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BGH Beschluss vom 13.12.2007 – BLw 15/07

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 15/07

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2007

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Dezember

2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Lemke und Dr. Czub – gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung

ehrenamtlicher Richter –

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-

richts Rostock, 12. Zivilsenat – Senat für Landwirtschaftssachen –,

vom 31. Juli 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der

Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

44.306,35 €.

Gründe:

I.

1

Die Parteien sind Nachfolgeunternehmen ehemaliger LPGen. Diese hat-

ten Teile ihres Vermögens in eine kooperative Einrichtung (KAP) eingebracht,

aus der später eine LPG (P) hervorging, und zudem einen von dieser LPG (P)

verwalteten gemeinschaftlichen Fonds gebildet. In einem von Vorstandsmitglie-

dern der Trägerbetriebe der KAP unterzeichneten Protokoll über die "endgültige

Teilung" der LPG (P) ist auch eine Vereinbarung über die Auflösung des ge-

meinschaftlichen Fonds enthalten. Diese weist eine Forderung der Antragstelle-

rin gegenüber der Antragsgegnerin in Höhe von 86.655,68 DM aus, deren

Rückzahlung für zehn Jahre gestundet wurde.

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Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin aus dieser Abrede Zah-

lung verlangt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag statt-

gegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandes-

gericht zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt

die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des Zahlungsantrags wei-

ter.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt,

wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig.

Daran fehlt es jedoch.

1. Soweit die Rechtsbeschwerde einen – wie sie selbst ausführt – diver-

genzunabhängigen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung

rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, führt das nicht zur Zulässigkeit

der Rechtsbeschwerde. Eine nach dem Gesetz nicht zulässige Rechtsbe-

schwerde wird nicht dadurch statthaft, dass sie (auch) auf die Verletzung des

Art. 103 Abs. 1 GG gestützt wird (Senat, Beschl. v. 17. Dezember 1992, BLw

47/92, VIZ 1993, 158, 159; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 28/03, NL-BZAR

2004, 190, 191).

2. Ebenso ist es, soweit die Rechtsbeschwerde rügt, dass der angefoch-

tene Beschluss entgegen § 21 Abs. 1 LwVG, § 25 FGG in Teilen nicht begrün-

det sei. Eine Divergenz zu anderen Entscheidungen ergibt sich daraus nicht.

3. Schließlich fehlt es an einer die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

begründenden Abweichung des Beschwerdegerichts von den Entscheidungen

des Senats und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts über die Organzu-

ständigkeit der Vollversammlungen der Trägerbetriebe (LPGen) bei der Auflö-

sung kooperativer Einrichtungen.

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a) Eine Divergenz nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LWVG liegt dann vor, wenn

das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeich-

nenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des früheren Obersten Ge-

richtshofes für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts ab-

gewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abwei-

chung beruht. Diese Voraussetzungen sind nur gegeben, wenn das Beschwer-

degericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten

Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung

benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151).

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b) Daran fehlt es hier. Das Beschwerdegericht hat weder einen von der

Entscheidung des Senats (Beschl. v. 5. März 1999, BLw 45/98, VIZ 1999, 629,

630) noch von derjenigen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (VIZ

1995, 542) abweichenden Rechtssatz zur Organzuständigkeit der Vollversamm-

lung aufgestellt. Das Beschwerdegericht ist vielmehr ebenfalls davon ausge-

gangen, dass die Vollversammlung der LPG für die Entscheidung über die Be-

teiligung mit Mitteln der Genossenschaft an gemeinsamen Investitionen oder

Fonds ausschließlich zuständig war.

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Es hat indes angenommen, dass hier nach den Umständen von einer

Genehmigung (auch) der Vereinbarung über die Auflösung des gemeinsamen

Fonds entsprechend dem Protokoll vom 25. November 1992 durch die Antrags-

gegnerin ausgegangen werden muss. Eine solche Genehmigung ist grundsätz-

lich möglich, wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht. Soweit sie rügt, dass

das Beschwerdegericht den dafür erforderlichen Beschluss der Vollversamm-

lung nicht festgestellt habe, macht sie eine rechtsfehlerhafte Anwendung richti-

ger Obersätze in einem Einzelfall geltend, was indes die Zulässigkeit der

Rechtsbeschwerde wegen einer Divergenz nicht zu begründen vermag.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung

des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO.

III.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 21.04.2005 - 15 Lw 29/02 - OLG Rostock, Entscheidung vom 31.07.2007 - 12 W 5/05 -