BGH Beschluss vom 12.12.2007 – IV ZR 268/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 268/06
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
beschlossen:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom
14. November 2007 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte
Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Ergänzend ist zu
bemerken:
Nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts war die Bestellung der - den Kaufpreis des
Grundstücks weit übersteigenden - Grundschuld nicht von der
ursprünglich im Grundstückskaufvertrag erteilten Belastungsvollmacht
gedeckt, sondern beruhte auf späteren Absprachen, die zwischen der
Beklagten und dem Darlehensschuldner einerseits sowie zwischen
Letzterem und der Klägerin andererseits getroffen wurden. Zum Inhalt
ihrer Vereinbarungen mit dem Darlehensschuldner hat die Klägerin
nicht vorgetragen. Mithin steht nicht fest, ob die Finanzierung des
Grundstückskaufpreises Hauptzweck der Grundschuld war oder ob
aufgrund weitergehender Verflechtung der Klägerin mit dem
Unternehmen des Darlehensschuldners diesem mit der Grundschuld
eine Kreditgrundlage zur Verfügung gestellt werden sollte.
Terno
Dr. Schlichting
Wendt
Felsch
Dr. Franke
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.07.2004 - 21 O 68/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.09.2006 - 21 U 187/04 -