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BGH Beschluss vom 13.12.2007 – BLw 5/07

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 5/07

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2007

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Dezember

2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung

ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-

schaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Oktober

2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller

auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

62.829,82 €.

Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-

zesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht unter Beiordnung von

Rechtsanwalt Stumpf aus Stollberg gewährt.

Gründe:

I.

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Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf

Zahlung einer Abfindung nach § 44 LwAnpG geltend.

Die Mitgliederversammlung der Antragsgegnerin beschloss im Februar

1991 deren Auflösung unter Einbringung des Vermögens in eine neu gegründe-

te, als Beteiligungsgesellschaft fungierende Kommanditgesellschaft, die im Jah-

re 1992 unter Beifügung eines Umwandlungsvermerks in das Handelsregister

eingetragen wurde.

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Das Oberlandesgericht Dresden stellte in einem Verfahren zwischen

dem Kläger und der Kommanditgesellschaft mit Beschluss vom 10. August

2000 (AgrarR 2001, 389 ff.) fest, dass die Umwandlung der Antragsgegnerin

fehlgeschlagen sei. Die dagegen von der Kommanditgesellschaft eingelegte

Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Im August 2001 bestellte das Amtsgericht

für die Antragsgegnerin einen Nachtragsliquidator. Eine Liquidationseröff-

nungsbilanz ist bislang nicht aufgestellt worden.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts Plauen vom 15. Dezember 2003 wurden

die vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgeg-

nerin nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, insbesondere an dem Li-

quidationserlös, für die V. H. e.G. gepfändet

und dieser zur Einziehung überwiesen.

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Der Antragsteller hat im März 2005 den Abfindungsanspruch gerichtlich

geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag stattgegeben. Auf die

sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht auf einen

Hilfsantrag des Antragstellers die Verpflichtung dahin abgeändert, dass die An-

tragsgegnerin die Zahlung an die Gläubigerin zu leisten hat; im Übrigen jedoch

das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbe-

schwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des

Zahlungsantrags weiter.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Eine Beschwerde gegen die

Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde, wie das Rechtsmittel von der Antrags-

gegnerin zunächst bezeichnet worden ist, gibt es (auch) in den Landwirt-

schaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den §§ 9 bis 47 LwVG nicht.

Hat das Beschwerdegericht in der Sache entschieden und die Rechtsbe-

schwerde nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG), ist diese nur unter den Voraus-

setzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zu-

lässig, woran es hier fehlt.

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1. Eine die Zulässigkeit begründende Divergenz liegt nämlich nur vor,

wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu be-

zeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des früheren Obersten

Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts

abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abwei-

chung beruht. Diese Voraussetzungen sind nur gegeben, wenn das Beschwer-

degericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten

Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung

benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151).

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2. Das ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde führt allein aus, dass die

Sache fehlerhaft entscheiden worden sei, weil, wenn der geltend gemachte An-

spruch bereits mit dem Scheitern der Umwandlung im Jahre 1991 entstanden

sei, er im Zeitpunkt seiner gerichtlichen Geltendmachung im Jahre 2005 bereits

nach § 3b Satz 2 LwAnpG verjährt gewesen wäre, oder aber, wenn der An-

spruch entsprechend § 49 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG erst mit der Feststellung der

Liquidationseröffnungsbilanz entstehe, er jetzt noch nicht fällig sei. Das rechtfer-

tigt keine Zulassung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, da die Rechtsbeschwerde

keine Entscheidung aufzeigt, von der das Beschwerdegericht mit seiner Auffas-

sung abgewichen ist, dass die Antragsgegnerin sich dann nach Treu und Glau-

ben auf das Nichtvorliegen der die Fälligkeit des Anspruchs begründenden Er-

öffnungsbilanz nicht berufen kann, wenn der Nachtragsliquidator seiner gesetz-

lichen Pflicht nicht nachkommt.

III.

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1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestim-

mung des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO.

Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraus-

setzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem

Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgeg-

nerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht be-

rührt.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen: AG Zwickau, Entscheidung vom 13.07.2005 - 25 XV 3/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 08.03.2007 - W XV 1488/05 -