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BGH Beschluss vom 18.12.2007 – 1 StR 301/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
1 StR 301/07
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Mordes u.a.
zu 2.: Beihilfe zum schweren Raub zu 3.: Beihilfe zum Mord u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007 gemäß
§ 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Land-
gerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2006 werden verworfen.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten des Rechtsmittels
und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
I.
1. Die Revisionen gegen die Angeklagten S. und K. sind unzuläs-
sig, wie vom Generalbundesanwalt ausgeführt.
2. Soweit die Nebenklägerinnen die Verurteilung der Angeklagten D. wegen
eines mittäterschaftlich begangenen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1
lit. a, § 25 Abs. 2 StGB erstreben, ist die Revision ebenfalls unzulässig, da es
sich bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB nicht um ein Delikt handelt, das gemäß
§ 395 Abs. 1 StPO zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.
Die Revision gegen die Angeklagte D. ist auch insoweit unzulässig, als die
Nebenklägerinnen die Anwendung von Jugendstrafrecht gemäß § 105 Abs. 1
Nr. 1 JGG bezüglich der Angeklagten D. beanstanden. Nach § 400 Abs. 1
StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine
andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.
II.
Soweit die Nebenklägerinnen eine Verurteilung der Angeklagten D. wegen
Beihilfe zum Mord begehren, ist ihre Revision zulässig, aber unbegründet.
Die Verfahrensrüge des § 338 Nr. 3 StPO greift nicht durch, da die geschilder-
ten Vorgänge die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen.
Der von der Revision vorgetragene Vorgang, wonach der Vorsitzende der
Kammer außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche mit dem Verteidiger des
Angeklagten K. ohne Beteiligung der übrigen Verfahrensbeteiligten
geführt hat, ist bei verständiger Würdigung - mag er auch bedenklich erschei-
nen - nicht ohne weiteres geeignet, bei einem Verfahrensbeteiligten die Be-
sorgnis der Befangenheit der beteiligten Richter im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO
zu begründen. Einem Richter ist es nicht verwehrt, zwecks Förderung des Ver-
fahrens mit den Verfahrensbeteiligten auch außerhalb der Hauptverhandlung
Kontakt aufzunehmen (BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 1; BGHSt 42, 46,
47 f.; BGH NStZ 1985, 36, 37 m.w.N.). Dabei hat er stets die gebotene Zurück-
haltung zu wahren, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden (BGH
NStZ 1985, 36, 37). Ob ein Verfahrenbeteiligter aus der Fühlungnahme des
Gerichts mit dem Verteidiger eines Angeklagten außerhalb der Hauptverhand-
lung eine Besorgnis der Befangenheit ableiten kann, hängt von den Umständen
des Einzelfalles ab, unter anderem davon, ob er Grund zu der Annahme hat,
ein solches Gespräch könne sich zu seinen Ungunsten auswirken (BGHR StPO
§ 24 Abs. 2 Befangenheit 1).
Wie bereits vom Generalbundesanwalt ausgeführt, hat der Vorsitzende in sei-
nen dienstlichen Erklärungen vom 17. und 22. November 2006 dargetan, dass
er - ohne Beteiligung der übrigen Kammermitglieder - während des gesamten
Verfahrens fortlaufend Gespräche zur Förderung des Verfahrens mit allen Be-
teiligten - und zwar auch mit der Vertreterin der Nebenklägerinnen - geführt hat,
was selbst die Revision einräumt. Da informelle Kontakte zu verfahrensrechtli-
chen Problemen führen können, wäre es allerdings besser gewesen, diese Ge-
spräche in Anwesenheit sämtlicher Verfahrensbeteiligter zu führen oder die
Abwesenden jeweils zeitnah aus eigener Initiative zu informieren.
Die einzeln geführten Gespräche konnten hier aber bei einem vernünftigen An-
geklagten oder Nebenkläger keine Besorgnis der Befangenheit begründen. Im
nachfolgenden rechtlichen Hinweis wurden alternative Sachverhalte aufgewie-
sen - auch der eines gemeinschaftlich begangenen Mordes. Dies zeigt gerade,
dass eine Fixierung der Beweiswürdigung und damit auch der Strafhöhe bei
keinem der Kammermitglieder vorgelegen hat.
Die Gespräche verstoßen auch nicht gegen einen anderen rechtlichen Ge-
sichtspunkt.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf