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BGH Urteil vom 18.12.2007 – 1 StR 86/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 86/05

URTEIL

vom

18. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Geiselnahme u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezem-

ber 2007, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Nack

als Vorsitzender

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

Dr. Graf,

Bundesanwalt - in der Verhandlung -

Bundesanwalt - bei der Verkündung -

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Mosbach vom 15. Oktober 2004 bezüglich des Angeklagten

G.

1. im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte

im Fall II. 4. der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung

sowie im Fall II. 5. der tateinheitlich begangenen Freiheitsbe-

raubung, Nötigung und gefährlichen Körperverletzung schuldig

ist;

2. im Maßregelausspruch aufgehoben, der entfällt;

3. im Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafen zu den Taten II.

4. sowie II. 5. und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufge-

hoben.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels - an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

5. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in zwei Fäl-

len, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen

Nötigung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm die

Fahrerlaubnis entzogen. Der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge insoweit

gegen das Urteil, als er in den Fällen II. 4. und 5. auch wegen Geiselnahme

verurteilt wurde.

I.

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Durch Urteil vom 20. September 2005 hat der Senat den Schuldspruch

- wie auch in der nunmehr ergangenen Entscheidung - abgeändert, von einer

Aufhebung des Strafausspruchs gemäß § 354 Abs. 1a StPO jedoch abgese-

hen, weil der Senat sowohl die angegriffenen Einzelstrafen wie auch die aus

diesen und weiteren Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe als angemessen an-

gesehen hat.

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Das Bundesverfassungsgericht - 1. Kammer des Zweiten Senats - hat

durch Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 2 BvR 1977/05 - auf die Verfas-

sungsbeschwerde des Angeklagten das vorgenannte Urteil des Senats wegen

Verletzung seines Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgehoben und die

Sache, soweit dadurch über die Revision des Angeklagten entschieden wurde,

an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen, weil eine Anwendung des § 354

Abs. 1a StPO hinsichtlich des Strafausspruchs ausscheidet, wenn das Revisi-

onsgericht nicht nur über Fehler bei der Zumessung der Rechtsfolgen zu befin-

den hat, sondern auch den Schuldspruch des tatrichterlichen Urteils korrigieren

muss.

4

Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober

2007 ist das Verfahren in denjenigen Stand zurückversetzt worden, den es vor

dem Urteil vom 20. September 2005 hatte, weshalb der Senat die Sache um-

fassend neu zu entscheiden hat.

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Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuld-

spruchs sowie zu einer Aufhebung zweier Einzelstrafen sowie des Ausspruchs

über die Gesamtstrafe. Zudem entfällt der Maßregelausspruch, welcher nach

der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 27. April 2005

(BGHSt 50, 93, 99) nicht mehr den hierdurch festgelegten Voraussetzungen

genügte.

II.

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Das Landgericht hat seiner Entscheidung folgende Feststellungen zu-

grunde gelegt:

1. Im April verkaufte der Angeklagte dem Zeugen S. einmal drei

Gramm Haschisch zum Preis von 20 Euro (Tat II. 1.) und ein weiteres Mal an

S. und Y. zuvor von ihm selbst für 50 Euro erworbene

15 Gramm Haschisch zu einem Preis von 65 Euro (Tat II. 2.). Zugleich bot er

diesen vier Kokainplomben zum Kauf an. Für die erste Tat hat die Strafkammer

eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu fünf Euro, für die Tat II. 2. eine Frei-

heitsstrafe von sechs Monaten verhängt.

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2. In der Folge wurde der Angeklagte von einer unbekannt gebliebenen

Person bedrängt, ihr Drogen zu verkaufen. Weil er davon ausging, dass diese

ihr Wissen von S. vermittelt erhalten habe, wollte er S. einen Denkzettel

verpassen. Er verbrachte darauf mit seinem Pkw den Zeugen S. an einen

einsam gelegenen Ort, bedrohte ihn und zwang ihn dazu, bis auf Schuhe und

Boxershorts alle Kleidungsstücke auszuziehen; sodann fuhr er weg, so dass

S. unbekleidet zum nächsten Ort laufen musste, wo er erst bei Dunkelheit

ankam. Hierfür hat das Landgericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ausge-

sprochen (Tat II. 3.).

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3. (Fall II. 4.): Der Angeklagte hatte erfahren, dass der Zeuge S.

anderen Personen von der vorgenannten Tat II. 3. erzählt hatte. Da der Ge-

schädigte nach seiner Meinung offenbar seine damit verbundene "erste War-

nung" nicht verstanden hatte, beschloss er, ihn nochmals in ein entlegenes

Waldstück zu verbringen und dieses Mal seine Drohungen nachhaltig zu ver-

stärken. Zu diesem Zweck sprach er den Zeugen S. an und bat ihn

freundlich und unter Verdeckung seiner wahren Absichten, in sein Fahrzeug

einzusteigen, um mit ihm nochmals über den vergangenen Vorfall zu reden.

S. ließ sich täuschen, stieg in das Fahrzeug ein, worauf der Angeklagte

sofort losfuhr, sodass S. das fahrende Fahrzeug nicht mehr verlassen

konnte. Der Angeklagte fuhr sodann in ein abgelegenes Waldgebiet, welches

nur über Forstwege erreicht werden kann. Dort angekommen ließ er S.

aussteigen und zog eine Schreckschusspistole, welche auf den Zeugen S.

den Eindruck einer scharfen Waffe machte. Er wies sein Opfer darauf hin, dass

er "keinen Spaß mache" und S. offenbar immer noch nicht gelernt ha-

be, "das Maul zu halten". Um ihn künftig zum Schweigen zu bringen und einzu-

schüchtern, richtete der Angeklagte in der Folge mehrfach die Waffe gegen

S. und drohte, ihn zu erschießen. Um seine Drohungen durchzusetzen und

damit S. ihn in Zukunft weder bei der Polizei noch bei anderen Personen

"verpfeifen" werde, schoss der Angeklagte neben S. in den Boden, sodass

das durch die Druckwelle aufgewirbelte Laub den Eindruck einer scharfen Waf-

fe verstärkte und S. nunmehr ernsthaft davon ausging, dass der Angeklag-

te ihn töten wolle, um ihn zum Schweigen zu bringen. In der Folge schoss der

Angeklagte auch an der weisungsgemäß ausgestreckten Hand und am Ober-

schenkel von S. nur knapp vorbei. Er forderte schließlich den am ganzen

Leib zitternden Zeugen S. auf,

ihm seine Jacke auszuhändigen

- dem kam S. nach - und außerdem in Zukunft den Mund zu halten, da er

sonst ernst machen und ihn töten werde. Danach ließ er S. allein im

Waldstück, vier Kilometer von der nächsten Verkehrsstraße entfernt, zurück.

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4. (Fall II. 5.): Einige Wochen später erhielt der Angeklagte eine polizeili-

che Ladung zu einer Beschuldigtenvernehmung, weshalb er davon ausging,

dass S. nunmehr Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden gemacht

habe. Daraufhin beschlossen der Angeklagte und der ehemals Mitangeklagte

K. , S. gemeinsam abzustrafen. Sie waren sich dabei einig, dass einfache

Drohungen nicht mehr ausreichen würden und man S. notfalls dauerhaft

verletzen müsse, damit dieser endlich lerne, dass man andere Menschen nicht

verrät. Sie verabredeten, ihn beim nächsten Aufeinandertreffen freundlich an-

zusprechen und ihn zum Einsteigen in den Pkw zu bewegen; danach wollte

man ihn in ein einsames Waldstück verbringen, ihn dort gemeinsam zusam-

menschlagen und zuletzt das Wort "Verräter" mit einem Messer quer über die

Brust einschneiden. Gleichzeitig sollte er aufgefordert werden, seine bei der

Polizei gemachten Angaben zurückzuziehen und zukünftig den Mund zu halten.

Diesem Plan entsprechend überredeten sie S. , als sie ihn dann wenige

Tage später trafen, in den Pkw des Angeklagten einzusteigen, angeblich um mit

ihm zu reden. Da sie zu zweit und zudem ihm körperlich überlegen waren, kam

dieser ihrem freundlich geäußerten Verlangen nach. Als sie zu seiner

Überraschung dann losfuhren, wollte er zwar aussteigen, was ihm aber nicht

mehr möglich war. Im Wald angekommen, musste S. seine Oberbeklei-

dung ausziehen. Danach schrieen K. und der Angeklagte ihn mehrfach an,

dass er seinen Verrat eingestehen sollte, worauf S. jedoch nur antwortete,

dass er niemanden verraten habe. Daraufhin schlug der Angeklagte mit den

Fäusten auf S. ein, wobei K. ihn anfeuerte. Gleichzeitig heizte K. die

Atmosphäre dadurch weiter auf, dass er sagte, S. sei ein Verräter und

müsse bestraft werden. Der Angeklagte versetzte S. zunächst einen

Faustschlag ins Gesicht und, nachdem er zu Boden gegangen war, mehrere

Tritte in den Bauch, die Wade und gegen den Kopf. Nach einem weiteren

Schlag des Angeklagten ergriff K. den S. an beiden Armen und hielt

ihn fest. Daraufhin schnitt der Angeklagte mit einem Klappmesser mit einer

Klingenlänge von 10 cm den Buchstaben "V" mit einer Schenkellänge von etwa

10 cm etwa 5 mm tief in die Brust des Opfers. Als sich zu diesem Zeitpunkt un-

erwartet ein von einem Forstarbeiter gesteuerter Radlader näherte und die An-

geklagten fürchteten, entdeckt zu werden, forderten sie S. nochmals auf,

in Zukunft seinen Mund zu halten. Sie nahmen ihn daraufhin im Pkw eine Stre-

cke mit und ließen ihn an einem Ortsrand frei, wobei sie nochmals von ihm ver-

langten, er solle seine Angaben bei der Polizei zurückziehen. Der Zeuge

S. wurde in der Folge aufgrund der Schwere der Verletzungen ins Kran-

kenhaus gebracht, wobei die ihm zugefügte Schnittwunde mit über 30 Stichen

genäht werden musste und auch einige Monate später noch eine deutlich er-

kennbare ca. 10 cm große V-förmige Narbe mit ca. 1 cm hohen dunkelrot ge-

färbten Narbenwulsten zu sehen war. Ob die Narbe operativ entfernt werden

kann, steht noch nicht fest.

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Das Landgericht hat in beiden Tatkomplexen das jeweilige Verbringen in

den Wald mit den dortigen Handlungen als Geiselnahme, im zweiten Tatkom-

plex in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet.

12

Der Angeklagte verfolgt mit seiner Revision den Wegfall der Verurteilung

wegen zweier Fälle der Geiselnahme und ist der Auffassung, es handele sich

im Fall II. 4. nur um einen Fall der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuch-

ter Nötigung sowie im Fall II. 5. um einen Fall der Freiheitsberaubung in Tatein-

heit mit versuchter Nötigung und gefährlicher Körperverletzung.

III.

13

Die vom Landgericht zu den Fällen II. 4. und 5. getroffenen Feststellun-

gen reichen nicht hin, jeweils darauf eine Verurteilung wegen eines Verbre-

chens der Geiselnahme nach § 239b StGB zu stützen.

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1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es erforderlich,

dass zwischen der Entführung eines Opfers und einer beabsichtigten Nötigung

ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart besteht, dass der Täter

das Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will (vgl. BGHSt 40, 350,

355, 359) und die abgenötigte Handlung auch während der Dauer der Zwangs-

lage vorgenommen werden soll (BGHR StGB § 239b Entführen 4). Denn der

Zweck dieser Strafvorschrift, die schon wegen ihrer hohen Mindeststrafe der

einschränkenden Auslegung bedarf, besteht gerade darin, das Sich-

Bemächtigen oder die Entführung des Opfers deshalb besonders unter Strafe

zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage

jederzeit realisieren kann (BGH, Beschl. vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96). Al-

lerdings liegt eine vollendete Nötigung bereits dann vor, wenn der Täter mehre-

re Verhaltensweisen des Opfers erstrebt, aber nur eine davon realisiert wird

(BGH bei Dallinger MDR 1972, 386 f.), wobei auch das Erreichen eines Teiler-

folges des Täters, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorberei-

tend wirkt, für eine Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ausreichend sein kann.

Ebenso kann eine beliebige Handlung, Duldung oder Unterlassung einen Nöti-

gungserfolg im Sinne des § 239b StGB darstellen (BGH, Beschl. vom 2. Okto-

ber 1996 - 3 StR 378/96). Jedenfalls solche Handlungen des Opfers, die eine

nach der Vorstellung des Täters eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewoll-

ten Enderfolgs darstellen, führen zur Vollendung der mit der qualifizierten Dro-

hung erstrebten Nötigung (BGHR StGB § 239b Nötigungserfolg 1).

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2. Im Fall II. 4. wollte der Angeklagte den Zeugen S. einschüchtern

und ihn dadurch künftig zum Schweigen bringen, insbesondere sollte er ihn we-

der bei der Polizei noch bei anderen Personen "verpfeifen". Damit waren seine

Ziele auf ein Unterlassen in der Zukunft gerichtet, auf einen Zeitraum, zu dem

der Zeuge aus der Gewalt des Angeklagten entlassen war. Aus den Feststel-

lungen des Landgerichts ergibt sich nicht, dass der Angeklagte davon ausge-

gangen ist, dass er bereits während der Bemächtigungssituation, insbesondere

durch seinen Waffeneinsatz, erreichen wollte und konnte, dass der Zeuge

S. sich zu diesem Zeitpunkt endgültig zu einem Schweigen verpflichtet

und noch vor seiner Zurücklassung im Wald eine derartige Erklärung abgege-

ben hat. Damit erfüllt das Verhalten des Angeklagten nur die Tatbestände der

Freiheitsberaubung und der (schon im Hinblick auf die erzwungene Herausgabe

der Jacke vollendeten) Nötigung.

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3. Auch im Fall II. 5. ergibt sich aus den Feststellungen der Strafkammer

nicht, dass der Zeuge S. auf die Drohungen und Aufforderungen des An-

geklagten und des Mitangeklagten K. , "seinen Mund zu halten" und seine

angeblichen Angaben bei der Polizei zurück zu ziehen, eine entsprechende zu-

sagende oder sonst zustimmende Erklärung noch während der andauernden

Bemächtigungslage abgegeben hat; daher fehlt es am erforderlichen funktiona-

len Zusammenhang zwischen dem Sich-Bemächtigen einerseits und der beab-

sichtigten Nötigung durch qualifizierte Drohung andererseits (vgl. hierzu BGHR

StGB § 239b Nötigungserfolg 1).

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Darauf, dass das Landgericht nicht feststellen konnte, dass die dem

Zeugen S. zugefügte schwere Entstellung infolge der V-förmigen roten

und wulstigen Narbe eine dauerhafte Entstellung (§ 239b Abs. 1 i.V.m. § 226

Abs. 1 Nr. 3 StGB) sei, kommt es daher nicht an.

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Das Verhalten des Angeklagten stellt danach keine Geiselnahme dar,

sondern erfüllt die Tatbestände der tateinheitlich und gemeinschaftlich began-

genen Freiheitsberaubung, Nötigung und gefährlichen Körperverletzung.

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4. Da weitere Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 239b StGB

nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch bezüglich der Fälle

II. 4. und II. 5. in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst.

IV.

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Die Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der beiden Taten führt zur

Aufhebung der diesbezüglichen Einzelstrafen sowie der daraus und den weite-

ren Taten gebildeten Gesamtstrafe.

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Die zum Strafausspruch rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kön-

nen bestehen bleiben, da sie von der Änderung des Schuldspruchs nicht be-

rührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende weitere Feststellungen hierzu

kann der neue Tatrichter treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

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Zugunsten des Angeklagten war der Maßregelausspruch aufzuheben;

denn nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 27. April

V.

2005 (BGHSt 50, 93, 99) setzt die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaub-

nis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit

dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus, dass die Anlasstat tragfähige Rück-

schlüsse darauf zulässt, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßen-

verkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Den Feststel-

lungen des Landgerichts ist derartiges nicht zu entnehmen; insbesondere gab

es offensichtlich nicht die Gefahr, dass der Zeuge S. sich seiner Frei-

heitsberaubung während der Fahrt in dem Pkw des Angeklagten körperlich wi-

dersetzt, wodurch bei einem möglichen Gerangel dann zumindest eine Gefahr

für die Sicherheit des Straßenverkehrs hätte entstehen können.

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Im Übrigen haben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Graf