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BGH Beschluss vom 18.12.2007 – 1 StR 464/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 464/07
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2007 be-
schlossen:
Der Antrag der Nebenkläger P. , C. und M. B.
vom 22. November 2007 auf Nachholung rechtlichen Gehörs und
Zurückversetzung des Verfahrens in die Lage vor Erlass des Se-
natsbeschlusses vom 24. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten zu-
rückgewiesen.
Gründe:
1
2
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revisionen der
Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
18. Dezember 2006 als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO ist
schon unzulässig, weil der Zeitpunkt der Kenntniserlangung nicht glaubhaft ge-
macht ist (§ 356a Satz 3 StPO), von den Nebenklägerinnen C. und M.
B. nicht einmal benannt wird und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist
nicht überprüft werden kann.
3
Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356a
StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tat-
sachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Nebenkläger zuvor
nicht gehört worden waren, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergan-
gen oder sonst deren Ansprüche auf rechtliches Gehör verletzt. Die Entschei-
dung im schriftlichen Verfahren durch Beschluss entspricht dem Gesetz (§ 349
Abs. 1 StPO).
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