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BGH Beschluss vom 12.12.2007 – IV ZR 268/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 268/06

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

beschlossen:

Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom

14. November 2007 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte

Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Ergänzend ist zu

bemerken:

Nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des

Berufungsgerichts war die Bestellung der - den Kaufpreis des

Grundstücks weit übersteigenden - Grundschuld nicht von der

ursprünglich im Grundstückskaufvertrag erteilten Belastungsvollmacht

gedeckt, sondern beruhte auf späteren Absprachen, die zwischen der

Beklagten und dem Darlehensschuldner einerseits sowie zwischen

Letzterem und der Klägerin andererseits getroffen wurden. Zum Inhalt

ihrer Vereinbarungen mit dem Darlehensschuldner hat die Klägerin

nicht vorgetragen. Mithin steht nicht fest, ob die Finanzierung des

Grundstückskaufpreises Hauptzweck der Grundschuld war oder ob

aufgrund weitergehender Verflechtung der Klägerin mit dem

Unternehmen des Darlehensschuldners diesem mit der Grundschuld

eine Kreditgrundlage zur Verfügung gestellt werden sollte.

Terno

Dr. Schlichting

Wendt

Felsch

Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.07.2004 - 21 O 68/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.09.2006 - 21 U 187/04 -