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BGH Beschluss vom 13.12.2007 – 3 StR 385/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 385/04
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 23. Dezember 2003
a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Verstoßes gegen
§ 13 Bundesärzteordnung in vier Fällen und gegen § 18 Nr. 2
Zahnheilkundegesetz in einem Fall verurteilt worden ist,
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter
Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverlet-
zung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zehn
Fällen verurteilt ist,
c) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwen-
digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
A.
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zehn Fällen, davon in sechs Fäl-
len in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 13 Bundesärzteordnung (BÄO) und
in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 18 Nr. 2 Zahnheilkunde-
gesetz (ZHG) sowie wegen Verstoßes gegen § 13 BÄO in vier weiteren Fällen
und wegen Verstoßes gegen § 18 Nr. 2 ZHG in einem weiteren Fall zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat ihn darüber hinaus zur
Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an die Nebenklägerin S.
verurteilt und festgestellt, dass der Angeklagte ihr zum Ersatz künftiger mate-
rieller und immaterieller Schäden verpflichtet ist.
2
Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit
Urteil vom 13. Oktober 2005 (BGHSt 50, 245) die Entscheidung im Schuld-
spruch dahin geändert, dass die Verurteilung nach § 13 BÄO bzw. § 18 Nr. 2
ZHG entfällt. Im Übrigen hat er die Revision verworfen und dazu ausgeführt:
"Soweit in sieben Fällen die tateinheitliche Verurteilung nach § 13 BÄO bzw.
§ 18 Nr. 2 ZHG entfallen und nur eine solche wegen vorsätzlicher Körperverlet-
zung verblieben ist, kann dahinstehen, ob durchweg ein Beruhen der Einzel-
strafen auf der vom Landgericht angenommenen rechtlichen Würdigung auszu-
schließen ist. Die erkannten Einzelstrafen sind jedenfalls angemessen (§ 354
Abs. 1 a Satz 1 StPO). Angesichts der in ihrer Kunstfehlerhaftigkeit und groben
Pflichtwidrigkeit kaum zu überbietenden 'Behandlungen' des Angeklagten sowie
mit Blick auf die schweren gesundheitlichen Folgen bei den Tatopfern und die
Vielzahl der Fälle erscheinen mildere Strafen unvertretbar. Aus denselben Er-
wägungen hat auch die Gesamtstrafe (ungeachtet des Wegfalls von neun Ein-
zelstrafen von jeweils 60 Tagessätzen) Bestand."
3
Gegen die Entscheidung des Senats hat der Angeklagte Verfassungsbe-
schwerde erhoben. Soweit er dabei gerügt hat, der Senat habe seine Pflicht
verletzt, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, hat das Bundes-
verfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde als unzulässig erachtet. Soweit
er eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren und seiner Berufsfrei-
heit durch den Schuldspruch geltend gemacht hat, ist die Verfassungsbe-
schwerde als unbegründet angesehen worden. Das Bundesverfassungsgericht
hat die Verfassungsbeschwerde lediglich im Hinblick auf den durch den Senat
aufrechterhaltenen Strafausspruch wegen einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG für begründet erachtet.
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Das Bundesverfassungsgericht hat den "Beschluss" des Senats insge-
samt aufgehoben. Hieran besteht kein Zweifel, auch wenn die Gründe der Ent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht erkennen lassen, dass das
Urteil des Senats im Schuldspruch Grundrechte des Angeklagten verletzt hätte.
Die Sache ist an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen worden, so dass
nunmehr über die gesamte Revision erneut zu entscheiden war (BVerfG
- 1. Kammer des Zweiten Senats - Beschl. vom 23. Oktober 2007 - 2 BvR
2090/05).
B.
5
I. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Wuppertal hält rechtlicher
Nachprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte wegen verbotener Ausübung
des Arzt- bzw. Zahnarztberufs gemäß § 13 BÄO bzw. § 18 Nr. 2 ZHG verurteilt
worden ist.
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1. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte ist deutscher Staats-
angehöriger. Nach dem Studium der Medizin und der Zahnmedizin wurde ihm
in Deutschland die Approbation als Arzt und als Zahnarzt erteilt. Er arbeitete
von 1974 bis 1979 als Stationsarzt im Klinikum der Universität. 1978 ließ er sich
- mit einer belgischen "Approbation" - in Belgien als Arzt nieder und verlegte
auch seinen Wohnsitz dorthin. Ab 1981 praktizierte er zusätzlich in einer Ge-
meinschaftspraxis in W. . 1989 meldete er seine Niederlassung und
Praxisführung in Deutschland ab und erbrachte fortan vom Ort seiner belgi-
schen Niederlassung aus Leistungen als Belegarzt in der von ihm gegründeten
W. er-Klinik.
7
Mit Verwaltungsakt vom 10. August 2000 ordnete die Bezirksregierung in
Düsseldorf "wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit im Rahmen der Be-
rufsausübung" das Ruhen der Approbation des Angeklagten als Zahnarzt und
Arzt an. Zugleich verfügte sie die sofortige Vollziehung dieser Anordnung. Wi-
derspruch und Anträge des Angeklagten, im Verwaltungsrechtsweg die auf-
schiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, blieben erfolglos.
Die Ruhensanordnung ist bestandskräftig geworden.
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9
In Kenntnis des Ruhens seiner deutschen Approbation nahm der Ange-
klagte ab dem Spätsommer 2000 bis Juni 2002 in Deutschland an verschiede-
nen Patienten ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlungen vor.
2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten nach
§ 13 BÄO nicht. Nach dieser Norm, die das in § 5 Heilpraktikergesetz strafbe-
wehrte Verbot der Ausübung des Arztberufs ohne Approbation oder sonstige
Gestattung ergänzt, macht sich nur strafbar, wer die Heilkunde ausübt, solange
durch vollziehbare Verfügung das Ruhen seiner dafür erforderlichen deutschen
Approbation angeordnet ist.
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a) Der Angeklagte benötigte für die festgestellten Behandlungsmaßnah-
men, die Gegenstand der Verurteilung sind, keine deutsche Approbation. Seine
Tätigkeit war ihm vielmehr unabhängig hiervon gemäß § 2 Abs. 3, § 10 b Abs. 1
BÄO gestattet. Denn er hat, nachdem er seine Niederlassung und Praxis-
führung in Deutschland abgemeldet hatte, diesen Beruf im Inland lediglich vor-
übergehend ausgeübt. Dazu war er als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, der zur Ausübung des ärztlichen Berufs in einem der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien) berechtigt ist, als
Dienstleistungserbringer i. S. d. Art. 50 des Vertrags zur Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft (EGV) befugt.
11
Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei im Inland nicht nur
vorübergehend als Arzt tätig geworden, findet in den getroffenen Feststellungen
keine Stütze. Unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit als lediglich vor-
übergehend im Sinne von § 2 Abs. 3, § 10 b Abs. 1 BÄO anzusehen ist, kann
nur mit Blick auf europäisches Recht in seiner Auslegung durch den Europäi-
schen Gerichtshof beurteilt werden. Denn durch diese Vorschriften werden die
europarechtlichen Vorgaben der Art. 49, 50 EGV in das innerstaatliche Recht
umgesetzt, insbesondere die Bestimmung des Art. 50 Abs. 3 EGV, wonach der
Dienstleistende (hier der freiberuflich tätige Arzt; vgl. Art. 50 Abs. 2 Buchst. d
EGV) unbeschadet der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV zur Erbringung
seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben darf, in
dem seine Leistung erbracht wird. Maßgeblich für die Annahme bloß vorüber-
gehender Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
hofs nicht nur die Dauer der Leistung, sondern auch ihre Häufigkeit, regelmäßi-
ge Wiederkehr oder Kontinuität; selbst die Ausstattung des Dienstleistenden mit
einer bestimmten Infrastruktur im Aufnahmemitgliedstaat schließt den vorüber-
gehenden Charakter der Dienstleistung nicht notwendig aus (EuGH 1995 I,
4165 [4195] - Gebhard). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Angeklagte im
Tatzeitraum nur vorübergehend in Deutschland tätig geworden: Er hat nach den
getroffenen Feststellungen zwischen Spätsommer 2000 und Juni 2002 in 23
Fällen (16 Fälle sind angeklagt und abgeurteilt; sieben weitere, nicht angeklagte
Fälle sind festgestellt) Untersuchungen und Behandlungen vorgenommen, die
zum Teil nur kurze Zeit in Anspruch nahmen und vereinzelt nur deshalb in
Deutschland stattfanden, weil die Patienten dem Wunsch des Angeklagten,
nach Belgien zur Behandlung zu kommen, nicht nachkommen wollten. Das für
die ärztliche Tätigkeit notwendige Material hat der Angeklagte jeweils aus Bel-
gien mitgebracht und in W. lediglich die - von zwei zahnärztlichen Behand-
lungsstühlen abgesehen - leer stehenden Räume der Klinik genutzt.
12
b) Die sich danach aus § 2 Abs. 3, § 10 b Abs. 1 BÄO ergebende Befug-
nis des Angeklagten, vorübergehend als Arzt in Deutschland zu praktizieren,
wurde durch das Ruhen seiner deutschen Approbation nicht berührt.
13
aa) Zwar darf nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 BÄO, auf den sich das
Landgericht maßgeblich stützt, ein Arzt, dessen Approbation ruht, den ärztli-
chen Beruf nicht ausüben. Dies gilt, wie sich aus der Systematik der Bundes-
ärzteordnung ergibt, indessen nur, wenn er für seine Tätigkeit überhaupt eine
Approbation benötigt.
14
Die Bundesärzteordnung enthält in § 2 BÄO vier verschiedene, selbstän-
dig nebeneinander stehende Legitimationstatbestände für die Ausübung der
Heilkunde in Deutschland unter der Berufsbezeichnung Arzt oder Ärztin (vgl.
Schiwy, Deutsches Arztrecht, Bd. I § 2 BÄO Erläuterung 1.1, 21). Als Regelfall
bedarf der Arzt, der in Deutschland den ärztlichen Beruf uneingeschränkt aus-
üben will, der Approbation (§ 2 Abs. 1 BÄO). Von den weiteren Legitimations-
tatbeständen (§ 2 Abs. 2 bis 4 BÄO), die die ärztliche Tätigkeit in jeweils spezi-
fisch eingeschränkter Weise erlauben, interessiert hier allein § 2 Abs. 3 BÄO.
Danach dürfen - in Umsetzung der europarechtlich normierten Dienstleistungs-
freiheit (Art. 50 EGV) - Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäi-
schen Union, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs in einem der übrigen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union berechtigt sind, den ärztlichen Beruf vorü-
bergehend in Deutschland ausüben.
15
Die in § 2 Abs. 1 bis 4 BÄO genannten Legitimationstatbestände sind in
ihren Voraussetzungen und spezifischen Rechtsfolgen jeweils gesondert gere-
gelt: die Approbation im Abschnitt II (§§ 3 bis 9 BÄO), die Erlaubnis im Ab-
schnitt III (§§ 10, 10 a BÄO) und die Erbringung von Dienstleistungen im Ab-
schnitt IV (§ 10 b BÄO) der Bundesärzteordnung; die Berufsausübung für
"Grenzärzte" richtet sich nach den hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen
Verträgen (vgl. § 2 Abs. 4 BÄO).
16
Das durch § 13 BÄO strafbewehrte Verbot, den ärztlichen Beruf auszu-
üben, wenn die Approbation ruht (§ 6 Abs. 3 BÄO), ist in der Bundesärzteord-
nung im II. Abschnitt ("Die Approbation") geregelt. Sein Gegenstand ist nach
dem Regelungszusammenhang dementsprechend nur die ärztliche Tätigkeit,
die auf Grund einer erteilten Approbation erbracht wird und dem Erbringer nicht
aufgrund eines anderen Legitimationstatbestands erlaubt ist.
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Die vorübergehende ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 BÄO ist
demgegenüber in der Bundesärzteordnung im IV. Abschnitt ("Erbringung von
Dienstleistungen") in § 10 b BÄO näher normiert. Diese Vorschrift gestattet den
deutschen Behörden nicht, die Tätigkeit eines Arztes, der aufgrund seiner Ap-
probation in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorübergehend in Deutschland
praktiziert, in eigener Zuständigkeit zu unterbinden, wenn sie feststellen, dass
dieser seine ärztlichen Pflichten (vgl. § 10 b Abs. 3 Satz 1 BÄO) verletzt. Weder
wird dort § 6 BÄO in Bezug genommen noch in sonstiger Weise ein Zusam-
menhang zwischen dem Ruhen einer eventuell vorhandenen deutschen Appro-
bation und der Befugnis hergestellt, auf der Grundlage von § 2 Abs. 3, § 10 b
Abs. 1 BÄO vorübergehend in Deutschland zu praktizieren. Die einzige Mög-
lichkeit, auf eine Pflichtverletzung des vorübergehend in Deutschland praktizie-
renden Arztes zu reagieren, besteht in der unverzüglichen Unterrichtung der
zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Arztes (§ 10 b Abs. 3 Satz 2
BÄO). Erst wenn dem Arzt daraufhin durch die zuständige Behörde seines Her-
kunftsstaates seine dortige Zulassung entzogen wird, darf er auch in Deutsch-
land nicht mehr vorübergehend tätig werden (vgl. § 10 b Abs. 1 BÄO). Ob deut-
sche Behörden die vorübergehende Tätigkeit des Arztes in Fällen, in denen ei-
ne konkrete Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Patienten be-
steht, nach anderen Vorschriften untersagen können, bedarf hier keiner Ent-
scheidung, weil eine entsprechende Anordnung nicht ergangen ist und eine
Zuwiderhandlung auch nicht unter Strafandrohung stünde.
18
Diese Gesetzessystematik erfährt eine Bestätigung durch die Regelung
in § 10 a BÄO. In Absatz 3 dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die besondere
Erlaubnis für die fachzahnärztliche Tätigkeit nach § 10 a Abs. 1 oder 2 BÄO
beim Ruhen der zahnärztlichen Approbation ausdrücklich ausgeschlossen. Dies
zeigt deutlich, dass er in anderem Zusammenhang durchaus eine Wechselbe-
ziehung zwischen dem Ruhen einer Approbation und der Zulässigkeit der ärztli-
chen Tätigkeit auf anderer rechtlicher Grundlage als einer Approbation herstellt.
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bb) Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten keine andere Auslegung. Die
Ruhensanordnung dient zwar dazu, in unklaren Situationen oder Eilfällen dem
Arzt vorläufig den Beruf zu untersagen, und bezweckt damit den Schutz der
Öffentlichkeit bzw. der ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung (vgl. Schiwy
aaO § 6 BÄO Erläuterung 1a und 1e). Dieser Schutzzweck könnte es nahe le-
gen, dass - wovon auch das Landgericht im angegriffenen Urteil ausgegangen
ist - das Ruhen der Approbation zu einem umfassenden Tätigkeitsverbot ohne
Beschränkung auf die ausschließlich durch die Approbation erlaubte Tätigkeit
führt. Einer solchen Betrachtung steht aber zum einen entgegen, dass das Ge-
setz den Schutz der inländischen Bevölkerung vor unzuverlässigen Ärzten, die
aufgrund der Gestattung nach § 2 Abs. 3; § 10 b BÄO vorübergehend in
Deutschland praktizieren, auf andere Weise anstrebt: Nach § 13 Abs. 3 Satz 2
BÄO ist die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht
wird, verpflichtet, unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsstaates
über eine Pflichtverletzung zu unterrichten. Dies ermöglicht wiederum dieser
Behörde, dem Arzt die Erlaubnis zu entziehen, aufgrund derer er in Deutsch-
land tätig werden kann. Zum andern darf der hier zu beurteilende Sachverhalt
die Auslegung schon wegen seiner Besonderheiten, die ihn zu einem Ausnah-
mefall machen, nicht prägen: In aller Regel wird der Arzt, der auf der Grundlage
von § 2 Abs. 3 BÄO vorübergehend in Deutschland praktiziert, über keine deut-
sche Approbation verfügen. Es besteht dann von vornherein nicht die Möglich-
keit, über eine Ruhensanordnung nach § 6 Abs. 1 BÄO in seine hiesige Be-
rufsausübung einzugreifen. So läge es hier auch, wenn der Angeklagte auf sei-
ne Approbation verzichtet hätte, als er seine Praxis in Deutschland abmeldete,
oder wenn er immer nur in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union "approbiert" gewesen wäre. Allein der zufällige Umstand, dass er auch
noch eine - für seine vorübergehende Tätigkeit im Inland nicht benötigte - deut-
sche Approbation besaß, kann daher weder die Auslegung der einschlägigen
Vorschriften im allgemeinen noch deren Anwendung im hier zu beurteilenden
Sonderfall beeinflussen.
20
c) An diese verwaltungsrechtliche Rechtslage knüpfen auch die akzesso-
rischen Strafbestimmungen an, die (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG) noch weniger als
rein verwaltungsrechtliche Normen allein unter dem Aspekt eines als berechtigt
anerkannten Schutzzwecks ausdehnend ausgelegt werden können.
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3. Aus denselben Erwägungen ist auch eine Strafbarkeit des Angeklag-
ten nach § 18 Nr. 2 ZHG nicht gegeben. Die Rechtslage für die Ausübung der
Zahnheilkunde nach dem Zahnheilkundegesetz entspricht derjenigen der Bun-
desärzteordnung für die Ausübung des Arztberufs. Allein der Umstand, dass
sich der Grundtatbestand über die Gestattung der vorübergehenden Tätigkeit in
Deutschland durch Zahnärzte aus anderen EU-Mitgliedstaaten in § 1 Abs. 2
ZHG und damit im I. Abschnitt dieses Gesetzes über "Die Approbation als
Zahnarzt" findet, ändert hieran nichts; denn die systematische Unterscheidung
zwischen den Gestattungsformen der zahnärztlichen Tätigkeit aufgrund deut-
scher Approbation einerseits und der europarechtlich gewährleisteten Dienst-
leistungsfreiheit andererseits wird hinreichend deutlich dadurch, dass letztge-
nannte Tätigkeit im III. Abschnitt des Zahnheilkundegesetzes unter der Über-
schrift "Sonderbestimmungen" in § 13 a ZHG eine dem § 10 b BÄO entspre-
chende eigenständige Durchnormierung erfährt. Demgegenüber stellt § 1
Abs. 1 ZHG ausdrücklich klar, dass eine deutsche Approbation nur derjenige
benötigt, der im Geltungsbereich des Zahnheilkundegesetzes die Zahnheilkun-
de "dauernd" ausüben will. Ebenso wird die verwaltungsakzessorische Differen-
zierung der einschlägigen Strafvorschriften in § 18 ZHG besonders deutlich, da
hier ausdrücklich zwischen der unerlaubten Ausübung der Zahnheilkunde unter
Verstoß gegen § 1 Abs. 2 ZHG einerseits (§ 18 Nr. 1 ZHG) und während des
Ruhens der Approbation andererseits (§ 18 Nr. 2 ZHG) unterschieden wird.
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4. Nach alledem bedarf die von der Revision in den Mittelpunkt gestellte
Frage nach der Vereinbarkeit der innerstaatlichen Gesetze mit den Normen des
europäischen Gemeinschaftsrechts keiner Entscheidung. Entgegen der Grund-
annahme des Landgerichts fehlt es nämlich an einer Regelung des deutschen
Rechts, die die europarechtlichen Befugnisse des Angeklagten einschränkt. Der
Gesetzgeber hat eine spezifische berufsrechtliche Regelung nicht geschaffen,
durch die es deutschen Behörden ermöglicht würde, einem Arzt oder Zahnarzt,
der aufgrund der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit vorübergehend im
Inland praktiziert, bei Verstoß gegen seine Berufspflichten die Tätigkeit in eige-
ner Zuständigkeit zu untersagen und den Verstoß gegen dieses Berufsverbot
strafrechtlich zu sanktionieren. Dass eine derartige Regelung etwa zur Abwehr
möglicher Gefahren für potentielle Patienten in Deutschland mit der europa-
rechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht in Konflikt stünde, bedarf keiner nähe-
ren Begründung. Es gilt hier nichts anderes als für die Abwehr möglicher Ge-
fährdungen von Straßenverkehrsteilnehmern durch ungeeignete Kraftfahrzeug-
führer (vgl. zur Suspendierung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeu-
gen im Inland aufgrund einer durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union ausgestellten Fahrerlaubnis, wenn deren Inhaber im Inland die
Fahrerlaubnis etwa entzogen wird, § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV; hierzu auch EuGH
NJW 2004, 1725).
23
II. Danach ist die Verurteilung in den Fällen aufzuheben, in denen dem
Angeklagten allein ein Verstoß gegen § 13 BÄO oder gegen § 18 Nr. 2 ZHG zur
Last lag. Der Senat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter feststellen könnte,
dass der Angeklagte nicht nur vorübergehend im Sinne von § 10 b Abs. 1 BÄO,
§ 13 Abs. 1 ZHG tätig war. Er spricht deshalb den Angeklagten insoweit frei.
Dieser Freispruch erstreckt sich auch auf die vier weiteren Fälle ärztlicher Be-
rufsausübung, die das Landgericht entsprechend der Anklage festgestellt und
mit Einzelstrafen belegt, aber im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gebracht
hat.
24
In den Fällen der Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 13 BÄO bzw.
§ 18 Nr. 2 ZHG in Tateinheit mit Körperverletzung ändert der Senat den
Schuldspruch. Die Verurteilungen wegen (tateinheitlich begangener) Körperver-
letzung sind rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat zutreffend eine rechtswidrige
Körperverletzung jeweils auch deshalb angenommen, weil der Angeklagte seine
Patienten nicht darüber aufgeklärt hatte, dass wegen Unwürdigkeit und Unzu-
verlässigkeit das Ruhen seiner deutschen Approbation angeordnet worden war.
Diese Aufklärungspflicht bestand unabhängig davon, ob sich der Angeklagte
durch seine Tätigkeit nach der Bundesärzteordnung bzw. dem Zahnheilkunde-
gesetz strafbar machte - wie es das Landgericht angenommen hat - oder nicht.
Ihre Verletzung führte dazu, dass die Einwilligung der Patienten jeweils unwirk-
sam war. Die Verurteilungen wegen Körperverletzung können deshalb bestehen
bleiben.
25
Der Senat sieht keinen Anlass, die Sache wegen der von ihm für not-
wendig erachteten ärztlichen Aufklärung dem Europäischen Gerichtshof zur
Entscheidung vorzulegen. Die Frage, ob die Einwilligung der Patienten nur bei
deren Kenntnis vom Ruhen der deutschen Approbation des Angeklagten wirk-
sam war, bemisst sich nicht nach Art. 50 Abs. 3 EGV; entscheidend ist vielmehr
das Selbstbestimmungsrecht der Patienten, dem deutsche Ärzte und solche
aus anderen Mitgliedstaaten gleichermaßen verpflichtet sind.
26
Soweit sich das Rechtsmittel mit Einzelbeanstandungen gegen die Ver-
urteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlicher Kör-
perverletzung in drei Fällen wendet, zeigt es keinen den Angeklagten beschwe-
renden Rechtsfehler auf. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Antragsschrif-
ten des Generalbundesanwalts vom 17. November 2004 und 19. No-vember
2007.
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28
C.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.
Ein Beruhen des Strafausspruchs auf dem vom Landgericht angenom-
menen Schuldumfang hat der Senat in seinem Urteil vom 13. Oktober 2005
nicht ausschließen können. Er hat deshalb den Weg der Selbstentscheidung
nach § 354 Abs. 1 a StPO beschritten. Da diese Verfahrensweise bei Korrektu-
ren des Schuldspruchs gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt (BVerfG NJW
2007, 2977, 2982), kommt nur die Aufhebung der sieben von der Schuld-
spruchänderung betroffenen Einzelstrafaussprüche (einmal ein Jahr Freiheits-
strafe, zweimal sechs Monate Freiheitsstrafe und viermal Geldstrafe von 90
Tagessätzen) sowie des Gesamtstrafenausspruchs in Betracht. Im Hinblick auf
die seit dem Urteil des Senats verstrichene Zeit kann sich der Senat dem An-
trag des Generalbundesanwalts nicht verschließen, auch die vier anderen Ein-
zelstrafen (Freiheitsstrafen von eineinhalb Jahren, einem Jahr sowie von neun
und sechs Monaten) aufzuheben. Der Generalbundesanwalt hat in diesem Zu-
sammenhang zutreffend ausgeführt: "Das Tatgericht wird daher eine neue zu-
messungsrechtliche Gesamtbewertung vorzunehmen haben, wenn auch ange-
sichts des Unrechtsgehalts der verbliebenen Taten und der Schuld des Ange-
klagten eine signifikante Strafmilderung selbst unter Berücksichtigung des Zeit-
ablaufs kaum ernsthaft in Betracht kommt. Ein Anlass zur Aufhebung der dem
Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen besteht bei der gegebenen
Verfahrenslage nicht." Der neue Tatrichter kann ergänzende, den bestehen
bleibenden Feststellungen nicht widersprechende Feststellungen treffen.
29
Zu der von der Verteidigung angeregten Verweisung der Sache an ein
anderes Landgericht oder gar an ein Amtsgericht besteht kein Anlass.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert