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BGH Beschluss vom 18.12.2007 – 1 StR 411/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 411/07

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts München II vom 17. April 2007 im Maßregelausspruch auf-

gehoben. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in

einer Entziehungsanstalt entfällt aus den Gründen des am heuti-

gen Tage in dieser Sache verkündeten Urteils.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

(§ 473 Abs. 4 StPO).

Zum Strafausspruch bemerkt der Senat ergänzend: Die Strafzumessung

ist rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat das Vorliegen eines minder schweren

Falles geprüft und mit tragfähigen Gründen verneint. Auch kam die nochmalige

Strafrahmenverschiebung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Allein

die schriftlich und in der Hauptverhandlung erklärte Entschuldigung sowie die

angebotene Ratenzahlung von 50 € aus seiner freiwilligen Arbeitsleistung in der

Justizvollzugsanstalt zur Wiedergutmachung des materiellen Schadens erfüllen

hier nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf