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BGH Beschluss vom 13.12.2007 – IX ZR 100/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 100/05

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 13. Dezember 2007

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Kläger

gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss

des Senats vom 8. November 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat in dem Beschluss vom 8. November 2007 über die Zu-

rückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten den Gegen-

standswert in Höhe der Summe der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Ge-

genforderungen festgesetzt (64.085,25 €). Mit Schriftsatz vom 23. November

2007 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers hiergegen Gegenvorstel-

lung erhoben. Sie erstreben eine Heraufsetzung des Wertes um den Betrag der

Hauptforderung von 36.471,58 € auf 100.556,83 €.

2

Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die Begründung der Nichtzulas-

sungsbeschwerde der Beklagten befasst sich ausschließlich mit den hilfsweise

zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen. Ihr kann nicht entnommen wer-

den, dass die Beklagten in diesem Verfahrensabschnitt die von den Vorinstan-

zen den Klägern zuerkannten Honoraransprüche noch in Frage stellen. Entge-

gen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Kläger ergibt sich dies

auch nicht aus dem für den Fall der Zulassung der Revision angekündigten An-

trag auf Klageabweisung. Die Klage wäre auch abzuweisen gewesen, wenn

- was mit der Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich geltend gemacht wor-

den ist - die erklärte Hilfsaufrechnung in Höhe der Klageforderung durchgriff.

3

Die Überlegungen der Prozessbevollmächtigten der Kläger, ob eine vom

Senat zugelassene Revision auf die Überprüfung der Hauptforderung hätte er-

streckt werden können und welcher Gegenstandswert sich in diesem Fall für

das Revisionsverfahren ergeben hätte, sind fiktiv und können den Gegen-

standswert der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beeinflussen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.01.2004 - 10 O 120/03 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 21.04.2005 - 12 U 25/04 -