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BGH Beschluss vom 18.12.2007 – 1 StR 464/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 464/07

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007 be-

schlossen:

Der Antrag der Nebenkläger P. , C. und M. B.

vom 22. November 2007 auf Nachholung rechtlichen Gehörs und

Zurückversetzung des Verfahrens in die Lage vor Erlass des Se-

natsbeschlusses vom 24. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten zu-

rückgewiesen.

Gründe:

1

2

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revisionen der

Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom

18. Dezember 2006 als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO ist

schon unzulässig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung nicht glaubhaft ge-

macht ist (§ 356a Satz 3 StPO), von den Nebenklägerinnen C. und M.

B. nicht einmal benannt wird und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist

nicht überprüft werden kann.

3

Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356a

StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tat-

sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Nebenkläger zuvor

nicht gehört worden waren, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergan-

gen oder sonst deren Ansprüche auf rechtliches Gehör verletzt. Die Entschei-

dung im schriftlichen Verfahren durch Beschluss entspricht dem Gesetz (§ 349

Abs. 1 StPO).

Nack Boetticher Hebenstreit

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