BGH Beschluss vom 13.12.2007 – I ZR 47/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 47/06
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 321a
a) Mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO muss eine Verletzung des ver- fassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden. § 321a ZPO eröffnet keine Möglichkeit der Selbstkorrektur bei anderen Verfahrensverstößen.
b) Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem die Beschwerde ge- gen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden ist, ist unzu- lässig, wenn sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof richtet, sondern sich darauf beschränkt, bereits in der Berufungsinstanz erfolgte Gehörsverlet- zungen geltend zu machen. Die Anhörungsrüge kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass dem Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Überprüfung des in der Vorinstanz erfolgten Gehörsverstoßes ein Rechts- fehler unterlaufen sei.
BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2007
wird auf Kosten der Klägerinnen als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie sich nicht gegen eine neue
und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesge-
richtshof richtet, sondern sich darauf beschränkt, bereits in der Berufungsin-
stanz begangene Gehörsverletzungen geltend zu machen.
1. Nach dem Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
30. April 2003 (BVerfGE 107, 359 ff.) ist nur für jede "neue und eigenständige"
Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch eine gerichtliche Entscheidung eine
einmalige gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten. Sollte dem Rechtsmittelge-
richt im Zuge der Überprüfung, ob Art. 103 Abs. 1 GG in dem vorangegangenen
gerichtlichen Verfahren beachtet worden ist, ein Fehler unterlaufen, kann hier-
auf keine Anhörungsrüge gestützt werden. Denn die einmalige gerichtliche
Überprüfung ist in diesem Fall erfolgt (BVerfGE 107, 359 Rdn. 48, 50).
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu in einem Kammerbeschluss
vom 9. Juli 2007 klargestellt, dass der gegen eine Gehörsverletzung durch das
Berufungsgericht nach Art. 103 Abs. 1 GG erforderliche Rechtsbehelf in ausrei-
chendem Maße mit der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde gege-
ben ist. Es besteht daher kein verfassungsrechtliches Gebot, die Anhörungsrü-
ge gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine Nichtzulas-
sungsbeschwerde zuzulassen, mit der gegen das Berufungsurteil gerichtete
Gehörsrügen als Zulassungsgrund zurückgewiesen wurden (BVerfG, Beschl. v.
9.7.2007 - 1 BvR 646/06, NJW 2007, 3418, 3419).
2. § 321a ZPO geht nicht über den verfassungsrechtlich gebotenen Min-
destschutz hinaus (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 15/3706, S. 1, 13). Die Vor-
schrift beschränkt sich auf Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Zuck, NJW
2005, 1226, 1228; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 321a Rdn. 1;
a.A. etwa Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 321a Rdn. 3a, 7; Sangmeister,
NJW 2007, 2363, 2366).
Alleiniger Zweck des § 321a ZPO in der geltenden Fassung ist die Um-
setzung des Plenarbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April
2003. Sinn der Vorschrift ist es, eine Möglichkeit zur Selbstkorrektur von Ent-
scheidungen zu schaffen, die ein Gericht unter Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs einer Partei getroffen hat, und dadurch das Bundesverfassungsgericht von
Verfassungsbeschwerden zu entlasten, die auf Gehörsverletzungen gestützt
werden (vgl. Zuck, NJW 2005, 1226, 1228; Reichold in Thomas/Putzo aaO).
Dieser Entlastungszweck kann nur bei Rügen erreicht werden, mit denen eine
Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird und die deshalb zum
Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden können. Unter
"Anspruch auf rechtliches Gehör" i.S. von § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist daher
ausschließlich das nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete rechtliche Gehör zu
verstehen.
3. Die Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn das rechtliche Gehör neu
und eigenständig durch das Gericht verletzt worden ist, gegen dessen Ent-
scheidung sich der Betroffene wendet. Die Klägerinnen hätten daher hier rügen
müssen, dass der Senat mit dem Beschluss vom 19. Juli 2007 selbst neu und
eigenständig ihren Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG
verletzt habe (vgl. BSG, Beschl. v. 7.4.2005 - B 7a AL 38/05 B, NJW 2005,
2798; Seiler, AnwBl 2006, 378). Daran fehlt es. Die Behauptung einer Gehörs-
verletzung im Zusammenhang mit den Gehörsrügen, die als Zulassungsgründe
für die Nichtzulassungsbeschwerde vorgebracht worden sind, ist dazu ungeeig-
net.
a) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sin-
ne ausdrücklich bejaht (BU 13 unten), so dass die Frage einer "Fortwirkung"
vorausgegangener Zeichenverletzung nicht entscheidungserheblich war. Da der
Senat deshalb die Verwechslungsgefahr nicht selbst beurteilt hat, können die
Klägerinnen in diesem Zusammenhang auch keine neue und eigenständige
Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof geltend ma-
chen. Vielmehr rügen sie die Unvollständigkeit der tatrichterlichen Würdigung
und dabei die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht.
b) Die Rügen der Klägerinnen zu Gehörsverletzungen im Zusammen-
hang mit der Einrede mangelnder Benutzung, mit fehlenden tatrichterlichen
Feststellungen zur Annahme erhöhter Kennzeichnungskraft sowie mit der Beur-
teilung der Ähnlichkeit der Zeichen beziehen sich sämtlich auf bereits für die
Berufungsinstanz behauptete Gehörsverletzungen, die schon in der Begrün-
dung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt worden waren. Neue und ei-
genständige Gehörsverletzungen i.S. des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bun-
desgerichtshof machen die Klägerinnen auch insoweit nicht geltend.
II. Im Übrigen hat der Senat bei seinem Beschluss vom 19. Juli 2007 den
entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerinnen umfassend berücksichtigt.
Er hat die Feststellung mittelbarer Verwechslungsgefahr durch das Berufungs-
gericht, die im Wesentlichen mit einem Verweis auf die Entscheidung des Beru-
fungssenats im Verfahren EVIAN/REVIAN vom 24. Februar 2002 begründet
worden ist, für rechtsfehlerfrei erachtet. Der Senat hat auch die Ausführungen
des Berufungsgerichts zur Frage der rechtserhaltenden Benutzung, der erhöh-
ten Kennzeichnungskraft und der Waren- bzw. Zeichenähnlichkeit unter Be-
rücksichtigung der Gehörsrügen der Klägerinnen überprüft, eine die Zulassung
der Revision rechtfertigende Gehörsverletzung oder auch nur einen Rechtsfeh-
ler des Berufungsgerichts jedoch nicht festzustellen vermocht.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.11.2004 - 315 O 468/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2006 - 5 U 1/05 -