreits eisenbahnrechtliche Vor-

schriften von Bedeutung sind, rechtfertigt ein Beteiligungsrecht der Bundes-

netzagentur nicht. Das Allgemeine Eisenbahngesetz enthält zwar in den

§§ 14b ff. die durch Gesetz vom 27. April 2005 (BGBl. I 1138) eingefügten Vor-

schriften über Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde, der nach

§ 14b Abs. 1 AEG die Aufgabe obliegt, die Einhaltung der Vorschriften des Ei-

senbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu überwachen,

nach Nummer 4 der Vorschrift insbesondere hinsichtlich der Benutzungsbedin-

gungen, Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen. Anders als das Energiewirt-

schaftsgesetz (§§ 102 bis 105 EnWG) enthält das Allgemeine Eisenbahngesetz

jedoch keine Vorschriften über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach diesem

Gesetz und anders als § 139 TKG auch keinen Verweis auf § 90 Abs. 1 und 2

GWB mit der Maßgabe, dass insoweit die Bundesnetzagentur an die Stelle des

Bundeskartellamts tritt.

10

Entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts kann ein Beteiligungs-

recht der Bundesnetzagentur auch nicht im Wege einer Gesamtanalogie aus

den Vorschriften der §§ 90 GWB, 104 EnWG und 139 TKG abgeleitet werden.

Die hierfür erforderliche planwidrige Regelungslücke ist nicht erkennbar. Der

Gesetzgeber hat die Vorschriften über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich

zwischen Unternehmen ergeben können, die auf regulierten Märkten tätig sind,

durchaus unterschiedlich ausgestaltet. Während er in den Abschnitten 6 und 7

des Achten Teils des Energiewirtschaftsgesetzes nach dem Vorbild des Vierten

und Fünften Abschnitts des Dritten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-

schränkungen Regelungen über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sowie gemein-

same Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Verwaltungs- und

Bußgeldsachen getroffen hat, hat er sich im Telekommunikationsrecht darauf

beschränkt, die entsprechende Anwendung des § 90 Abs. 1 und 2 GWB anzu-

ordnen. Im Eisenbahnrecht hat der Gesetzgeber hingegen zwar – ebenso wie

im Postrecht (§ 48 PostG) – die Zusammenarbeit zwischen Kartell- und Regu-

lierungsbehörden geregelt (§ 14b Abs. 2 AEG), aber trotz der zivilrechtlichen

Ansprüche, die in beiden Gesetzen begründet worden sind, davon abgesehen,

Vorschriften über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten oder zumindest über die Be-

teiligung der Regulierungsbehörde an solchen Streitigkeiten zu schaffen. Allein

der Umstand, dass eine solche Beteiligung durchaus zweckmäßig sein mag,

legitimiert die Rechtsprechung nicht dazu, ohne gesetzliche Grundlage ein sol-

ches Beteiligungsrecht zu schaffen, mit dem prozessuale Befugnisse

auch gegenüber den Parteien und Dritten verbunden sind (§ 90 Abs. 1 Sätze 1

und 2 und Abs. 2 Satz 1 GWB, § 104 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EnWG).

Hirsch Bornkamm Raum

Meier-Beck Strohn

Vorinstanzen:

LG Duisburg, Entscheidung vom 15.12.2005 – 21 O 119/04

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.02.2007 – VI – U (Kart) 3/06 –