BGH Beschluss vom 13.12.2007 – IX ZR 100/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 100/05
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 13. Dezember 2007
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger
gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss
des Senats vom 8. November 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat in dem Beschluss vom 8. November 2007 über die Zu-
rückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten den Gegen-
standswert in Höhe der Summe der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ge-
genforderungen festgesetzt (64.085,25 €). Mit Schriftsatz vom 23. November
2007 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers hiergegen Gegenvorstel-
lung erhoben. Sie erstreben eine Heraufsetzung des Wertes um den Betrag der
Hauptforderung von 36.471,58 € auf 100.556,83 €.
Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die Begründung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde der Beklagten befasst sich ausschließlich mit den hilfsweise
zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen. Ihr kann nicht entnommen wer-
den, dass die Beklagten in diesem Verfahrensabschnitt die von den Vorinstan-
zen den Klägern zuerkannten Honoraransprüche noch in Frage stellen. Entge-
gen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Kläger ergibt sich dies
auch nicht aus dem für den Fall der Zulassung der Revision angekündigten An-
trag auf Klageabweisung. Die Klage wäre auch abzuweisen gewesen, wenn
- was mit der Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich geltend gemacht wor-
den ist - die erklärte Hilfsaufrechnung in Höhe der Klageforderung durchgriff.
Die Überlegungen der Prozessbevollmächtigten der Kläger, ob eine vom
Senat zugelassene Revision auf die Überprüfung der Hauptforderung hätte er-
streckt werden können und welcher Gegenstandswert sich in diesem Fall für
das Revisionsverfahren ergeben hätte, sind fiktiv und können den Gegen-
standswert der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beeinflussen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.01.2004 - 10 O 120/03 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 21.04.2005 - 12 U 25/04 -