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BGH Beschluss vom 18.12.2007 – 3 StR 240/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 240/06

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u. a.;

hier: Antrag des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschgebühr

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters

der Bundeskasse und des früheren Angeklagten am 18. Dezember 2007 ge-

mäß § 42 Abs. 1 Satz 5 RVG beschlossen:

Dem Wahlverteidiger, Rechtsanwalt Dr. B. aus D.

, steht für das Revisionsverfahren eine Pauschgebühr von

2.000 € (zweitausend Euro) zu, die an die Stelle der Gebühren

nach Nr. 4130 und 4132 des Gebührenverzeichnisses tritt.

Der weitergehende Antrag des Wahlverteidigers wird zurückge-

wiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht Wuppertal hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Un-

treue freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat in

der Hauptverhandlung vom 21. Dezember 2006 das Strafverfahren nach § 153

Abs. 2 StPO eingestellt und der Staatskasse zwei Drittel der dem Angeklagten

entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt (§ 467 Abs. 4 StPO).

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Der Wahlverteidiger hat beantragt, für das Revisionsverfahren eine

Pauschgebühr von 3.106,66 € festzustellen. Er hat dazu ausgeführt, die

Höchstgebühren des Wahlverteidigers nach den Nummern 4130, 4132 und

4141 des Vergütungsverzeichnisses betrügen 2.330 €; davon seien zwei Drittel

(1.553,33 €) anzusetzen; diese seien wegen des besonderen Umfangs und der

besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar.

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Der Antrag ist nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um-

fang begründet.

1. Auf Antrag des Wahlverteidigers ist eine Pauschgebühr für das ganze

Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte festzustellen, wenn die in den

Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren eines

Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierig-

keit nicht zumutbar sind. Sie darf das Doppelte der für die Gebühren eines

Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen (§ 42 Abs. 1 Satz 1

und 4 RVG).

2. Der Antragsteller geht von einer in zweifacher Hinsicht unzutreffenden

Berechnung aus.

a) Zum einen kommt eine Feststellung nur für das gesamte Verfahren

oder für einen einzelnen Verfahrensabschnitt in Betracht. Sie ist nach § 42

Abs. 4 RVG für die weiteren Kostenverfahren (das Kostenfestsetzungsverfah-

ren, das Vergütungsfestsetzungsverfahren und den Vergütungsprozess) bin-

dend, damit dort divergierende Entscheidungen vermieden werden (vgl.

Burhoff, RVG 2. Aufl. S. 571; Uher in Bischof, RVG 2. Aufl. S. 550). Sie muss

deshalb einheitlich erfolgen. Die Teilung eines Verfahrensabschnitts dahinge-

hend, dass eine Pauschgebühr nur unter Berücksichtigung des Anteils festge-

stellt wird, in welchem der Staatskasse die notwendigen Auslagen eines Ange-

klagten auferlegt worden sind, ist nicht zulässig. Grundlage der Beurteilung, ob

die Gebühren für den Wahlverteidiger unzumutbar sind, sind demnach die ins-

gesamt für diesen entstandenen Gebühren. Dies wären unter Zugrundelegung

des Antrags 2.330 €.

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b) Zum anderen ist die Gebühr Nr. 4141 VV, die entsteht, wenn durch die

anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird, zu Unrecht zur

Grundlage des Antrags gemacht worden.

Der Senat hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft eine Hauptver-

handlung durchgeführt. In der Sitzung am 7. Dezember 2006 hat er nach Erör-

terung der Sach- und Rechtslage zu erkennen gegeben, dass nach seiner vor-

läufigen Einschätzung das angefochtene Urteil wegen eines Fehlers zum Vorteil

des Angeklagten aufgehoben werden müsse, ihm indes aus verschiedenen

Gründen (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2006) eine Ein-

stellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO sachgerecht erscheine. Die

Hauptverhandlung ist danach unterbrochen und Termin zur Verkündung einer

Entscheidung für den 21. Dezember 2006 bestimmt worden. Der Verteidiger

sowie der Vertreter des Generalbundesanwalts haben dadurch Gelegenheit zur

Entscheidung über die erforderlichen Zustimmungen erhalten. Nach erteilten

Zustimmungen hat der Senat bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung, an der

der Antragsteller nicht mehr teilgenommen hat, den Einstellungsbeschluss ver-

kündet. Wären die Zustimmungen nicht erteilt worden, hätte der Senat an die-

sem Tag ein Urteil verkündet.

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Danach hat der Verteidiger zwar eine auf die Förderung des Verfahrens

gerichtete Tätigkeit entfaltet, indem er die Sache mit dem Angeklagten erörtert

und die darauf erfolgte Zustimmung des Angeklagten zur Einstellung nach

§ 153 Abs. 2 StPO dem Gericht mitgeteilt hat. Dadurch ist indes eine Hauptver-

handlung nicht entbehrlich geworden (Burhoff, RVG 2. Aufl. S. 1028 m. w. N.).

Vielmehr ist die bereits begonnene Hauptverhandlung fortgesetzt worden. Die

Tätigkeit des Verteidigers hat lediglich Form und Inhalt der sodann verkündeten

Entscheidung beeinflusst.

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3. Die danach zu berücksichtigenden Höchstgebühren des Wahlverteidi-

gers nach den Nummern 4130, 4132 VV betragen 1.400 €. Sie sind wegen der

besonderen Schwierigkeit des Verfahrens nicht zumutbar. Der Wahlverteidiger

hatte sich mit den äußerst schwierigen und durch obergerichtliche Rechtspre-

chung noch nicht ausgeloteten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Entge-

gennahme von unzulässigen Einflussspenden durch Funktionsträger einer Par-

tei zu befassen und hierzu eine umfangreiche Erwiderung auf die Revisionsbe-

gründung der Staatsanwaltschaft verfasst. Er war andererseits auch bereits im

Verfahren vor dem Landgericht mit diesen Rechtsfragen befasst. Der Senat

stellt daher eine Pauschgebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 2.000 €

fest.

Tolksdorf Miebach Pfister

von Lienen Becker