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BGH Beschluss vom 18.12.2007 – 1 StR 301/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 301/07

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 8. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Zur Verfahrensrüge des § 338 Nr. 3 StPO

Der Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO, der Vorsitzende habe außerhalb der Haupt-

verhandlung ohne Einbeziehung der übrigen Verfahrensbeteiligten mit der Ver-

teidigung des Mitangeklagten K. Gespräche über den Schuldvorwurf

und über das zu erwartende Strafmaß geführt, bleibt der Erfolg versagt.

Der von der Revision vorgetragene Vorgang ist bei verständiger Würdigung -

mag er auch bedenklich erscheinen - nicht ohne weiteres geeignet, bei einem

Mitangeklagten die Besorgnis der Befangenheit der beteiligten Richter im Sinne

des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen. Einem Richter ist es nicht verwehrt,

zwecks Förderung des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten auch außer-

halb der Hauptverhandlung Kontakt aufzunehmen (BGHR StPO § 24 Abs. 2

Befangenheit 1; BGHSt 42, 46, 47 f.; BGH NStZ 1985, 36, 37 m.w.N.). Dabei

hat er stets die gebotene Zurückhaltung zu wahren, um jeden Anschein der

Parteilichkeit zu vermeiden (BGH NStZ 1985, 36, 37). Ob ein Mitangeklagter

aus der Fühlungnahme des Gerichts mit dem Verteidiger eines Angeklagten

außerhalb der Hauptverhandlung eine Besorgnis der Befangenheit ableiten

kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem davon, ob

er Grund zu der Annahme hat, ein solches Gespräch könne sich zu seinen Un-

gunsten auswirken (BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 1).

Wie bereits vom Generalbundesanwalt ausgeführt, hat der Vorsitzende in sei-

nen dienstlichen Erklärungen vom 17. und 22. November 2006 dargetan, dass

er - ohne Beteiligung der übrigen Kammermitglieder - während des gesamten

Verfahrens fortlaufend Gespräche zur Förderung des Verfahrens mit allen Be-

teiligten - und zwar auch mit der Verteidigung des Beschwerdeführers S.

- geführt hat. Da informelle Kontakte zu verfahrensrechtlichen Problemen

führen können, wäre es allerdings besser gewesen, diese Gespräche in Anwe-

senheit sämtlicher Verfahrensbeteiligter zu führen oder die Abwesenden jeweils

zeitnah aus eigener Initiative zu informieren.

Die einzeln geführten Gespräche konnten hier aber bei einem vernünftigen An-

geklagten oder Nebenkläger keine Besorgnis der Befangenheit begründen. Im

nachfolgenden rechtlichen Hinweis wurden alternative Sachverhalte aufgewie-

sen - auch der eines gemeinschaftlich begangenen Mordes. Dies zeigt gerade,

dass eine Fixierung der Beweiswürdigung und damit auch der Strafhöhe bei

keinem der Kammermitglieder vorgelegen hat.

2. Zur Rüge des Verstoßes gegen § 231b Abs. 2, § 231a Abs. 2 StPO, § 177

GVG

Soweit sich die Revision auf einen Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht ge-

mäß § 231b Abs. 2, § 231a Abs. 2 StPO beruft, weil der Angeklagte S.

nach seiner Wiederzulassung zur Hauptverhandlung nicht über die in seiner

Abwesenheit abgegebenen Erklärungen, den ergangenen Beschluss sowie die

Augenscheinseinnahme von Lichtbildern und einer Skizze innerhalb der Ver-

nehmung des Zeugen H. informiert worden sei, ist die Rüge unbegründet.

Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:

In der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2006 stellte die Verteidigung des

Angeklagten S. den Antrag, die Aussage des Angeklagten S. bei

der dänischen Polizei vom 28. November 2005 weder durch Fragen an den

Zeugen H. noch auf sonstige Weise in die Verhandlung einzuführen. Sie wi-

dersprach der Beweisverwertbarkeit dieser Aussage und der weiteren Verneh-

mung des Zeugen H. wegen Verstoßes gegen § 136a StPO sowie wegen

unterlassener Belehrung über das Recht auf Pflichtverteidigerkonsultation. Im

Anschluss wurde der Angeklagte S. für den weiteren Verlauf der Haupt-

verhandlung gemäß § 177 GVG aus dem Sitzungssaal entfernt. In Abwesenheit

des Angeklagten S. gaben die Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen

zum Antrag und zum Widerspruch ab. Die Strafkammer bestätigte mit Be-

schluss die Verfügung des Vorsitzenden, den Zeugen H. weiter zu verneh-

men. Die Vernehmung des Zeugen H. wurde fortgesetzt. Der Angeklagte

S. wurde wieder zur Hauptverhandlung zugelassen und sodann „über

den Inhalt der weiteren Zeugenvernehmung H. informiert“.

Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht liegt nicht vor. Nach § 231b Abs. 2

StPO ist der Angeklagte, sobald er wieder an der Hauptverhandlung teilnehmen

darf, entsprechend § 231a Abs. 2 StPO von dem wesentlichen Inhalt dessen zu

unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Für die Unter-

richtungspflicht gelten hierbei die gleichen Grundsätze wie bei § 247 Satz 4

StPO (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 231a Rdn. 21, § 231b Rdn. 10). Die da-

nach vorgeschriebene Unterrichtung erschöpft sich nicht in dem Zweck, einem

Angeklagten die Möglichkeit zu gewähren, seinerseits Fragen an einen Zeugen

zu stellen; er muss vielmehr über alles in Kenntnis gesetzt werden, was er wis-

sen muss, um sich sachgerecht verteidigen zu können (vgl. BGHSt 1, 346, 350;

3, 384, 385). Hierzu gehören auch die in seiner Abwesenheit gestellten Anträ-

ge, abgegebenen Erklärungen und die inzwischen ergangenen Beschlüsse (vgl.

BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 5; BGH StV 1993, 570; bei Becker

NStZ-RR 2002, 70). Im Protokoll muss als wesentliche Förmlichkeit nur die Un-

terrichtung, nicht aber ihr Inhalt im Einzelnen beurkundet werden (BGH bei Dal-

linger MDR 1957, 267; BGH StV 1999, 637).

Ausweislich des von der Revision wiedergegebenen Sitzungsprotokolls wurde

der Angeklagte S. nach seiner Wiederzulassung „über den Inhalt der

weiteren Zeugenvernehmung H. informiert“ (RB Rechtsanwalt R.

S. 23). Der Begriff „Inhalt der Vernehmung“ umfasst nicht nur den Inhalt der

Zeugenaussage an sich, sondern auch den Gang der Vernehmung - sprich die

damit in Zusammenhang stehenden Anträge, Erklärungen, Beschlüsse sowie

die Vorlage von Augenscheinsobjekten. Das Vorbringen der Revision bezüglich

der unzulänglichen Unterrichtung steht damit im Widerspruch zur Sitzungsnie-

derschrift (§ 273 StPO) und ist nicht nachgewiesen.

Im Übrigen liegt aber selbst dann, wenn - wie von der Revision behauptet - eine

Information des Angeklagten S. über die Stellungnahmen, den Be-

schluss und die Augenscheinseinnahme unterblieben wäre, kein Fall unzurei-

chender Unterrichtung vor. Denn der Angeklagte S. wurde über alles

unterrichtet, was er für eine sachgerechte Verteidigung benötigte.

Antrag und Widerspruch seiner Verteidigung im Zusammenhang mit der Ver-

nehmung des Zeugen H. wurden noch in seiner Anwesenheit gestellt bezie-

hungsweise erhoben, so dass er von deren Inhalten Kenntnis hatte. Die objekti-

ven Tatsachen im Zurückverweisungsbeschluss der Kammer beruhen aus-

schließlich auf den Angaben des Zeugen H. , der insofern zu den Umständen

der Vernehmung in Dänemark am 28. November 2005 befragt worden war (RB

Rechtsanwalt R. S. 20). Über den Inhalt der Aussage des Zeugen H.

wurde der Angeklagte S. auch nach dem Revisionsvortrag unterrichtet -

wenn dieser Teil der Vernehmung nicht sogar noch in seiner Anwesenheit statt-

gefunden hat, was aufgrund des sich aus der Revisionsbegründung von

Rechtsanwalt R. ergebenden Ablaufs der Hauptverhandlung nahe liegt.

Aus dem Umstand, dass der Angeklagte S. nach seiner Wiederzulas-

sung über den Inhalt der weiteren Aussage des Zeugen H. in Kenntnis ge-

setzt wurde, wusste er auch, dass das Gericht dem Antrag und dem Wider-

spruch seiner Verteidigung aufgrund abweichender rechtlicher Bewertung nicht

nachgekommen war. Für eine sachgerechte Verteidigung bedeutungslos ist im

vorliegenden Fall hingegen die Kenntnis von den Stellungnahmen der übrigen

Verfahrensbeteiligten zu dem gestellten Antrag und dem erhobenen Wider-

spruch, da es sich dabei lediglich um Äußerungen beziehungsweise eigene

rechtliche Einschätzungen zu den dem Angeklagten S. bekannten Tat-

sachen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung in Dänemark handeln

kann.

3. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin beanstandet, dass

während der Vernehmung des Zeugen H. eine vom Angeklagten S.

gefertigte Skizze sowie Lichtbilder in Augenschein genommen wurden und die-

ser Augenschein zwar in Gegenwart des Angeklagten S. , aber in Abwe-

senheit des Zeugen H. nachgeholt wurde, bleibt ihr der Erfolg ebenfalls ver-

sagt.

Die Rüge ist bereits unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen des

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Das bloße Zitieren des Protokolls reicht

dazu nicht aus. Aktenteile, auf die die Verfahrensrüge gestützt wird, müssen in

der Revisionsbegründungsschrift im Einzelnen bezeichnet und wörtlich oder

inhaltlich wiedergegeben werden (vgl. BGH bei Kusch NStZ 1992, 29 f.; BGHR

StPO § 247 Abwesenheit 28). Den Inhalt der Skizze verschweigt die Revision

jedoch. Lichtbilder und Skizze sind nicht vorgelegt worden.

Im Übrigen ist die Rüge insgesamt unbegründet. Der Angeklagte S.

wurde gemäß § 177 GVG aus dem Sitzungssaal entfernt, so dass nach § 231b

Abs. 1 StPO in seiner Abwesenheit weiterverhandelt werden konnte. Anders als

bei einem Ausschluss gemäß § 247 S. 1 bis 3 StPO durfte nicht nur die Ver-

nehmung des Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen, sondern es

konnte auch ein förmlicher Augenschein vorgenommen werden. Eine Wieder-

holung des Augenscheins war vorliegend nicht erforderlich.

Dennoch hat die Kammer die förmliche Augenscheinseinnahme in Anwesenheit

des Angeklagten S. wiederholt. Dass dies nicht in Anwesenheit des Zeu-

gen H. erfolgte, ist nicht zu beanstanden. Augenscheinsgegenstand waren

ausschließlich die Lichtbilder und die Skizze, nicht etwaige Äußerungen des

Zeugen dazu. Zeugenbeweis und Augenscheinsbeweis bleiben auch dann

selbständige, nach unterschiedlichen Regeln zu erhebende Beweise, wenn sie

im Zusammenhang und gleichzeitig erhoben werden (BGH NStZ 1987, 471).

Die Anwesenheit der Auskunftsperson, die zuvor zum Augenscheinsobjekt ge-

hört wurde, ist dabei nicht unbedingt geboten (vgl. BGH NStZ 1987, 471, 472

m.w.N). Diese Frage ist im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungs-

pflicht vom Tatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ein

diesbezüglicher Verstoß kann nur als Verletzung der Aufklärungspflicht oder

des Beweisantragsrechts fehlerhaft sein und vom Revisionsgericht nur auf ent-

sprechende Rüge geprüft werden. Eine solche Rüge hat der Beschwerdeführer

nicht erhoben. Abgesehen davon fehlt es auch an Anhaltspunkten dafür, dass

dahingehende Voraussetzungen vorgelegen hätten. Ebenso wenig ist ersicht-

lich, dass die Augenscheinseinnahme aus anderen Gründen fehlerhaft gewesen

wäre.

Nack Wahl Kolz

Elf Graf