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BGH Beschluss vom 13.12.2007 – I ZR 6/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 6/05

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2007

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,

Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Die Gehörsrügen vom 24. und 30. Oktober 2007 gegen das Se-

natsurteil vom 20. September 2007 werden auf Kosten der Kläge-

rin zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Entgegen der Annahme der Anhörungsrüge war der Senat in dem

Verhandlungstermin am 6. Juni 2007 vorschriftsmäßig besetzt. Es bestand ein

rechtlicher Zusammenhang mit dem älteren Verfahren I ZR 94/04; das vorlie-

gende Verfahren war deshalb in der für die ältere Sache zuständigen Spruch-

gruppe zu verhandeln und zu entscheiden.

2

Die Sache I ZR 94/04 fiel nach Ziffer 2a der für 2004 gültigen senatsin-

ternen Mitwirkungsgrundsätze vom 4. Dezember 2003 in die Spruchgruppe I.

Zum Zeitpunkt der Terminierung jenes Verfahrens am 20. Dezember 2006 gal-

ten die senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze vom 9. November 2006. Nach

deren Ziffer 2a war ebenfalls die Spruchgruppe I zuständig, und zwar in der Be-

setzung: "Vorsitzender, Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und

Dr. Bergmann". Entsprechend war die Besetzung der Spruchgruppe I nach den

senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen vom 11. Januar 2007 vorgesehen.

3

Nach Ziffer 2d der senatsinternen Mitwirkungsgrundsätze vom 16. De-

zember 2004 für 2005, vom 15. Dezember 2005 für 2006 und vom 9. November

2006 sowie 11. Januar 2007 war die Spruchgruppe I auch für die Sache

I ZR 6/05 zuständig, weil ein rechtlicher Zusammenhang mit dem älteren Ver-

fahren I ZR 94/04 bestand.

8

Am 6. Juni 2007 wurden Sachen der Spruchgruppe I verhandelt. Da die

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schaffert und Dr. Bergmann an dem Ver-

handlungstag urlaubsbedingt verhindert waren, wurden diese durch die Richter

am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher und Dr. Kirchhoff vertreten.

Bei der Verkündung der Entscheidung am 20. September 2007 brauch-

ten nicht diejenigen Richter mitzuwirken, die an der mündlichen Verhandlung

und der Entscheidung beteiligt waren (vgl. BGHZ 61, 369, 370).

Da der Senat ordnungsgemäß besetzt war, kommt es nicht darauf an, ob

mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO überhaupt eine nicht vorschriftsmäßi-

ge Besetzung des Spruchkörpers gerügt werden kann (bejahend: Baum-

bach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 321a Rdnr. 36; offengelassen:

BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 346 Tz. 6 = WRP 2006,

467 - Jeans II).

2. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt.

Es bezieht sich in Abschnitt I der Anhörungsrüge vom 30. Oktober 2007

darauf, dass der Senat eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2

MarkenG nicht als Streitgegenstand angesehen habe (Abschn. II 4 Tz. 55 ff.

des Urteils).

9

Der Senat hat den Vortrag der Klägerin zu ihren Markenrechten berück-

sichtigt. Daraus ergab sich nicht, dass die Klägerin neben den im Einzelnen

bezeichneten registrierten Markenrechten, für deren Wortbestandteil "Kinder"

von ihr Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG in Anspruch genom-

men worden war, als weiteren Streitgegenstand eine Marke kraft Verkehrsgel-

tung i.S. von § 4 Nr. 2 MarkenG als selbständiges Markenrecht in den Rechts-

streit eingeführt hatte. Die Klägerin hatte vielmehr in ihrem Schriftsatz vom

1. März 2004 ausdrücklich angeführt, dass sie bislang nur die Wort-/Bildmarke

Nr. 1180071 in das Verfahren eingeführt habe und das Begehren nunmehr

auch auf die am 2. Oktober 2003 eingetragene weitere Wort-/Bildmarke gestützt

werde. Auch aus dem weiteren Vortrag der Klägerin ergab sich nichts dafür,

dass eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG als selbständi-

ges Schutzrecht im Rechtsstreit geltend gemacht werden sollte. Dazu reichte

auch die Vorlage der Revisionsbegründung vom 22. November 2004 aus dem

Verfahren

I ZR 94/04

im vorliegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom

24. November 2004 nicht aus.

10

Auch das weitere in Abschnitt II der Anhörungsrüge vom 30. Oktober

2007 als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Bergmann

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 01.03.2000 - 84 O 77/99 -

OLG Köln, Entscheidung vom 22.12.2004 - 6 U 51/00 -