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BGH Beschluss vom 18.12.2007 – 1 StR 411/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 411/07
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts München II vom 17. April 2007 im Maßregelausspruch auf-
gehoben. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt entfällt aus den Gründen des am heuti-
gen Tage in dieser Sache verkündeten Urteils.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
Zum Strafausspruch bemerkt der Senat ergänzend: Die Strafzumessung
ist rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat das Vorliegen eines minder schweren
Falles geprüft und mit tragfähigen Gründen verneint. Auch kam die nochmalige
Strafrahmenverschiebung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Allein
die schriftlich und in der Hauptverhandlung erklärte Entschuldigung sowie die
angebotene Ratenzahlung von 50 € aus seiner freiwilligen Arbeitsleistung in der
Justizvollzugsanstalt zur Wiedergutmachung des materiellen Schadens erfüllen
hier nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs.
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