BGH Beschluss vom 13.12.2007 – IX ZR 170/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 170/06
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 13. Dezember 2007
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts für die
Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens (§ 321a ZPO) ge-
gen den Senatsbeschluss vom 27. September 2007 wird zurück-
gewiesen.
Gründe
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass
die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten
Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig
oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die beabsichtigte Anhörungsrüge ist aussichtslos. Die Gerichte sind nach
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Ein-
zelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrück-
lich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss
vom 27. September 2007 sowohl die Revisionsbegründung des Klägers als
auch dessen nach Erlass des Hinweisbeschlusses des Senats vom 7. August
2007 gehaltenen ergänzenden Vortrag in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob
die Voraussetzungen der Zulassung der Revision vorliegen oder die Revision
Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 552a Satz 1 ZPO). Beide Fragen hat der Senat
aus den Gründen des Beschlusses vom 27. September 2007 verneint. Hiermit
hat es sein Bewenden.
Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, dass weitere Eingaben in
dieser Sache von dem Senat beantwortet werden.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, Entscheidung vom 11.11.2005 - 5 O 275/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.08.2006 - 3 U 252/05 -