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BGH Beschluss vom 13.12.2007 – IX ZR 170/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 170/06

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 13. Dezember 2007

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts für die

Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens (§ 321a ZPO) ge-

gen den Senatsbeschluss vom 27. September 2007 wird zurück-

gewiesen.

Gründe

2

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass

die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten

Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig

oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Die beabsichtigte Anhörungsrüge ist aussichtslos. Die Gerichte sind nach

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu

nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Ein-

zelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrück-

lich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss

vom 27. September 2007 sowohl die Revisionsbegründung des Klägers als

auch dessen nach Erlass des Hinweisbeschlusses des Senats vom 7. August

2007 gehaltenen ergänzenden Vortrag in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob

die Voraussetzungen der Zulassung der Revision vorliegen oder die Revision

Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 552a Satz 1 ZPO). Beide Fragen hat der Senat

aus den Gründen des Beschlusses vom 27. September 2007 verneint. Hiermit

hat es sein Bewenden.

3

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere Eingaben in

dieser Sache von dem Senat beantwortet werden.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Ellwangen, Entscheidung vom 11.11.2005 - 5 O 275/05 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.08.2006 - 3 U 252/05 -