Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.12.2007 – AnwZ (B) 41/07

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 41/07

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie den

Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsan-

walt Prof. Dr. Stüer

am 12. Dezember 2007 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-

schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land

Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2007 wird verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Bescheid vom 13. Juli 2006 hat die Antragsgegnerin ihre Zulassung nach § 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Hiergegen hat die

Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Verlauf des

anwaltsgerichtlichen Verfahrens hat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 20.

November 2006 den Widerrufsbescheid vom 13. Juli 2006 widerrufen, nachdem

die Antragstellerin die Begleichung einer titulierten Forderung in Höhe von

7.000 € nachgewiesen hatte. Der Anwaltsgerichtshof hat daraufhin in entspre-

chender Anwendung des § 91 a ZPO der Antragstellerin die Gerichtskosten

einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin auferlegt.

Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Nach § 42 BRAO steht dem Rechtsanwalt gegen die Entscheidung des

Anwaltsgerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und

2 angeführten Fällen zu. Danach ist sie weder gegen die Feststellung der Erle-

digung der Hauptsache noch gegen die Kostenentscheidung oder die Festset-

zung des Geschäftswerts gegeben (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom

19. November 2001 - AnwZ (B) 71/00; vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 57/96 -

BRAK-Mitt. 1997, 128; vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 66/02, BGHR

BRAO § 42 Abs. 1 Hauptsache - Erledigung 1 und vom 6. Juni 2005 - AnwZ (B)

94/04).

4

Zwar ist hiervon eine Ausnahme in Fällen zu machen, in denen der An-

waltsgerichtshof die Hauptsache für erledigt erklärt und über die Kosten ent-

schieden hat, obwohl der Antragsteller seinen Sachantrag aufrechterhalten hat,

da dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Sache nach als unzuläs-

sig angesehen und damit im Sinne des § 42 Abs. 1 BRAO zurückgewiesen

worden ist (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2003 - AnwZ (B) 59/01 - AnwBl.

2003, 367 m. Nachw.). So verhält es sich hier indes nicht. Vielmehr hat die An-

tragstellerin im Termin vor dem Anwaltsgerichthof erklärt, dass sie im Fall eines

Widerrufs des Widerrufsbescheides durch die Antragsgegnerin ihrerseits den

Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurücknehmen werde.

5

Über die unzulässige sofortige Beschwerde konnte ohne mündliche

Verhandlung entschieden werden (vgl. BGHZ 44, 25 ff.).

Terno Ernemann Frellesen Schaal

Wüllrich Hauger Stüer

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 23.02.2007 - 1 ZU 95/06 -