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BGH Beschluss vom 13.12.2007 – BLw 15/07
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 15/07
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2007
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Dezember
2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub – gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter –
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-
richts Rostock, 12. Zivilsenat – Senat für Landwirtschaftssachen –,
vom 31. Juli 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der
Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
44.306,35 €.
Gründe:
I.
1
Die Parteien sind Nachfolgeunternehmen ehemaliger LPGen. Diese hat-
ten Teile ihres Vermögens in eine kooperative Einrichtung (KAP) eingebracht,
aus der später eine LPG (P) hervorging, und zudem einen von dieser LPG (P)
verwalteten gemeinschaftlichen Fonds gebildet. In einem von Vorstandsmitglie-
dern der Trägerbetriebe der KAP unterzeichneten Protokoll über die "endgültige
Teilung" der LPG (P) ist auch eine Vereinbarung über die Auflösung des ge-
meinschaftlichen Fonds enthalten. Diese weist eine Forderung der Antragstelle-
rin gegenüber der Antragsgegnerin in Höhe von 86.655,68 DM aus, deren
Rückzahlung für zehn Jahre gestundet wurde.
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Die Antragstellerin hat von der Antragsgegnerin aus dieser Abrede Zah-
lung verlangt. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag statt-
gegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandes-
gericht zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt
die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des Zahlungsantrags wei-
ter.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt,
wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig.
Daran fehlt es jedoch.
1. Soweit die Rechtsbeschwerde einen – wie sie selbst ausführt – diver-
genzunabhängigen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, führt das nicht zur Zulässigkeit
der Rechtsbeschwerde. Eine nach dem Gesetz nicht zulässige Rechtsbe-
schwerde wird nicht dadurch statthaft, dass sie (auch) auf die Verletzung des
Art. 103 Abs. 1 GG gestützt wird (Senat, Beschl. v. 17. Dezember 1992, BLw
47/92, VIZ 1993, 158, 159; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 28/03, NL-BZAR
2004, 190, 191).
2. Ebenso ist es, soweit die Rechtsbeschwerde rügt, dass der angefoch-
tene Beschluss entgegen § 21 Abs. 1 LwVG, § 25 FGG in Teilen nicht begrün-
det sei. Eine Divergenz zu anderen Entscheidungen ergibt sich daraus nicht.
3. Schließlich fehlt es an einer die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
begründenden Abweichung des Beschwerdegerichts von den Entscheidungen
des Senats und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts über die Organzu-
ständigkeit der Vollversammlungen der Trägerbetriebe (LPGen) bei der Auflö-
sung kooperativer Einrichtungen.
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a) Eine Divergenz nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LWVG liegt dann vor, wenn
das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeich-
nenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des früheren Obersten Ge-
richtshofes für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts ab-
gewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abwei-
chung beruht. Diese Voraussetzungen sind nur gegeben, wenn das Beschwer-
degericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten
Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung
benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151).
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b) Daran fehlt es hier. Das Beschwerdegericht hat weder einen von der
Entscheidung des Senats (Beschl. v. 5. März 1999, BLw 45/98, VIZ 1999, 629,
630) noch von derjenigen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (VIZ
1995, 542) abweichenden Rechtssatz zur Organzuständigkeit der Vollversamm-
lung aufgestellt. Das Beschwerdegericht ist vielmehr ebenfalls davon ausge-
gangen, dass die Vollversammlung der LPG für die Entscheidung über die Be-
teiligung mit Mitteln der Genossenschaft an gemeinsamen Investitionen oder
Fonds ausschließlich zuständig war.
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Es hat indes angenommen, dass hier nach den Umständen von einer
Genehmigung (auch) der Vereinbarung über die Auflösung des gemeinsamen
Fonds entsprechend dem Protokoll vom 25. November 1992 durch die Antrags-
gegnerin ausgegangen werden muss. Eine solche Genehmigung ist grundsätz-
lich möglich, wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht. Soweit sie rügt, dass
das Beschwerdegericht den dafür erforderlichen Beschluss der Vollversamm-
lung nicht festgestellt habe, macht sie eine rechtsfehlerhafte Anwendung richti-
ger Obersätze in einem Einzelfall geltend, was indes die Zulässigkeit der
Rechtsbeschwerde wegen einer Divergenz nicht zu begründen vermag.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung
des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO.
III.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 21.04.2005 - 15 Lw 29/02 - OLG Rostock, Entscheidung vom 31.07.2007 - 12 W 5/05 -