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BGH Beschluss vom 13.12.2007 – BLw 5/07
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 5/07
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2007
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Dezember
2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirt-
schaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Oktober
2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller
auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
62.829,82 €.
Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro-
zesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Stumpf aus Stollberg gewährt.
Gründe:
I.
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Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf
Zahlung einer Abfindung nach § 44 LwAnpG geltend.
Die Mitgliederversammlung der Antragsgegnerin beschloss im Februar
1991 deren Auflösung unter Einbringung des Vermögens in eine neu gegründe-
te, als Beteiligungsgesellschaft fungierende Kommanditgesellschaft, die im Jah-
re 1992 unter Beifügung eines Umwandlungsvermerks in das Handelsregister
eingetragen wurde.
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Das Oberlandesgericht Dresden stellte in einem Verfahren zwischen
dem Kläger und der Kommanditgesellschaft mit Beschluss vom 10. August
2000 (AgrarR 2001, 389 ff.) fest, dass die Umwandlung der Antragsgegnerin
fehlgeschlagen sei. Die dagegen von der Kommanditgesellschaft eingelegte
Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Im August 2001 bestellte das Amtsgericht
für die Antragsgegnerin einen Nachtragsliquidator. Eine Liquidationseröff-
nungsbilanz ist bislang nicht aufgestellt worden.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Plauen vom 15. Dezember 2003 wurden
die vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen die Antragsgeg-
nerin nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, insbesondere an dem Li-
quidationserlös, für die V. H. e.G. gepfändet
und dieser zur Einziehung überwiesen.
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Der Antragsteller hat im März 2005 den Abfindungsanspruch gerichtlich
geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag stattgegeben. Auf die
sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht auf einen
Hilfsantrag des Antragstellers die Verpflichtung dahin abgeändert, dass die An-
tragsgegnerin die Zahlung an die Gläubigerin zu leisten hat; im Übrigen jedoch
das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbe-
schwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des
Zahlungsantrags weiter.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Eine Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde, wie das Rechtsmittel von der Antrags-
gegnerin zunächst bezeichnet worden ist, gibt es (auch) in den Landwirt-
schaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den §§ 9 bis 47 LwVG nicht.
Hat das Beschwerdegericht in der Sache entschieden und die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG), ist diese nur unter den Voraus-
setzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zu-
lässig, woran es hier fehlt.
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1. Eine die Zulässigkeit begründende Divergenz liegt nämlich nur vor,
wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu be-
zeichnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des früheren Obersten
Gerichtshofes für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts
abgewichen ist und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abwei-
chung beruht. Diese Voraussetzungen sind nur gegeben, wenn das Beschwer-
degericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten
Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung
benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151).
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2. Das ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde führt allein aus, dass die
Sache fehlerhaft entscheiden worden sei, weil, wenn der geltend gemachte An-
spruch bereits mit dem Scheitern der Umwandlung im Jahre 1991 entstanden
sei, er im Zeitpunkt seiner gerichtlichen Geltendmachung im Jahre 2005 bereits
nach § 3b Satz 2 LwAnpG verjährt gewesen wäre, oder aber, wenn der An-
spruch entsprechend § 49 Abs. 2 Satz 1 LwAnpG erst mit der Feststellung der
Liquidationseröffnungsbilanz entstehe, er jetzt noch nicht fällig sei. Das rechtfer-
tigt keine Zulassung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, da die Rechtsbeschwerde
keine Entscheidung aufzeigt, von der das Beschwerdegericht mit seiner Auffas-
sung abgewichen ist, dass die Antragsgegnerin sich dann nach Treu und Glau-
ben auf das Nichtvorliegen der die Fälligkeit des Anspruchs begründenden Er-
öffnungsbilanz nicht berufen kann, wenn der Nachtragsliquidator seiner gesetz-
lichen Pflicht nicht nachkommt.
III.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestim-
mung des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO.
Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraus-
setzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem
Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgeg-
nerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht be-
rührt.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen: AG Zwickau, Entscheidung vom 13.07.2005 - 25 XV 3/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 08.03.2007 - W XV 1488/05 -